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Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr

BGH I ZR 154/09


Zeichenähnlichkeit und Verwechslungsgefahr

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 24.02.2011 unter dem Az. I ZR 154/09 entschieden, dass der Markeninhaber der Marke “Enzymax” einem anderen Anbieter am Markt die Verwendung der Marke “Enzymix” für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln verbieten kann. Wegen des ähnlichen Klangs bestehe eine große Verwechslungsgefahr. Das gelte auch dann, wenn der Marke eine nur geringe Kennzeichnungskraft zukomme.

Damit hat der BGH die Revision der Beklagten gegen das Urteil der Vorinstanz (OLG Köln) zurückgewiesen.

Die Klägerin ist die Inhaberin der Wortmarke “Enzymax”, unter der sie Nahrungsergänzungsmittel vertreibt.
Die Beklagte zu 1 bietet ebenfalls Nahrungsergänzungsmittel an, nämlich unter dem Namen “Enzymix”.
Das Landgericht Stuttgart hat dem Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung gegen die Beklagte stattgegeben. Das Gericht wies jedoch den Antrag auf Erlass der Verfügung nach der Berufung der Beklagten zurück.
Die Beklagte forderte die Klägerin vergeblich auf, das Urteil des OLG Stuttgart als ein abschließendes anzuerkennen.

Die Klägerin hat jedoch ihr Unterlassungsbegehren vor dem LG Köln weiter verfolgt. Im Wege der Widerklage hat die Beklagte die entstandenen Kosten und Schadensersatz von der Klägerin verlangt, weil sie, die Beklagte, wegen der einstweiligen Verfügung des LG Stuttgart ihren Vertrieb des Mittels “Enzymix” beendet hatte.
Das LG wies die Klage durch Teilurteil vollständig ab und die Widerklage nur in Bezug auf die Anwaltskosten. Das Berufungsgericht wies die Widerklage vollständig ab und hat die Beklagten verurteilt, den Vertrieb von “Enzymix” jedenfalls unter dieser Bezeichnung, zu unterlassen. Außerdem habe die Beklagte Auskünfte und Rechnungslegung an die Klägerin zu leisten.

Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihre Anträge weiter. Doch die Revision bleibt ohne Erfolg.
Denn der BGH teilt die Ansicht der Vorinstanz. Die Unterlassungsklage sei begründet, weil die beiden Zeichen “Enzymax” und “Enzymix” verwechselt werden können und die Verwendung von "Enzymix" gemäß § 14 MarkenG zu unterlassen sei. Es liege eine Identität der Waren vor. Die Klagemarke sei durchschnittlich kennzeichnungskräftig. Der Wortbestandteil “Enzym” weise zwar auf häufig vorkommende Stoffe hin, im Zusammenhang mit der Endung “-ax” sei das Wort jedoch nicht sprachgebräuchlich, woraus sich eine individuelle Eigenart der Wortschöpfung ergebe. Die Silbe “-ax” sei in erheblichem Maße prägend. Die Marken seien auch nicht nur beschreibend. Es entstehe vielmehr ein prägnanter Gesamtbegriff, welcher die Ware verschlagworte, ohne sie zu beschreiben. “Enzymax” und “Enzymix” seien sich aber in Klang und Schriftbild ahnlich. Da Verbraucher im allgemeinen nicht sehr aufmerksam seien, könne davon ausgegangen werden, dass eine Verwechslungsgefahr bestehe.
Dies gelte vor allem bei Warenidentität, hoher Zeichenähnlichkeit und normaler Kennzeichnungskraft. Das gelte sogar dann, wenn in diesem Fall der beschreibende Anteil höher gewichtet würde und von einer unterdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden würde.
Die Revision habe daher keinen Erfolg.

BGH, Urteil vom 24.02.2011, Az. I ZR 154/09


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