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“Anson’s” vs “ASOS”

OLG HH, 3 U 108/12


“Anson’s” vs “ASOS”

Die Verwendung der Zeichenkette „Asos“ verletzt nicht die Markenrechte des Unternehmens „Anson's“ und stellt damit keinen Rechtsverstoß dar. Die stellte das OLG Hamburg in einem Urteil vom 11.12.2014 (Az. 3 U 108/12) fest und verwarf in der Folge die entsprechende Klage der Inhaberin der Geschäftskette „ANSON'S“ gegen das Konkurrenzunternehmen.

Das Unternehmen ANSON'S betreibt dabei seit 1990 Bekleidungsgeschäfte für Herren in Deutschland. Im Rahmen dieser geschäftlichen Tätigkeit hatte sich ANSON'S zahlreiche Wortzeichen markenrechtlich schützen lassen. Hierzu gehören insbesondere die Wortmarken „ANSON'S“, „Anson's“ und „anson's“, aber auch verschiedene weitere Variationen dieser Zeichenketten.

Die vorliegend Beklagte betreibt hingegen ein Geschäft über die Internetseiten asos.com und asos.de. Im Rahmen dieses Geschäfts wurden unter anderem regelmäßig Beauty-Produkte, Bekleidung und Modeaccessoires für Frauen und Männer angeboten. Teilweise befinden sich darunter auch Produkte der Marke „ASOS“, unter der eine Eigenkollektion vertrieben wird.

Durch die geschäftlichen Tätigkeiten der Beklagten sah die Klägerin dabei vorliegend sowohl Geschäftszeichen als auch Markenrechte verletzt. In der Folge mahnte sie die Beklagte ab und forderte sie zur Unterlassung der weiteren Verwendung der Wortmarke ASOS in Deutschland auf.

Die Klägerin begründete ihre Abmahnung insbesondere mit der Ähnlichkeit der Zeichenkette ASOS mit dem Begriff ANSON'S und sah daher eine entsprechende Verwechslungsgefahr als gegeben an. Dies würde den Ausführungen der Klägerin zufolge zumindest in Bezug auf die gleichen Produkte und dem Vertriebsland Deutschland gelten. Ferner seien durch die hohe Kennzeichnungskraft der Wortmarke ANSON'S die Anforderungen an den einzuhaltenden Zeichenabstand besonders hoch einzustufen. Auch bei einer nicht direkt gleichen Wortmarke wie vorliegend ASOS würde daher eine entsprechende Gefahr für Verwechslungen bei dem Kunden bestehen.

Die Beklagte machte hingegen geltend, dass eine entsprechende Ähnlichkeit zwischen den Wortmarken vorliegend gerade nicht gegeben sei. Demnach würde der Begriff ANSON'S fast die doppelte Länge des Wortes ASOS aufweisen und sich zudem auch durch einen deutlich anderen Wortklang unterscheiden.

Nachdem das Landgericht in erster Instanz noch den Anträgen von ANSON'S gefolgt war, hatte die Beklagte entsprechende Berufung vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht eingelegt. Dieses hatte in der Folge über die Unterscheidungskraft beider Markenbegriffe zu entscheiden.

Das Gericht folgte dabei im Ergebnis den Auffassungen der Beklagten und lehnte einen entsprechenden Unterlassungsanspruch der Klägerin ab.

Die Hamburger Richter betonten in diesem Zusammenhang zunächst, dass entsprechend den Ausführungen der Klägerin das Wortzeichen ANSON'S grundsätzlich Priorität vor dem Begriff ASOS genießt. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin scheitert nach Auffassung des Gerichts jedoch vorliegend bereits an der fehlenden Verwechslungsgefahr.

Demnach kommt dem Begriff ANSON'S grundsätzlich nur eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft zu. Diese ist dem Gericht zufolge zwar vorliegend durch durch die Verkehrsbekanntheit der Marke gesteigert. Die Zeichenketten ANSON'S und ASOS sind sich nach Meinung der Richter jedoch schlicht nicht ähnlich genug, um einen entsprechenden Rechtsverstoß begründen zu können. Dies gilt nach Darstellung des Gerichts insbesondere im Hinblick auf das stark unterschiedliche Klangbild die fehlende begriffliche Ähnlichkeit beider Begriffe. Auch die von der Klägerin geltend gemachte Branchennähe komme es daher im Ergebnis gar nicht an.

Das OLG Hamburg verwarf aufgrund dieser Feststellungen die vorliegende Klage und hob damit das erstinstanzliche Urteil entsprechend auf.

Mit dem vorliegenden Urteil hat das Gericht damit eine recht sachliche Abwägung als Entscheidungsmaßstab angelegt. Demnach ist eine grundsätzliche Ähnlichkeit zweier Wortzeichen nicht ausreichend, um einen entsprechenden Unterlassungsanspruch begründen zu können. Vielmehr bedarf es auch einer tatsächlichen Ähnlichkeit bei zeitgleichen Vorliegen der üblichen markenrechtlichen Anforderungen. Das OLG Hamburg hat zudem die Revision zum Bundesgerichtshof aufgrund der fehlenden grundsätzlichen Bedeutung nicht zugelassen.

OLG Hamburg, Urteil vom 11.12.2014, Az. 3 U 108/12


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