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"Papier für Kopierzwecke" und "Printmedien/Druckschriften" nicht ähnlich

BGH, I ZB 77/13


"Papier für Kopierzwecke" und "Printmedien/Druckschriften" nicht ähnlich

Waren für „Printmedien, nämlich Druckschriften, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und Fotografien“ und Waren „Papier für Kopierzwecke“ sind einander nicht ähnlich. Zu dieser Feststellung sind die Richter des Bundesgerichtshofes gekommen.

In diesem Rechtsstreit standen sich die Wort-Bild-Marke „ZOOM“ als angegriffene Marke (eingetragen am 17.09.2009 für Printmedien) und die prioritätsältere Wortmarke „ZOOM“ als Widerspruchsmarke (eingetragen am 02.03.1999 für Papier für Schreib-, Kopier- und Bürozwecke) gegenüber. Die Markeninhaberin der prioritätsälteren Marke erhebt gegen die Eintragung der jüngeren Marke Widerspruch. Die Markeninhaberin der angegriffenen Marke macht die Einrede der mangelnden Benutzung der prioritätsälteren Widerspruchsmarke für alle eingetragenen Waren mit Ausnahme der Ware „Papier für Kopierzwecke“ geltend. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Waren der Widerspruchsmarke für die angegrifffenen Waren gelöscht. Die Inhaberin der Widerspruchsmarke wendet sich mit dem zugelassenen Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof.

Die Inhaberin der prioritätsälteren Widerspruchsmarke ist nicht in der Lage, eine rechtserhaltende Benutzung der Marke glaubhaft zu machen. Aus diesem Grund berücksichtigt das Bundespatentgericht ohne Rechtsfehler ausschließlich die Ware „Papier für Kopierzwecke“, deren rechtserhaltende Nutzung nicht in Abrede gestellt wird. Die angesprochenen Verkehrskreise nehmen nicht an, dass diese Waren von denselben Herstellern oder wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen kommen. Printmedien sind mit Inhalten versehen, während Kopierpapier allenfalls Wasserzeichen, Farbe oder Dekorationselemente aufweist. Printmedien und Kopierpapier stehen nicht in einem unmittelbaren Wettbewerbsverhältnis zueinander und sind keine Produkte, die sich gegenseitig ergänzen. Hinsichtlich der wichtigen Faktoren ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen Erbringungs- und Betriebsart und ihrem Verwendungszweck weisen die beiden streitgegenständlichen Produkte keine engen Berührungspunkte auf. Die Widerspruchsmarke genießt keinen Schutz für die Ware Papier schlechthin, sondern ausschließlich für das Produkt „Papier für Kopierzwecke“. Damit ist der Verwendungszweck der streitgegenständlichen Ware „Papier für Kopierzwecke“ im Gegensatz zu der Ware „Papier“ von Anfang an eingeschränkt. Das Bundespatentgericht kann nicht erkennen, dass für die Herstellung von Printmedien regelmäßig Kopierpapier verwendet wird. Ein funktionaler Zusammenhang der Vergleichswaren ergibt sich auch nicht auf dem Gebiet des Digitaldrucks. Die angesprochenen Verkehrskreise können nicht davon ausgehen, dass Hersteller von Printmedien und Digitaldrucken Kopierpapier verwenden.

Die Rechtsbeschwerde wendet erfolglos ein, die Vergleichswaren ergänzten sich in der Hinsicht, Kopierpapier könne zu dem Zweck der Vervielfältigung von Druckereierzeugnissen, Druckschriften, Zeitschriften, Büchern, Zeitungen und Fotografien eingesetzt werden. Vervielfältigungen dieser Art werden nicht durch die Hersteller, sondern durch die Erwerber und Nutzer der Printmedien angefertigt. Folglich ergibt sich die Schlussfolgerung, dass Kopierpapier eben nicht regelmäßig für die Produktion von Printmedien benutzt wird und damit einen wertbildenden und erkennbaren Bestandteil der Printmedien ausmacht. Das Bundespatentgericht berücksichtigt die Rechtsbeschwerde der Inhaberin der Widerspruchsmarke dahingehend, dass es durchaus Geschäfte gibt, die sowohl Printmedien und Kopierpapier anbieten. Ohne Rechtsfehler ist es jedoch zu dem Schluss gekommen, dass die angesprochenen Verkehrskreise in der Regel nicht auf eine mögliche Herkunft der Vergleichswaren auf denselben Hersteller oder miteinander verbundener Betriebe schließen. Dieser Umstand alleine begründet keine Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Waren.

Die Gefahr der Verwechslung der beiden gegenüberstehenden Marken besteht mithin nicht, da die Waren und die erbrachten Dienstleistungen einander nicht ähnlich sind. Die erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ist nicht in der Lage, die festgestellte Unähnlichkeit der gegenüberstehenden Waren auszugleichen. Eine Verwechslungsgefahr der streitgegenständlichen Marken im Sinne von § 9 MarkenG liegt demzufolge nicht vor.

BHG, Beschluss vom 03.07.2014, Az. I ZB 77/13


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