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"R im Kreis" bezeichnet eine geschützte Marke

BGH, Beschluss vom 17.10.2013, Az. I ZB 11/13


"R im Kreis" bezeichnet eine geschützte Marke

Der Buchstabe "R im Kreis" bezeichnet eine geschützte Marke. Wird dieses Zeichen auf einen Teil der Marke angewendet, die keinen Schutz genießt, kann das eine Täuschung sein.

Im täglichen Geschäftsverkehr wird das Zeichen "R im Kreis" als geschützte Marke aufgefasst. Verwendet ein Unternehmer das Zeichen für einen Teil der Marke, die nicht markenrechtlich geschützt ist, erweckt er damit den Anschein, dieses Recht zu besitzen. Damit verschaffte er sich gegenüber Wettbewerbern und Abnehmern einen Geschäftsvorteil. Diese Art der Kennzeichnung kann als Täuschung aufgefasst werden und ist zu unterbinden. Das beschloss der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit der Marke "grill meister" am 17.10.2013 ( Az. I ZB 11/13).

Zur Sachlage:    

Ausgangspunkt des Beschlusses war die begehrte Eintragung einer Wort-Bild-Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt. Die Wort-Bild-Marke bestand aus einem quadratischen Feld mit roter Unterlegung. Darauf befand sich eine weiß ausgeschnittene Wurst. Darunter verlief der serifenlose Schriftzug "grill meister ", der durch unterschiedliche Höhenanordnung im Quadrat in die Worte "grill" und "meister" optisch getrennt war. Neben dem Wort "grill" stand das Zeichen "R im Kreis". 

Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnt die Eintragung der Wort-Bild-Marke für sechs Klassen an Waren und Dienstleistungen aufgrund fehlender Unterscheidungskraft und wegen eines Freihaltebedürfnisses ab. Dagegen legte die Antragstellerin Beschwerde ein. Diese blieb vor dem Bundespatentgericht erfolglos. Mit der Beschwerde beim Bundesgerichtshof verfolgte sie ihr Anliegen weiter. 

Die Antragstellerin rügte vor dem Bundesgerichtshof die mangelnde Prüfung durch das Bundespatentgericht. Sie führte aus, dass sich keine klare Prüfungsunterteilung auf die einzelnen Klassen der Waren und Dienstleistungen in der Ablehnung des Bundespatentgerichtes erkennen ließen. Sie beschwerte sich ebenfalls darüber, dass zu hohe Anforderungen an die Unterscheidungskraft seitens des Bundespatentgerichtes gestellt worden waren. Auch bezog sie in ihre Beschwerde den Verweis auf Voreintragungen anderer Zeichen ein. 

Die Beschwerde sah der Bundesgerichtshof mit Verweis auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 4 des Gesetzes über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen (MarkenG) als unbegründet an. 

Der Bundesgerichtshof befand die Wort-Bild-Marke als Zeichen ohne Unterscheidungskraft. Auch verbinde ein breites Publikum mit dem Schriftzug "grill meister" keinen Herkunftshinweis. Dadurch fehle der unmittelbare Bezug zum Grillen und zur Grillproduktion. Mangels Unterscheidungskraft besteht somit ein Eintragungshindernis für die beantragten Waren und Dienstleistungen gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

Nach Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 4 MarkenG ist die Wort-Bild-Marke als schutzwürdiges Zeichen von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie geeignet ist, "das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Waren und Dienstleistungen zu täuschen". Das Schutzhindernis liegt dann vor, so das Gericht, wenn der aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher durch den Zeicheninhalt getäuscht werden kann. Sowohl das Bundespatentgericht als auch der Bundesgerichtshof sahen diesen Fakt bei der vorliegenden Wort-Bild-Marke als gegeben an. Das "R im Kreis" hinter dem Wort "grill" sei zudem geeignet, das Publikum zu täuschen, weil es nur einem Teil des Wortes angegliedert ist. Die Beschwerde der Antragstellerin, die Zuordnung des Marken schützenden Zeichens sei nicht eindeutig festzustellen, lehnt der Gerichtshof ab. 

Gleichzeitig stellte er fest, dass sich ein Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil beschaffen will, das den Anschein erweckt, ein Recht an einem Zeichen zu besitzen. Ein derartiges Vorgehen ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes zu unterbinden. 

BGH, Beschluss vom 17.10.2013, Az. I ZB 11/13


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