• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

"Schwarze Eulen” - nicht eintragungsfähig

"Schwarze Eulen” - Beschreibende Angaben bei einer Wortmarke


"Schwarze Eulen” - nicht eintragungsfähig

Die Bezeichnung „Schwarze Eulen“ stellt nach der Ansicht des Bundespatentgerichts lediglich eine in Bezug auf Form und Farbe beschreibende Angabe für Süßwaren und Kaugummi dar und ist als Wortmarke somit nicht eintragungsfähig. Der Hinweis der Markenanmelderin auf die Marken „Goldbären“ und „Grüne Frösche“ führte nicht zum gewünschten Erfolg.

Die Anmelderin begehrte im Verfahren die Eintragung der Bezeichnung „Schwarze Eulen“ als Wortmarke, unter anderem für Süßwaren und Kaugummi. Die Markenstelle hatte die Anmeldung für diese Waren mit der Begründung zurückgewiesen, dass der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf Süßwaren und Kaugummi jegliche Unterscheidungskraft fehlen würde. Die Bezeichnung würde unmittelbar auf die Form (Eulen) und die Farbe (schwarz) beziehungsweise Geschmacksrichtung (Lakritze, dunkle Fruchtextrakte) der Waren Bezug nehmen. Eulen würden sich in die gegebene Formenvielfalt im Bereich der Ausgestaltung von Süß- und Schokoladenwaren ohne Weiteres einreihen.

Marken, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können, sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, dass beschreibende Angaben vom Markenschutz ausgenommen werden sollen, damit die Allgemeinheit Angaben dieser Art ungehindert verwenden kann. Es reicht dabei aus, dass festgestellt werden kann, dass die angemeldete Marke in Bezug auf die konkret beanspruchten Waren als beschreibende Angabe geeignet ist. Weitere lexikalische oder sonstige Nachweise, dass und in welchem Umfang sie als beschreibende Angabe bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird, sind für die Anwendbarkeit des Eintragungsverbots dann nicht mehr erforderlich.

Das Bundespatentgericht sah es als gegeben an, dass ein Durchschnittsverbraucher den Begriff „Eule“ im Bereich von Süßwaren in erster Linie als einen Hinweis auf die Form und nicht wie von der Beklagten argumentiert auch als Bezeichnung für einen Brillenträger verstehen wird. Dies nach der Begründung insbesondere auch deshalb, weil die Eulenform bereits als Knabberartikel und zum Beispiel im Zusammenhang mit der bekannten „Harry-Potter-Reihe“ als Gestaltungsform für Kinderspielzeug verwendet wird. Die Farbe Schwarz kann nach der Ansicht des Bundespatentgerichts bei Süßwaren beliebig als Gestaltungsmittel eingesetzt werden. Ein Verbraucher würde daher die Wortfolge „Schwarze Eule“ mit einer bestimmten Form und einer bestimmten Farbe der Süßwaren in Verbindung bringen und darin keinen betrieblichen Herkunftshinweis erkennen. Auch der Vertrieb eines Kaugummis in Form und Farbe einer schwarzen Eule erschien dem Bundespatentgericht trotz der für Kaugummi üblichen Streifenform nicht unmöglich. Die Wortfolge an sich wurde vom Bundespatentgericht nicht als so ungewöhnlich oder besonders fantasievoll beurteilt, dass sie ein Verbraucher zwingend mit dem Unternehmen der Anmelderin in Verbindung bringen würde.

Der angemeldeten Marke stand daher nach der Ansicht des Bundespatentgerichts das Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, die Beschwerde der Markenanmelderin wurde zurückgewiesen.

Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.11.2010, Az. 25 W (pat) 195/09


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland