Werbe-E-Mail ohne Einwilligung unzumutbar
Das Landgericht (LG) in Münster hat mit seinem Urteil vom 22.04.2013 unter dem Aktenzeichen 08 O 413/12 entschieden, dass ein Unternehmen nicht berechtigt ist, E-Mails zu Werbezwecken an Personen zu versenden, die dazu keine ausdrückliche Zustimmung erteilt haben. Eine einfache Löschung der Daten ohne die Abgabe einer Unterlassungserklärung reicht nicht aus.
In dem verhandelten Fall wurde der Beklagten vom Gericht unter Androhung eines Ordnungsgeldes, ersatzweise Ordnungshaft, untersagt, wie geschehen im Geschäftsverkehr zu Werbezwecken per E-Mail Kontakt zu der Klägerin aufzunehmen, wenn nicht diese sich zuvor ausdrücklich damit einverstanden erklärt hat.
Die E-Mail-Adresse der Klägerin gehörte früher einer Kundin des beklagten Unternehmens.
Wegen eines Programmierfehlers wurden die Daten wieder in den Datenbestand aktiver Kunden des Unternehmens aufgenommen. So kam es zur Zusendung einer Werbemail an die Klägerin. Diese ließ die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Die Beklagte beschränkte sich darauf, lediglich die Daten der Klägerin aus ihrem Bestand zu löschen.
Das LG gab der Klage teilweise statt, denn nach üblicher Rechtsprechung stellt es bereits eine unzumutbare Belästigung und Eingriff in das Persönlichkeitsrecht dar, eine Werbemail zur Herstellung einer Geschäftsbeziehung an eine Person zu senden. Die Klägerin sei nicht zur Duldung einer solchen Belastung verpflichtet und habe sich damit auch nicht einverstanden erklärt. Eine mögliche Zustimmung der früheren Besitzerin der Mailadresse habe nicht unbegrenzt Bestand und sei darüber hinaus auch nur an die Person gebunden, nicht an deren (ehemalige) Mailadresse.
Die Beklagte sei als Störerin zu qualifizieren. Denn das Senden der E-Mail an die Klägerin durch einen ihrer Mitarbeiter sei ihr gemäß § 831 BGB zuzurechnen.
Es bestehe Wiederholungsgefahr. Daran ändere auch die bereits erfolgte Löschung der Daten nichts, da bislang keine Unterlassungserklärung abgegeben worden ist. Auch der Anwalt der Beklagten räumte ein, dass eine versehentliche erneute Kontaktaufnahme nicht ausgeschlossen werden könne und daher eine Unterlassungserklärung nicht abgegeben worden sei. Der Kontakt erfolgte wegen eines Programmierfehlers. Dies hatten die Beklagten weder beabsichtigt noch haben sie hiervon Kenntnis gehabt, daher konnten sie es auch nicht verhindern.
Ein haftungsbegründender Faktor sei jedoch nicht, dass die Beklagte nicht auf Löschung alter Daten hingewirkt habe, sondern diese nur als passiv gekennzeichnet hat.
Des Weiteren muss die Beklagte der Klägerin die Auskunft erteilen, welche Daten sie zu welchem Zweck über die Klägerin in ihrer Firma gespeichert hat. Die Auskunft soll auch die Herkunft der Daten beinhalten sowie die Angabe, ob und an welche Stellen oder Personen die Beklagte Daten übermittelt hat oder noch übermittelt.
Die Beklagte hat außerdem die Gerichtskosten und die Anwaltskosten der Gegenseite zu tragen.
Der Anspruch der Klägerseite ergibt sich aus den §§ 823, 1004 BGB.
Landgericht Münster, Urteil vom 22.04.2013, Aktenzeichen: 08 O 413/12