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Schutzhinderniss der fehlenden Unterscheidungskraft

BPatG 25 W (pat) 561/12


Schutzhinderniss der fehlenden Unterscheidungskraft

Bei der Zulassung von Markenanmeldungen ist das Allgemeininteresse zu berücksichtigen. Anmeldungen, die lediglich dazu dienen, ungerechtfertigte Rechtsmonopole zu bilden und keinen Herkunftshinweis beinhalten, sind unzulässig. So der Beschluss des Bundespatentgerichts (BPatG) vom 31. Januar 2014, Az. 25 W (pat) 561/12.

Der Antragsteller wollte die Bezeichnung Gustav Mahler – Röslein vom Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen. Der damit verbundene Schutz sollte sich auf den Vertrieb und die Werbung für Seifen, Künstliche Blumen sowie auf die in der Klasse 30 zusammengefassten Zuckerwaren, Schokolade und Back- und Konditoreierzeugnisse erstrecken. Der Eintrag in die Klasse 30 wurde von einer Beamtin des Patent- und Markenamts mit der Begründung verweigert, dass die hier angemeldete Wortmarke jegliche Unterscheidungskraft vermissen und keine betriebliche Herkunft erkennen lasse. Hier würde der Name Gustav Mahler lediglich ein Hinweis auf den berühmten Komponisten darstellen, während der Zusatz Röslein sich allein auf die gestaltete Form der angebotenen Waren beziehe und daher selbsterklärend sei. Somit stelle die angemeldete Bezeichnung nur eine Beschreibung der Produkte dar, für die der Schutz beantragt werde. Die Neuheit der zur Anmeldung gebrachten Bezeichnung reiche jedoch als alleinige Begründung für die Beantragung des Markenschutzes nicht aus. 

Diesen Bescheid wollte der Antragsteller nicht akzeptieren, weshalb er Beschwerde beim Bundespatentgericht einlegte. Der Markenstelle warf er vor, dass diese nicht erkannt habe, dass es sich bei der Wordkombination von Komponistenname und Blumensorte um eine Schöpfung von subtilem und prägnanten Charakter handele. Der Beschwerdeführer vertrat darüber hinaus die Auffassung, dass mit der Bezeichnung "Röslein" nicht allein eine gebräuchliche und austauschbare Warenform bezeichnet werde und es sich dabei auch nicht um eine Sachangabe handele. Schließlich verwies er darauf, dass seiner Ansicht nach weitaus banalere Wortkombinationen Aufnahme in das Markenregister gefunden hätten. Als Beispiele nannte er: "Bach-Pfeifen", "Goethe-Wurst", "Brahms-Schoppen" und "Händel-Torte". 

Hingegen handele es sich bei der Bezeichnung "Röslein" um eine Anspielung auf Mahlers Zweite Sinfonie mit dem "Urlicht-Satz", in dem die Liedzeile "O Röschen rot" vorkomme. Bei der Rose handele es sich somit um eine wertigere Präsentation, als sie bei den schlichten geometrischen Formen einer Mozart-Kugel, eines Bach-Würfels oder eines Beethoven-Stäbchens gegeben sei. Ergänzend brachte der Antragsteller den Hinweis auf, dass der Name Gustav Mahler nicht zwingend mit dem berühmten Komponisten in Verbindung gebracht werden müsse, da es laut Telefonverzeichnis eine Menge Leute gebe, die diesen Namen führten. Hier sah der Antragsteller Parallelen zu dem Namen Karl May, der vom BPatG als Anmeldezeichen zugelassen worden war. "Röslein" allein würde jedoch trotz der erwähnten Anspielung auf Mahlers Sinfonie nicht ausreichen, um eine direkte Assoziation zu dem Musiker herzustellen. Somit würde erst die Kombination des Musikernamens mit der Bezeichnung "Röslein" zusammen eine schützenswerte Markenbezeichnung ergeben. 

Das BPatG erkannte die Beschwerde zwar als zulässig an, hielt sie in der Sache jedoch für unbegründet. Für das Gericht lag ein Schutzhindernis vor, wonach der Schutzeintrag mit Recht zurückgewiesen worden war. Letztlich, so das Gericht, komme es auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers an, der über eine durchschnittliche Allgemeinbildung verfüge. Schließlich handele es sich bei den vom Beschwerdeführer angesprochenen Produkte um Massenartikel, mit denen ein breiter Kundenkreis angesprochen werden soll. Angesichts der Berühmtheit Gustav Mahlers werde der größte Teil der Verbraucher in dem vorgebrachten Produktzusammenhang zunächst eine Assoziation zu dem Künstler herstellen und darin eine Produktkennzeichnung, aber keinen Herkunftshinweis erkennen. Daran ändere auch der Hinweis auf Telefonbucheinträge nichts und auch der Verweis auf andere eingetragene Produkte wie "Bach-Pfeifen" etc. könne hier nicht berücksichtigt werden, da sie für den aktuellen Fall keine Rechtsbindung böten.

Wie das Gericht weiter ausführte, müsse bei geschützten Markenbezeichnungen vor allem das Allgemeininteresse, das darin bestehe, ungerechtfertigte Rechtsmonopole zu verhindern, geschützt werden. Künstlerische Werke seien nach Ablauf der Urheberrechtsschutzfrist Allgemeingut und dürften nicht von Einzelnen monopolisiert werden. 

Aufgrund der obigen Ausführungen wies das BPatG die Beschwerde des Anmelders zurück.

Mit Hinblick auf die im Zusammenhang mit der Markenbezeichnung "Karl May" abweichenden Gerichtsentscheidung des BPatG Bundespatentgerichts vom 23. Oktober 2007, Az. 32 W (pat) 28/05 wurde die Möglichkeit Rechtsbeschwerde jedoch zugelassen, um zu einer einheitlichen Entscheidung zu kommen. 

BPatG, Beschluss vom 31. Januar 2014, Az. 25 W (pat) 561/12 


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