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Taschengeld“ ist keine eintragungsfähige Marke

BPatG, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 25 W (pat) 20/13


Taschengeld“ ist keine eintragungsfähige Marke

Das Bundespatentgericht hat entschieden, dass der Begriff „Taschengeld“ als Marke für Süßwaren wie Zuckerwaren, Lakritz und Fruchtgummi nicht eintragungsfähig ist.

Die Richter sind zu dem Entschluss gekommen, dass der Begriff „Taschengeld“ als Marke nicht schutzfähig ist, weil ihm die Unterscheidungskraft gemäß § 8 MarkenG fehlt. Im Zusammenhang mit Süßwaren ist diese Bezeichnung geeignet, diese hinsichtlich ihrer Ausgestaltung und Form, zum Beispiel Lakritz-Geld, Schoko-Taler, unmittelbar zu beschreiben. Die Bezeichnung „Taschengeld“ werten die angesprochenen Verkehrskreise nicht nur als einen Geldbetrag, den Eltern ihren Kindern zur Verfügung stellen, sondern auch als Münz- und Kleingeld. Die angesprochenen Verbraucher können durchaus zu dem Entschluss kommen, dass die streitgegenständliche Marke in Form von Kleingeld oder Geldscheinen geformte Süßwaren beinhaltet.

Die streitgegenständliche Marke wurde am 04. Mai 2012 zur Eintragung in das Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA) angemeldet. Die Markenanmeldung umfasst die Waren der Klasse 30: „Zuckerwaren, insbesondere Fruchtgummi, Lakritz“. Die für die Warenklasse 30 zuständige Markenstelle hat mit Beschluss vom 28. Januar 2013 die unter dem Aktenzeichen 30 2012 028 710.7 geführte Markenanmeldung zurückgewiesen. Begründung: Der Begriff „Taschengeld“ ist nicht als betrieblicher Herkunftsnachweis geeignet, da er einen geringen Geldbetrag beschreibt, den Eltern ihren Kindern zur freien Verfügung bereitstellen. Auch das Familien- und Sozialrecht wertet diesen Begriff als einen geringfügigen Geldbetrag, über den der Empfänger frei zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse verfügen kann. Weiter führt die Markenstelle aus: Die angesprochenen Verkehrskreise verstehen die Bezeichnung „Taschengeld“ alleine hinsichtlich der zuvor genannten Definition, im Zusammenhang mit Süßwaren sind sie mit dieser Bezeichnung nicht vertraut. Die Verbraucher werten die angemeldete Wortmarke nicht als betrieblichen Herkunftsnachweis, sondern als Werbemaßnahme, die einen Kaufanreiz für die Süßwaren der angemeldeten Warenklasse setzt. Tatsächlich kaufen sich Kinder von ihrem Taschengeld häufig Süßwaren, wobei Lakritz, Zuckerwaren und Fruchtgummi einen großen Anteil ausmachen. Die angemeldete Wortmarke bezeichnet charakteristisch einen geringen Geldbetrag als Taschengeld, mit dem die beanspruchten Waren gekauft werden können.

Die Anmelderin richtet sich mit dem Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA, die in der Sache keinen Erfolg hat. Die Beschwerdestelle des Bundespatentgerichtes folgt dem Beschluss der Vorinstanz und stellt fest, der angemeldeten Wortmarke „Taschengeld“ fehlt die von § 8 MarkenG geforderte Unterscheidungskraft. Entsprechend § 37 MarkenG weist der angemeldete Marken-Begriff einen so engen Bezug zu der allgemeinen Definition „Taschengeld“ und dem allgemeinen Verständnis der angesprochenen Verkehrskreise über die Bedeutung dieses geringen Geldbetrages für Kinder und Jugendliche auf, dass er geeignet ist, die beanspruchten Süßwaren in ihrer Form unmittelbar zu beschreiben. Die nach dem Markengesetz geforderte Unterscheidungskraft ist dann gegeben, wenn die angesprochenen Personenkreise die Marke unmittelbar mit ihrer betrieblichen Herkunft in Verbindung bringen. Diese Voraussetzung ist mit einem beschreibenden Begriffsinhalt wie „Taschengeld“ nicht gegeben. Ein enger, beschreibender Bezug zu den beanspruchten Waren liegt gleichfalls nicht vor. Die Beschwerdeinstanz folgt der Vorinstanz dahingehend nicht, als dass sie die angemeldete Wortmarke nicht als Werbemaßnahme einordnet, die einen allgemeinen Kaufanreiz auslösen soll. Vielmehr handelt es sich ihrer Auffassung nach um eine Wortmarke, die die Zielgruppe der „Taschengeldbezieher“, also Kinder und Jugendliche“, dazu auffordert, die beanspruchten Süßwaren mit ihrem Taschengeld zu kaufen. Insoweit könne dahinstehen, ob der beschreibende Zusammenhang ausreichend eng gefasst sei, um diesen zwischen der Wortmarke „Taschengeld“ und der Kaufforderung an Kinder und Jugendliche zu bejahen, oder ob mehrere Gedankenschritte zur Herstellung notwendig seien. Im letzteren Fall wäre die vom Markengesetz geforderte Unterscheidungsfähigkeit der angemeldeten Wortmarke zu bejahen.

Die Markenanmeldung ist aufgrund des beschreibenden Charakters des Begriffes „Taschengeld“ zurückzuweisen. Sie ist geeignet, die Form der beanspruchten Waren zu beschreiben. Gerade der Bereich der Zucker- und Fruchtgummi- und Lakritzwaren beinhaltet eine große Vielfalt an Formen und Farben. Sie werden zum Beispiel in Form von Smartphones, Früchten, Tiermotiven oder in Geldform angeboten. So verleiht die jeweilige Form den angebotenen Waren erst ihre Originalität und damit eine wesentliche Eigenschaft. Gerade Münzen, Geldscheine und ähnliche Zahlungsmittel, wie zum Beispiel der Euro, sind ein beliebtes Motiv. Die Übereinstimmung von Warenbenennung und Warenform ist typisch. Daher werden die angesprochenen Verbraucherkreise nicht nur mit Bezeichnungen wie „Goldmünze“, „Taler“, „Euro“ oder „Geld“ einen unmittelbaren Bezug zu den von der Anmelderin beanspruchten Süßwaren herstellen, sondern auch mit der Wortmarke „Taschengeld“. Hierbei handelt es sich um einen sachlichen Hinweis auf die Form der Ware, nicht jedoch um einen betrieblichen Herkunftsnachweis.

Diese warenbeschreibende Art des Zusammenhanges stellt damit ein Schutzhindernis entsprechend § 8 MarkenG dar. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zugelassen.

BPatG, Beschluss vom 26.11.2015, Az. 25 W (pat) 20/13


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