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Zur Dringlichkeit im Patent-Verfügungsverfahren


Zur Dringlichkeit im Patent-Verfügungsverfahren

Das Oberlandesgericht (OLG) in Düsseldorf hat mit seinem Urteil vom 17.01.2013 unter dem Aktenzeichen I-2 U 87/12 entschieden, dass es für die Dringlichkeit bei Patentsachen in einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht darauf ankomme, dass der Antragsteller eine große Schnelligkeit walten lässt. Er dürfe seine Rechtsverfolgung nur nicht so nachlässig und zögerlich betreiben, dass die Einschätzung nahe liegt, es sei ihm nichts an einer raschen Rechtsdurchsetzung gelegen. Wenn hierfür etwa - wie im vorliegenden Fall - Muster und Untersuchungen zur Geltendmachung erbracht werden müssen, schade deren Beschaffung nicht dem Eindruck der Dringlichkeit, auch wenn dies einige Zeit beanspruchen sollte.

Das Gericht führt weiter aus, der Verfügungskläger müsse bei seiner Rechtsdurchsetzung kein unnötiges Prozessrisiko in Kauf nehmen. Er müsse das Gericht daher erst dann bemühen, wenn er über eine verlässliche Kenntnis bezüglich derjenigen Fakten hat, die eine Verfolgung aussichtsreich machen. Außerdem dürfe er so lange abwarten, bis er diese Fakten in einer Weise glaubhaft darlegen kann, dass sein Erfolg beim Gericht absehbar ist. Der Kläger dürfe sich dabei auf alle möglichen prozessualen Situationen vorbereiten, die angesichts der Umstände auftreten kann, so dass er auf jede Verteidigungsstrategie der Gegenseite vorbereitet ist und die nötigen Belege präsentieren kann.

Grundsätzlich könne der Kläger nicht auf Nachermittlungen verwiesen werden, die er eventuell im laufenden Verfahren anstellen müsste. Allen Maßnahmen, die der Kläger zur Klärung des Sachverhaltes und Beweismittelbeschaffung unternehme, sei eine Sinnhaftigkeit zu unterstellen, weshalb sie nicht eine mangelnde Dringlichkeit begründen können, auch wenn sie sich im Nachhinein als nicht erforderlich erweisen sollten. 

Anderes gelte allenfalls dann, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die selbst aus Gründen der Vorsicht keinen Sinn ergeben und nur überflüssig Zeit bei der Verfolgung der Rechte beanspruchen. Diese Verfolgung müsse in die Wege geleitet werden, sobald der Kläger Kenntnis von den mutmaßlichen Verletzungssachverhalten bekommt. Ein dilatorisches Vorgehen sei nicht angezeigt, vielmehr habe er zielstrebig die nötigen Schritte einzuleiten. Vor dem Hintergrund dieser Betrachtungen habe das Langericht als Vorinstanz die Anforderungen an eine effektive Rechtsverfolgung im Eilverfahren überspannt. Zu Unrecht habe es der Klägerin vorgehalten, ihre Rechte nur zögerlich verfolgt zu haben, weil sie ein Produkt beschaffen und auf seine rechtsverletzenden Eigenschaften prüfen ließ und erst nach Erhalt der Ergebnisse einen Verfügungsantrag eingereicht hat.

Nach Auffassung des OLG habe sie damit die gebotene Sorgfalt walten lassen und sei zielstrebig und sinnvoll vorgegangen.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.01.2013, Aktenzeichen I-2 U 87/12


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