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Portwein muss aus Portugal kommen

LG Frankfurt a.M., Versäumnisurteil vom 27.05.2015, Az. 3-08 O 189/15


Portwein muss aus Portugal kommen

Der Schutz von regionalen Spezialitäten mit Bezug auf eine geographische Angabe oder Ursprungsbezeichnung ist in der EU ein hohes Gut. Für den Verkauf solcher Erzeugnisse gelten strenge Richtlinien, welche von den Herstellern eingehalten werden müssen. Dies bekam vor dem Landgericht Frankfurt am Main nun auch der Verkäufer eines Weines zu spüren, der diesen entgegen den Bestimmungen einer entsprechenden EU-Verordnung als "Portwein" angeboten hatte. Die Wettbewerbszentrale erachtete die Bezeichnung "Portwein" für den nicht aus Portugal stammenden Wein als unzulässig.

Das LG Frankfurt bestätigte jedoch die Auffassung der Wettbewerbszentrale. "Portwein" muss demnach nicht nur zwingend aus Portugal stammen, sondern aus den Regionen Douro oder Vila Nova de Gaia Porto. Da es sich beim "Portwein" um eine geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) handelt müssen sowohl Erzeugung als auch Verarbeitung und Herstellung in den oben genannten Regionen erfolgen. Auch eine Bezeichnung eines nicht aus Portugal stammenden Weines als "Typ Portwein", "wird wie Portwein hergestellt" oder ähnlich lautend ist dem LG Frankfurt zufolge nicht zulässig.

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse gibt es innerhalb der EU drei Gütezeichen, welche die Qualität und Herkunft dieser Produkte gewährleisten soll. Die höchsten Anforderungen stellt dabei die "geschützte Ursprungsbezeichnung" (g.U.), unter welche z.B. auch der Portwein aus Portugal fällt. Bei solchen Erzeugnissen müssen sämtliche Schritte von Anbau über Verarbeitung bis hin zur Produktion im entsprechend bezeichneten Gebiet erfolgen. Beispiele für deutsche Profukte sind der Allgäuer Käse oder das Fleisch vom Limpurger Rind.

Danach folgt die "geschützte geographische Angabe" (g.g.A.). Bei solchen Produkten muss mindestens ein Schritt der gesamten Herstellung im betreffenden Gebiet erfolgen, also Anbau, Verarbeitung oder abschließende Produktion. Unter dieser Bezeichnung sind u.a. der Schwarzwälder Schinken, Nürnberger Lebkuchen oder Schwäbische Spätzle geschützt. Die geringsten Anforderungen müssen Produkte erfüllen, bei welchen es sich um eine "garantiert traditionelle Spezialität" (g.t.S.) handelt. Hier dürfen Bezeichnungen mit regionalem Bezug verwendet werden, sofern bei der Herstellung eine traditionelle Rezeptur oder ein typisches Verfahren verwendet wird.

Für jede der drei Gruppen führt die EU-Kommission ein eigenes Siegel mit jeweils unterschiedlicher Farbgebung und Gestaltung. Die im EU-Qualitätsregister geführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse dürfen unter Verwendung eines regionalen Bezugs nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn die jeweiligen Bestimmungen erfüllt werden. So dürfen "Nürnberger Lebkuchen" nicht als solche verkauft werden, nur weil sie in Nürnberg verpackt wurden oder bei der Herstellung eine traditionelle Rezeptur verwendet wurde.
Für die Aufnahme oder Streichung in die sogenannte "DOOR"-Liste (Database of Origin & Registration) ist die EU-Kommission zuständig. Die im vorliegenden Fall beklagte Wettbewerbszentrale ist dagegen lediglich für die Überprüfung zuständig, ob die für das jeweilige Produkt geltenden Anforderungen erfüllt werden. Darüber hinaus gilt dieser besondere Schutz nur für Produkte, die entweder in der EU hergestellt werden oder im Gemeinschaftsgebiet vertrieben werden. Die Schweiz führt mit dem AOP-Siegel aber ein vergleichbares Register, um insbesondere ihre regionalen Käsespezialitäten zu schützen.

LG Frankfurt a.M., Versäumnisurteil vom 27.05.2015, Az. 3-08 O 189/15


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