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Zur Benutzung einer Gemeinschaftsmarke

EuG, Urteil vom 16.04.2015, Az. T-258/13


Zur Benutzung einer Gemeinschaftsmarke

In diesem Rechtsstreit hatten die Richter am Gericht der Europäischen Union (EuG) über die rechtserhaltende Nutzung einer Gemeinschaftsmarke für Bettwaren (Bettdecken, Kopfkissen, Schlafsäcke, Bettwäsche) zu entscheiden. Für eine rechtserhaltende Nutzung der Marke ist es ausreichend, wenn der Markeninhaber einen Schriftzug in Form eines Schrägbandes an einer Ecke seiner Waren anbringt und diesen Schriftzug darüber hinaus in seinen Verkaufsbroschüren präsentiert.

Verhandelt wurde über die strittige Gemeinschaftswortmarke ARKTIS für Bettwaren, die am 11. Februar 2004 für die Warenklassen 20 (Kopfkissen, Schlafsäcke) und 24 (Bettwaren, Bettdecken) beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt eingetragen und bis zum Jahr 2022 verlängert wurde. Inhaber dieser Wortmarke ist die Streithelferin KBT & Co. Ernst Kruchen GmbH. Klägerin ist das Unternehmen Matratzen Concord, die am 6. Januar 2010 einen Antrag auf Verfallserklärung der von ihr angegriffenen Marke stellte. Am 6. September 2011 folgte die Nichtigkeitsabteilung des Harmonisierungsamtes dem Antrag der Klägerin teilweise und erklärte die streitgegenständliche Marke für die Warenklasse 20 aufgrund fehlender Nutzung für verfallen. Den Antrag auf Verfallserklärung für die Warenklasse 24 wies die Abteilung jedoch zurück. Die Klägerin legte anschließend erfolglos das Rechtsmittel der Beschwerde ein, da die Vierte Beschwerdekammer die Eingabe zurückwies.

Die Klägerin führt als einzigen Klagegrund einen Verstoß gegen Art. 51 der Verordnung Nr. 207/2009 an. Diese Rechtsvorschrift besagt, dass eine Gemeinschaftsmarke im Fall einer Nichtbenutzung über einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren für die Waren und Dienstleistungen, für die sie in der Gemeinschaft angemeldet ist, auf Antrag von Amts wegen für verfallen erklärt werden kann. Der Grund für die an die Gemeinschaftsmarke anknüpfenden Rechte ist der, dass der europäische Gesetzgeber eine Nichtnutzung verhindern will, da dieses Verhalten den Wettbewerb durch angemeldete und eingetragene, aber nicht benutzte Zeichen blockiert. Die Nichtnutzung einer Gemeinschaftsmarke hindert Wettbewerber daran, ähnliche Zeichen eintragen zu lassen und diese mit ihren Produkten und Dienstleistungen zu verwenden und zu verwerten. Ein Markeninhaber nutzt seine Gemeinschaftsmarke im Sinne dieser Rechtsvorschrift, wenn er sie entsprechend ihrer Hauptfunktion, einen Absatzmarkt zu schaffen und zu sichern, verwertet, wobei auch eine symbolische Nutzung zur Wahrung des Rechtsanspruchs genügt. Er kann die Ernsthaftigkeit der Markennutzung anhand sämtlicher Tatsachen belegen, die geeignet sind, die Verwertung im Geschäftsverkehr zu beweisen. Die Beweislast liegt beim Markeninhaber.

Die EuG-Richter stellen fest, dass die Beschwerdestelle des Harmonisierungsamts die ernsthafte Nutzung der streitgegenständlichen Gemeinschaftsmarke anhand der eingebrachten Beweise der Markeninhaberin und Streithelferin rechtssicher festgestellt hat. Die Richter betonen, dass die geforderte, ernsthafte Nutzung der Ware nicht regelmäßig umfangreich zu sein braucht, da der Absatz der Produkte von der Nachfrage auf dem Markt abhängig ist. Die Beschwerdeführerin führte zusätzlich die Lizenzverwertung der Marke durch die Lizenznehmerin Breiding an, die ihrer Meinung nach für den von ihr angegriffenen Benutzungszeitraum der Marke rechtswidrig war und demzufolge für die Beweiserbringung zur rechtserhaltenden Nutzung durch die Markeninhaberin nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Die Richter folgten der Rüge dieses Beweismittels nicht, da sie die Beweiserbringung der Beschwerdegegnerin (Markeninhaberin) nach Würdigung aller Einzelumstände berücksichtigt haben. Zu diesen Einzelumständen gehört auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin die ernsthafte Nutzung ihrer angegriffenen Marke durch die sie ermächtigte Drittpartei (Lizenznehmerin Breiding) zweifelsfrei nachgewiesen hat. Gemäß Art. 15 der Verordnung Nr. 207/2009 gilt die Benutzung einer Gemeinschaftsmarke durch dritte Parteien mit Zustimmung des Inhabers als Nutzung des Inhabers. Vereinfacht gesagt gilt die Nutzung der angegriffenen Gemeinschaftsmarke durch die Lizenznehmerin Breiding in dem Sinne, als wenn die Markeninhaberin diese persönlich nutzt.

Diese Nutzung durch die Lizenznehmerin hatte die Beschwerdeführerin (Klägerin) zuvor nicht bestritten. Erst in der letzten Instanz vor dem EuG hatte sie eine rechtskonforme Nutzung der angegriffenen Gemeinschaftsmarke durch die Lizenznehmerin Breiding mittels entsprechender Beweismittel erstmals bestritten. Diese Beweismittel erbrachte sie jedoch erfolglos, da sie nach der Verfahrensordnung des Gerichts (Art. 135, § 4) nicht berechtigt ist, den verhandelten Streitgegenstand durch eingebrachte Schriftsätze zu ändern. Streitgegenstand des Verfahrens vor der Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes war das Verfallsverfahren hinsichtlich der angeblich nicht rechtserhaltenden Nutzung der angegriffenen Gemeinschaftsmarke und nicht die Frage, ob die Lizenznehmerin Breiding berechtigt ist, diese Marke zu verwerten oder nicht. Folglich waren die durch die Klägerin erstmals vorgebrachten Schriftsätze und Beweismittel unzulässig, da sie den Verfahrensgegenstand änderten. Die Klage auf Verfallserklärung der angegriffenen Gemeinschaftsmarke war demzufolge abzuweisen.

EuG, Urteil vom 16.04.2015, Az. T-258/13


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