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Abmahnung Trendlogistics UG

Wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Trendlogistics UG


Abmahnung Trendlogistics UG

Uns geht eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Trendlogistics UG (haftungsbeschränkt), Henlestr. 5, 82377 Penzberg durch den uns bestens bekannten Rechtsanwalt Lutz Schroeder aus Kiel zu.

Nach Angaben in der Abmahnung biete die Trendlogistics UG als Händlerin unter anderem auf der Internetplattform eBay Nahrungsergänzungsmittel und Mittel der Alternativmedizin, insbesondere ätherische Öle zum Kauf an. Ihre Angebote würden sich an private Endverbraucher richten.

Sodann lässt die Trendlogistics UG das Angebot eines privaten Anbieters auf der Handelsplattform eBay beanstanden. Sie führt hierzu aus, dass dieses Angebot als „privat“ gekennzeichnet sei, obwohl der Anbieter in gewerblichem Umfang Handel betreiben würde.

Die Verkaufstätigkeit des Abgemahnten erfülle alle Kriterien, die die Rechtsprechung für die Eigenschaft eines gewerblichen Händler entwickelt hätte. Eine gewerbliche Tätigkeit liege nämlich bereits dann vor, wenn planmäßig über einen gewissen Zeitraum hinweg entgeltliche Leistungen am Markt angeboten werden würden, wobei es auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht ankommen würde, vgl. BGH, Urteil vom 29. Mär.1: 2006, Az. VIll ZR 173/05. Die Frage, ob eine Tätigkeit auf der Handelsplattform eBay dauerhaft und planvoll erfolge, sei im konkreten Einzelfall anhand von Indizien zu ermitteln. Solche Indizien seien z.B. die Zahl und Häufigkeit der Verkäufe, das Anbieten gleichartiger Waren oder das Veräußern von Neuwaren, vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 28. Juni 2006, Az. 4 U 210/ 06. Dabei gehe die Rechtsprechung davon aus, dass insbesondere das Anbieten von Neuwaren ein ganz starkes Indiz dafür sei, dass es sich nicht um private Gelegenheitsverkäufe handele. Gleich verhalte es sich, wenn ein Verkäufer den gleichen Artikel mehrfach anbieten würde. Private Gelegenheitsverkäufe würden das Anbieten von unterschiedlichsten gebrauchten Gegenständen aus dem privaten Haushalt beinhalten, die nicht mehr benötigt würden. Nicht rein privat sei dagegen das wiederholte Anbieten von Neuwaren eines bestimmten Warensegmentes.

In sog. Mehrfachauktionen würde der Abgemahnte dabei mehrere identische Artikel gleichzeitig anbieten. Er habe also mehrere Exemplare ein und desselben Artikels auf Lager. Auch dies sei mit der Eigenschaft als angeblich privater Gelegenheitsverkäufer unvereinbar. Zu diesem Ergebnis käme beispielsweise auch das Oberlandesgericht Hamm in seinem Urteil vom 15. März 2011, I-4 U 204/10. Bereits eine durchschnittliche Anzahl von 26 Bewertungen monatlich sei ein Indiz für eine gewerbliche Tätigkeit. Insbesondere sei aber die Tatsache, dass mehrfach ein und dieselbe Ware verkauft worden sei, mit einer privaten Sammlungsauflösung nicht zu vereinbaren.

Wenn regelmäßige Verkaufsangebote vermehrt gleichartige Waren zum Gegenstand hätten, sei ebenfalls von einer gewerblichen Tätigkeit auszugehen, vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27. Februar 2007, Az. 5 W 7/ 07; LG Leipzig, Beschluss vom 18. Oktober 2005, Az. 05 O 2910/ 05.

In Wirklichkeit sei die Tätigkeit des Empfängers der Abmahnung der Trendlogistics UG eindeutig dem gewerblichen Bereich zuzuordnen. Das Verhalten sei daher unlauter gemäß §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

Als Unternehmer sei der Empfänger der Abmahnung der Trendlogistics UG verpflichtet, eindeutig und gesetzeskonform über das dem Käufer zustehende Widerrufsrecht zu informieren.

Gem. Art. 246a §1 Abs. 1 Nr. 8 EGBGB sei der Abgemahnte zudem verpflichtet, auf das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts hinzuweisen. Auch diese Pflicht würde ignoriert.

Darüber hinaus sei er verpflichtet, im Rahmen des Impressums einen Link zur Plattform der EU-Kommission zur Online-Streitbeilegung aufzunehmen (Art. 14 der ODR-Verordnung Nr. 524/ 2013). Dieser Link würde jedoch fehlen.

Auch dränge sich der Verdacht auf, dass für die Tätigkeit kein Gewerbe angemeldet sei und dementsprechend keine Steuern abgeführt würden.

Insofern fordert die Trendlogistics UG zur Unterlassung auf. Eine Unterlassungserklärung, die unserer Ansicht nach viel zu weit gefasst ist, liegt der Abmahnung bereits bei. Von einer unreflektierten Unterzeichnung dieser Unterlassungserklärung kann nur dringend abgeraten werden.

Weiter fordert die Trendlogistics UG die Erstattung der ihr durch die Abmahnung entstandenen Kosten in Höhe von 953,40 EUR ein.

Wenn auch Sie eine Abmahnung der Trendlogistics UG durch Rechtsanwalt Lutz Schroeder erhalten haben sollten, sprechen Sie uns an.


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