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Auskunftserteilung bei Markenverletzung

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.03.2016, Az. 6 W 19/16


Auskunftserteilung bei Markenverletzung

Auch im Markenrecht kann ein titulierter Auskunftsanspruch mit den prozessualen Zwangsmitteln durchgesetzte werden. Wie in anderen Bereichen gilt der Auskunftsanspruch dann als nicht vollständig, wenn der Vollstreckungsschuldner nicht alle seine zumutbaren und möglichen Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft hat. Der Schuldner kann sich nicht auf Unmöglichkeit oder eine nicht mehr vorhandene Möglichkeit zur Aufklärung berufen, wenn er wesentliche Zeiträume des Anspruches nicht erklären kann und keinerlei Begründung für diese fehlenden Informationen gibt. Ist die Auskunft nicht oder fehlerhaft erteilt, stehen dem Gläubiger die Möglichkeiten eines Zwangsgeldes und, bei weiterer Nichterfüllung, die Verhängung von Zwangshaft zur Verfügung.

Sachverhalt
Die Beklagte war verurteilt worden, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Maß die von der Klägerin verwendete Marke für die Dienstleistungen der Beklagten im Bereich der Schädlingsbekämpfung und Desinfektion verwendet worden ist. Insbesondere in welchen Zeiträumen die Marke auf dem Geschäftspapier der Beklagten verwendet worden ist und welche Umsätze aus dieser Verwendung resultierten.

Die Beklagte hat daraufhin in drei verschiedenen Schreiben teilweise Auskünfte erteilt. Sie hat jedoch nur Nachweise für die Verwendung bis zum Jahr 2004 angegeben. Ferner wurden die erzielten Umsätze mit etwa 70.000 € ermittelt. Zu den weiteren Daten könne die Beklagte nichts vortragen, da sie keinerlei Zugang mehr zu den Dokumenten habe. Die ganze Angelegenheit liege mehr als 10 Jahre zurück. Ein Schadenersatzanspruch kann nach Meinung der Beklagten ebenfalls nicht mehr mit der notwendigen Sicherheit berechnet werden. Zudem seien die meisten Umsätze direkt an die Klägerin geflossen, sodass diese selbst über die erforderlichen Informationen verfüge.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht Frankfurt folge diesen Ausführungen nicht und sah den Auskunftsanspruch von der Beklagten als nicht vollständig erfüllt an. Zwar ist es zutreffend, dass einige der Ereignisse über 10 Jahre zurückliegen und daher nicht bis ins letzte Detail aufzuklären sind Dennoch fehlen für ganze Abschnitte jegliche Unterlagen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, warum diese nicht mehr vorhanden sind und auch keinerlei Nachforschungen nach deren Verbleib angestellt.

Dies gilt insbesondere für die gestellten Rechnungen, welche von einer leitenden Angestellten der Beklagten durchgeführt wurden. Leitende Angestellte müssen aus dem Gedächtnis versuchen die erheblichen Fehlzeiten zu rekonstruieren. Es fehlen jedoch Angaben zur Anzahl der Rechnungen sowie zu den jeweils üblichen Rechnungssummen. Es wurden lediglich drei große Kunden genannt, zu denen die Beklagte in dauerhaften Geschäftsbeziehungen gestanden haben will. Daneben hat eine unbestimmte Anzahl kleinerer Kunden bestanden. Die Beklagte hat keinen einzigen der weiteren Kunden namentlich genannt. Es besteht damit die Gefahr, dass erzielte Umsätze nicht entsprechend nachvollzogen werden können. Einem vollständigen Auskunftsanspruch genügt dies nicht. Es obliegt nicht der Beklagten zu bestimmen, welche Kunden relevant sind oder nicht. Dies steht allein der Klägerin zu.

Sofern nicht mehr alle Zusammenhänge und Rechnungen nachvollziehbar sind, ist es der Beklagten zuzumuten, die bekannten Kunden anzurufen und dort die erforderlichen Informationen sowie die fehlenden Abrechnungen einzuholen. Die vermeintliche Unmöglichkeit der Auskunft ist von der Beklagten nicht hinreichend belegt und nachgewiesen worden. Diese hat aufgrund der unzutreffend interpretierter Auskunft lediglich die notwendigsten und offensichtlichsten Informationsquellen genutzt. Der Einwand, dass ein Schaden ohnehin nicht zu beziffern ist und diesem Einwendungen entgegenstehen, befreit die Beklagte nicht, zunächst alle Informationen bereitzustellen. Erst danach kann überhaupt ein Schaden ermittelt werden. Unzutreffend ist auch, dass die Klägerin aktiv dazu beitragen muss, selbst an die erforderlichen Informationen zu kommen.

Fazit
Das Oberlandesgericht Frankfurt stellt den Auskunftsanspruch im Markenrecht auf die gleiche Stufe wie alle anderen Auskunftsansprüche. Die bisherige Aufspaltung wird damit geschlossen. Im Markenrecht ist das Interesse an einer vollumfänglichen Aufklärung eventueller Rechtsverletzung besonders hoch. Nur so werden weitere Rechtsverletzungen wirksam vermieden. Auch Schadenersatzansprüche finden die Grundlage nur in einer vollständigen Auskunft.

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 07.03.2016, Az. 6 W 19/16


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