Annahme einer Verwechslungsgefahr
Mit Urteil vom 24. März 2015 hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden, dass eine Verwechslungsgefahr für die Nutzung einer Marke nur dann angenommen werden kann, wenn das Zeichen für eine ähnliche oder dieselbe Ware verwendet wird. Vorliegend hat das Gericht die Ähnlichkeit der Waren verneint, weil ein Tigerkopf, der auf einer Uhr aufgedruckt ist, nicht mit den Kategorien Lederwaren, Sonnenbrillen oder Bekleidungsstücke verglichen werden kann. Dementsprechend sei die Gefahr der Verwechslung nicht anzunehmen. Der Rechteinhaber habe daher zu Unrecht abgemahnt.
Bei der Klägerin handelte es sich um die Generallizenznehmerin einer Rechteinhaberin. Diese hatte am 1. Juni 2007 ein deutsches Bildzeichen angemeldet, das am 14 August 2007 auch registriert worden ist. Über ihren eigenen Onlineshop sowie über verschiedene Vertriebspartner verkauft die Klägerin unter dem Registerzeichen eine Vielzahl von Produkten. Insbesondere hat sie sich auf den Vertrieb von Bekleidung, Schmuck und Uhren spezialisiert.
Bei dem Beklagten handelte es sich demgegenüber um den Betreiber eines Ladenlokals, über den er ebenfalls Uhren und Schmuck anbietet. Am zweiten 20. Februar 2011 kaufte ein von der Klägerin beauftragter Testkäufer eine Uhr.
Am 11. März 2011 wurde der Beklagte von der Klägerin durch ihren Anwalt abgemahnt. Zur Begründung führte sie aus, dass der Verkauf der Uhr, die mit einem Tigermotiv bedruckt gewesen ist, gegen ihre Rechte an dem Bildzeichen verstoße. Daraufhin gab der Beklagte die beigefügte Unterlassungserklärung ab. Die Kosten für die Abmahnung wollte er der Klägerin jedoch nicht erstatten. Dagegen legte die Klägerin Klage vor dem Landgericht ein, wobei sie nicht nur die Kosten für die Abmahnung, sondern auch die des Testkaufs erstattet haben wollte.
In erster Instanz wies das Landgericht die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts sei die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung nicht berechtigt gewesen. Daher bestehe auch kein Anspruch auf Unterlassung. Gegen dieses Urteil legte die Klägerin form- und fristgerecht Berufung vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Sie hat behauptet, dass es sich bei Armbanduhren um Accessoires handle, die in einem engen Kontext zu dem jeweiligen Kleidungsstil stehen. Der angesprochene Verkehrskreis erwarte auch von Herstellern der Bekleidungsbranche, dass von ihnen auch passende Accessoires angeboten werden. Daher würden auch andere Modelabels Bekleidung und Uhren vertreiben.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies allerdings auch die Berufung zurück. Nach Meinung der Richter habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Abmahnung im Sinne von §§ 677, 683 S. 1 in Verbindung mit § 670 BGB, folglich nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag. Dieser Anspruch bestehe nur dann, wenn gegen den Abgemahnten auch ein Anspruch auf Unterlassung begründet ist. Weiterhin müsse die Abmahnung auch dem mutmaßlichen oder wirklichen Willen des Abgemahnten entsprechen. Dies sei allerdings nur dann anzunehmen, wenn der Abgemahnte auch gerichtlich hätte in Anspruch genommen werden können.
Nach diesen Grundsätzen sei die Abmahnung allerdings nicht berechtigt gewesen. Die Klägerin habe keinen Unterlassungsanspruch gegenüber dem Beklagten gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG gehabt. Die Nutzung der Marke stelle keine Verletzung der Rechte an dem Bildzeichen dar. Nach dieser Vorschrift sei es anderen Personen untersagt, eine Marke ohne Zustimmung des Rechteinhabers zu nutzen, wenn aufgrund der Ähnlichkeit bzw. der Identität des Zeichens und aller erfassten Waren die Gefahr einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann. Vorliegend fehle es bereits an einer Ähnlichkeit der Waren.
Zwischen Kleidungsstücken auf der einen Seite und Uhren auf der anderen bestehe schon im Hinblick auf die Art der Verwendung keine Übereinstimmung. Es reiche nicht aus, dass zwischen den Produkten in gewisser Weise ein ästhetisches- Verhältnis angenommen werden kann. Die Warenähnlichkeit liege dann vor, wenn der Verbraucher es als normal empfindet, die eine Ware unentbehrlich mit einer anderen verwendet wird. Nur dann liege ein echter ästhetischer Verbund zwischen den Produkten vor.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015, Az. I-20 U 234/13