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Patentnichtigkeitsklage und die Klagerücknahme

BGH X ZR 25/13


Patentnichtigkeitsklage und die Klagerücknahme

Eine Patentnichtigkeitsklage kann laut Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann noch zurückgenommen werden, wenn der Rechtsstreit bereits in der Berufungsinstanz anhängig ist. Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten oder eines eventuellen Streithelfers zurückgenommen werden.

In dem vorliegenden Fall haben die Klägerin und ihre Streithelferin die teilweise Nichtigkeitserklärung eines deutschen Patents wegen fehlender Patentfähigkeit begehrt. Da die Klage in erster Instanz (BGH, Urteil 04.12.2012, Az.: 4 Ni 21/11) erfolglos geblieben ist, hat die Klägerin eine begründete Berufung eingelegt. Ihre Streithelferin ist dem Rechtsstreit mit einer zusätzlichen Entgegenhaltung beigetreten, wonach der Gegenstand des Streitpatents auch durch den Inhalt der Veröffentlichung nahegelegt sei. Mit Schriftsatz vom 18.12.2013 hat die Klägerin mitgeteilt, sie habe sich mit der Berufungsgegnerin vergleichsweise geeinigt und erklärt, vor diesem Hintergrund nehme sie die Klage zurück. Mit Schriftsatz vom 24.01.2014 hat sie jedoch erklärt, ihr Schriftsatz mit der Klagerücknahme beruhe auf einem Sekretariatsfehler, der Vergleich mit der Gegenseite habe die Rücknahme der Berufung und nicht der Klage vorgesehen. Um diese Angelegenheit richtig zu stellen, erklärt sie vorsorglich die Anerkennung des durch das Patentgericht ergangenen Urteils. Die Beklagte beantragt, einen Beschluss gemäß § 516 ZPO zu erlassen. Hilfsweise beantragt sie eine Kostenentscheidung gemäß § 269 ZPO

Das Bundespatentgericht hat jedoch nur dem Hilfsantrag der Beklagten stattgegeben. Die Rücknahme der Berufung durch Schriftsatz der Klägerin vom 24.01.2014 ist unwirksam, weil der Rechtsstreit bereits durch die Klagerücknahme mit Schriftsatz vom 18.12.2013 beendet wurde.

In einem Zivilrechtsverfahren kann ein Kläger gemäß § 516 ZPO ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. In einem Patentnichtigkeitsverfahren ist § 110 PatG entsprechend heranzuziehen gemäß dem die Rücknahme eines Rechtsmittels nicht mehr möglich ist, wenn der Patentstreit bereits durch eine Klagerücknahme beendet wurde. Auch die aktuelle ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes folgt dieser Auffassung.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die von der Klägerin durchgeführte Prozesshandlung auch dann wirksam ist, wenn sie auf einem Sekretariatsversehen beruht und die Klägerin in Wahrheit nicht die Klage, sondern die Berufung zurücknehmen wollte. Die Auslegung der Prozesshandlung darf zwar nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, vielmehr muss der wirkliche Wille der Partei im Fokus stehen und im Zweifelsfall die Rechtsordnung nach der vernünftigen und wohlverstandenen Interessenlage Anwendung finden. In diesem Fall legen die Richter jedoch nicht eine Abweichung vom Wortlaut zugrunde, da der abweichende Wille aus dem Schriftsatz der Klägerin oder aus den zur Auslegung heranzuziehenden Umständen für das Gericht und für die Beschwerdegegnerin nicht eindeutig hervorgeht. Als Versäumnis der Klägerin sieht das Gericht an, dass sie zwar in ihrem Schriftsatz vom 18.12.2013 auf einen außergerichtlichen Vergleich Bezug nimmt und erklärt, sie nehme die Klage vor diesem Hintergrund zurück, jedoch hat sie den Text des Vergleichs nicht vorgelegt und auch nicht erklärt, dass sie sich darin zur Rücknahme der Berufung verpflichtet hat. Ein Widerruf oder eine Anfechtung der wirksam erklärten Klagerücknahme ist nicht möglich. 

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die für Willenserklärungen geltenden Vorschriften über Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit wegen Willensmängeln auf Prozesshandlungen weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Die Einwendung der Beklagten, die Klagerücknahme bedürfe laut § 269 ZPO ihrer Zustimmung, ist im Patentnichtigkeitsverfahren nicht anwendbar. Die von der Beklagten angeführte Möglichkeit der Berufungsrücknahme ist nur dann eine Alternative zur Klagerücknahme, wenn die Klage in erster Instanz abgewiesen wurde. In diesem Streitfall entstehen der Beklagten ohnehin keine Nachteile, da sich die Klägerin wirksam verpflichtet hat, die Berufung zurückzunehmen. Sie ist auch dann an einer erneuten Klage gehindert, wenn sie stattdessen die Rücknahme der Klage erklärt hat. Mit der von ihr übernommenen Verpflichtung der Anerkennung des Urteils durch das Patentgericht hat die Klägerin die Beklagte so zu stellen, als sei das erstinstanzliche Urteil durch Berufungsrücknahme rechtskräftig geworden. Damit bleibt ihr ein erneuter Angriff auf das Streitpatent verwehrt. 

Die Beklagte führt ihr Interesse an einer rechtskräftig gewordenen Klageabweisung gegenüber anderen potentiellen Nichtigkeitsklagen als Abschreckungsmittel an. Diese Interessenlage führt bei den Richtern jedoch nicht zu einer abweichenden Beurteilung, da die von der Klägerin erhobene Nichtigkeitsklage in erster Instanz erfolglos geblieben ist. Der Umstand, dass das Urteil rechtskräftig geworden ist, vermag die Signalwirkung jedenfalls dann nicht im wesentlichen Umfang zu steigern, wenn die Rechtskraft auf einer Berufungsrücknahme beruht. 

Ein dem Patentnichtigkeitsverfahren beigetretener Streithelfer des Klägers ist gemäß § 69 ZPO zwar als Streitgenosse anzusehen, dennoch ist er nicht in der Position, der Klagerücknahme durch die Hauptpartei zu widersprechen und den Rechtsstreit anschließend alleine fortzuführen. 

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.05.2014, Az.: X ZR 25/13


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