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Impressumspflicht gilt auch bei fehlenden Bestell- und sonstigen Interaktionsmöglichkeiten im Internet


Impressumspflicht gilt auch bei fehlenden Bestell- und sonstigen Interaktionsmöglichkeiten im Internet

Ein Verstoß gegen die Impressumspflicht eines Diensteanbieters liegt auch vor, wenn Fahrzeuge von einem Unternehmen zum Verkauf in die von einem Dritten im Internet betriebenen Kraftfahrzeugrestwertbörse ohne Mitteilung der Impressumsdaten einstellt werden. Auf Bestell- oder sonstige Interaktionsmöglichkeiten kommt es dabei nicht an. Der Verstoß gegen die Impressumspflicht kann, wie das OLG Düsseldorf entschied, in einem solchen Fall von einem Interessenverband abgemahnt werden.

Eigenschaft als Diensteanbieter

Das Gericht hatte zunächst der Frage nachzugehen, ob es sich bei einem Unternehmen, das Fahrzeuge zum Verkauf in einer Kraftfahrzeugrestwertbörse einstellt, um einen Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsrecht handelt. 

Als ein solcher Diensteanbieter ist jeder anzusehen, der im Internet eigene oder fremde Inhalte zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Hierzu gehört auch die bloße Werbung für Waren ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit oder sonstige Interaktionsmöglichkeiten als Telemediendienst. Unerheblich ist dabei auch, auf welche Weise der Diensteanbieter das Angebot bewerkstelligt. Auch derjenige, der selbst nicht über einen eigenen Server verfügt, sondern fremde Speicherkapazitäten nutzt, bietet Teledienste an. Der geschäftsmäßig handelnde Anbieter im Rahmen eines Internetportals ist für die Unterseite impressumpflichtig.

Aus diesem Grund ist nach Auffassung des OLG Düsseldorf auch derjenige, der geschäftliche Informationen zu einem zu verkaufenden Fahrzeug auf einem Internetportal einstellt, als Diensteanbieter im Sinne des Telekommunikationsgesetzes anzusehen. Es kommt nicht darauf an, ob ein Unternehmen selbst ernsthaft an einem Verkauf der von ihm eingestellten Wagen interessiert ist oder die Angebote nur zur Restwertbestimmung einholen möchte. Auch in letzterem Fall bedient sich ein Unternehmen eines Telemediums für geschäftliche Zwecke. 

Unterlassungsanspruch rechtsfähiger Verbände

Die zweite wesentliche Frage des Rechtstreits betraf die Berechtigung des klagenden Interessenverbandes, eines eingetragenen Vereins zum Zweck der Vertretung und Förderung der fachlichen, wirtschaftlichen, politischen und sozialen Interessen qualifizierter Unfallfahrzeughändler, den wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen zu dürfen.

Diese Möglichkeit besteht bei einem Interessenverband dann, wenn ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehören, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Erheblich ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmen in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbands ausgeschlossen werden kann. Denkbar ist das auch schon bei einer geringen Zahl auf dem betreffenden Markt tätiger Mitglieder. Die Gesamtzahl der in der Branche tätigen Unternehmen und deren Marktbedeutung sind daher ebenso unerheblich wie die Bedeutung und der Umsatz der Mitglieder des klagenden Vereins. Entscheidend ist, dass es einem Verband bei der Rechtsverfolgung nach der Struktur seiner Mitglieder um die ernsthafte kollektive Wahrnehmung der Mitgliederinteressen geht und sie dazu nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung dazu imstande sind. 

Für den Betreiber von Internetportalen resultiert aus der Entscheidung die Pflicht, durch entsprechende Gestaltungen alle Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Werbende ihre Impressumspflicht erfüllen können. 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.12.2012, Az. I-20 U 147/11


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