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Verletzung von Prüfungspflichten auf Online-Marktplätzen

Ebay muss Angebote auf Schutzrechtsverletzungen überprüfen - erhöhte Kontrollpflicht bei bekannten Verstößen - Kinderhochstühle im Internet II


Verletzung von Prüfungspflichten auf Online-Marktplätzen

Dem Urteil des BGH vom 16. Mai 2013 lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin verkaufte einen Kinderhochstuhl, den sie unter der Bezeichnung "Tripp Trapp" angeboten hatte. Dieser wurde in den siebziger Jahren von einem Designer entworfen. Auftraggeberin war die Rechtsvorgängerin der Klägerin. Bei der Beklagten handelte es sich um das Internetportal "www.ebay.de". Die Plattform ermöglicht es sowohl Privatleuten als auch Gewerbetreibenden, ihre Waren zur Versteigerung anzubieten. Alternativ können die Produkte auch zu einem festgelegten Preis von den Benutzern verkauft werden. Grundvoraussetzung, damit über das Portal Produkte angeboten oder gekauft werden können, ist die elektronische Registrierung. Dadurch wird der Nutzer zu einem Mitglied von eBay. Grundlage für den Gebrauch der Dienstleistungen sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bis Anfang 2007 enthielten diese eine Regelung, die es der Beklagten ermöglichte, die offerierten Artikel durch unterschiedliche Maßnahmen beispielsweise durch einen Hinweis in einer E-Mail, zu bewerben. Sie wies die registrierten Mitglieder ausdrücklich darauf hin, dass die Verträge ausschließlich zwischen den Beteiligten zustande kommen. Des Weiteren sahen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor, dass Artikel nicht angeboten werden dürfen, durch die das Urheber- bzw. Leistungsschutzrecht verletzt werden. Um rechtsverletzende Verkaufsangebote vorab zu ahnden, wurden die unterschiedlichen Offerten regelmäßig von der Beklagten im Hinblick auf eventuelle Rechtsverletzungen untersucht. Zu diesem Zweck wurden auch Schlagwortfilter eingesetzt. Dabei wurden die Angebote der Mitglieder mit den Suchbegriffen verglichen. Inhabern von Schutzrechten stellte sie zusätzlich einen Programm zur Nutzung bereit, das automatisch nach rechtsverletzenden Offerten sucht.

Im Kern ging es in dem Rechtsstreit um die Frage, ob von der Beklagten auch eine Bilderkennungssoftware zur Verfügung gestellt wurde, die zur Auffindung von rechtsverletzenden angeboten geeignet gewesen ist. Am 19. April 2005 sowie am 3. Mai 2005 wurde die Beklagte von der Klägerin darauf hingewiesen, dass auf der Plattform mehrere Kinderhochstühle der Produktreihen "Alpha" und "Beta" von Hauck und "Herlag Moritz" von Kettler eingestellt wurden. Einige dieser Modelle wurden dem Nutzer auch dann angezeigt, wenn er über die Suchmaschine "Froogle" nach den Modellen der Klägerin gesucht hat. 

Die Klägerin ist daher der Ansicht, dass sie dadurch in ihrem Urheberrecht an den "Tripp Trapp" Stühlen verletzt werde. Dementsprechend hafte die Beklagte entweder als Störerin, oder aber als Täterin bzw. Teilnehmerin. Dem hat die Beklagte entgegengehalten, dass sie die Angebote durch eine manuelle Nachbearbeitung sichtete. Zudem überprüfe sie einmal am Tag manuell die erstellten Verkaufsangebote.

Der BGH hat der Klage insoweit stattgegeben, als dass der Klägerin ein Unterlassungsanspruch zusteht. Der Anspruch ist hingegen nur darauf gerichtet, insofern es die Beklagte Dritten ermöglicht, die streitgegenständlichen Verkaufsangebote auf ihrer Plattform für Nutzer erreichbar einzustellen, wenn sie im Folgenden die Offerten durch eigene Maßnahmen bewirkt. Derweil haftet die Beklagte nach Ansicht der Richter weder als Täterin noch als Teilnehmerin. Denn die Täterschaft bei einer Urheberrechtsverletzung setzt voraus, dass der Täter einen Verletzungstatbestand entweder selbst, in Mittäterschaft oder aber in mittelbarer Täterschaft erfüllt. Diese Voraussetzungen sind hingegen nicht erfüllt, da die Beklagte lediglich eine neutrale Vermittler Position eingenommen hat. Vor allem werden die streitgegenständlichen Kinderhochstühle von der Beklagten nicht selbst verbreitet. Ebenso verneint der BGH eine Verantwortung der Beklagten gemäß § 830 Abs.1 Satz 1 BGB sowie § 830 Abs.2 BGB. Allerdings nimmt das Gericht in Übereinstimmung mit der Berufungsinstanz an, dass die Beklagte als Störerin haftet. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kann "als Störer bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer -ohne Täter oder Teilnehmer zu sein- in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt".

Zwar konnte der Beklagten nicht zugemutet werden, dass sie jedes Angebot inhaltlich überprüft. Da sie jedoch von der Klägerin auf die Verletzung aufmerksam gemacht wurde, hätte sie einerseits das beanstandete Angebot ohne schuldhaftes Zögern sperren müssen. Zudem hätte sie Vorsorge treffen müssen, dass es in Zukunft nicht mehr zu derartigen Schutzrechtsverletzungen kommen kann. Dies hat die Beklagte im Ergebnis versäumt.

BGH, Urteil vom 16.05.2013, Az. I ZR 216/11


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