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offensichtliche Bösgläubigkeit bei Markenanmeldung

BPatG 27 W (pat) 546/13


offensichtliche Bösgläubigkeit bei Markenanmeldung

Wort- und Bildmarken, die aus Bösgläubigkeit beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden, genießen keinen Verwertungsschutz. Diesen Beschluss fällte das Bundespatentgericht am 08. April 2014 (Az. 27 W (pat) 546/13).

Die Antragstellerin wollte eine Wort-Bild-Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt eintragen lassen, was ihr jedoch verwehrt wurde. Zur Begründung verwies das Patentamt darauf, dass bei dem von der Antragstellerin gemeldeten Artikel eine Verwechslungsgefahr mit dem Emblem des FC Bayern München gegeben sei. Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin beim BPatG Beschwerde ein.

Bei der strittigen Marke handelt es sich um ein wappenähnliches Bild in Kreisform, das im Kreisinnern ein Rautenmuster ähnlich der Bayernflagge und im äußeren Kreis den Schriftzug: "München in Bayern" aufweist. Die Registrierung der Marke wurde für verschiedene Klassen beantragt: unter anderem zur Verwendung in der Werbung, im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Getränken sowie in den Bereichen Erziehung, Unterhaltung, Sport und Kultur. 

Der beabsichtigten Eintragung trat die FC Bayern München AG als Antragsgegnerin mit dem Hinweis entgegen, dass es sich bei der Anmeldung der Marke um einen auf Bösgläubigkeit basierenden Akt handele. Im Einzelnen verwies die Antragsgegnerin darauf, dass besonders in Hinblick auf die farbliche Gestaltung des Innenrings und der lediglich in Hinblick auf ihre Platzierung ausgetauschten Wörter "München" und "Bayern" eine Verwechslungsgefahr bestehe. 

Zur Unterstützung ihrer Argumentation verwies die FC Bayern München AG auf ein Urteil des Landgerichts München I vom 19. Juli 2012 (Az. 33 O 11163/12), mit dem die Antragstellerin seinerzeit dazu verurteilt worden war, in die Löschung eines ähnlich gestalteten Emblems mit dem Schriftzug "Bayern Ev3nt" einzuwilligen und das Emblem weiterhin zu verwenden. 

Für die Antragsgegnerin war das Vorliegen einer Bösgläubigkeit seitens der Antragstellerin darüber hinaus dadurch gegeben, dass diese den Markenschutz für eben jene Klassen beanspruchte, für die sie bereits ihr "Bayern Ev3nt" Emblem verwendet hatte. 

Das Eingreifen der Antragstellerin in den Besitzstand der FC Bayern München AG müsse ihr laut Auffassung der Antragsgegnerin bewusst gewesen sein, zumal das Emblem, für das sie zuletzt den Markenschutz erwirken wollte, noch näher am Original des FC Bayern München orientiert sei, als das vorige. 

Für die Antragstellerin wies das für sie am 19. Juli 2012 erfolglos verlaufene Verfahren vor dem Landgericht Mängel auf. Sie machte zudem geltend, dass der angefochtene Beschluss das strittige Zeichen lediglich in schwarz-weiß abgebildet habe, obwohl es farbig gestaltet sei. Andererseits sei das von der Antragsgegnerin geschützte Zeichen wiederum nicht farbig eingetragen und somit in dieser Form nicht geschützt. Aufgrund dieser Ausführungen begehrte die Antragstellerin die Aufhebung des vom Deutschen Marken- und Patentamt ergangenen Beschlusses, mit der ihr der Schutz für das von ihr kreierte Emblem verweigert wurde. 

Das BPatG befand jedoch, dass der Eintrag der Marke zu Recht aufgrund einer vorliegenden ersichtlichen Bösgläubigkeit verweigert worden war. Darüber hinaus erstrecke sich der für schwarz-weiß registrierte Zeichen gewährte Patentschutz auch über die übrigen Farben.

Bösgläubigkeit liege etwa dann vor, wenn der Antragsteller eine Marke ohne vorhandenes legitimes Eigeninteresse nur deswegen schützen lassen wolle, um den Besitzstand eines anderen zu stören. Auch die offenkundig unberechtigte Ursupation bereits bekannter Zeichen spreche für das Vorhandensein einer Bösgläubigkeit. Diese Voraussetzungen sah das BPatG durch das Vorgehen der Antragstellerin erfüllt. 

Unter Berücksichtigung all dieser Faktoren kam das Gericht zu dem Schluss, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen. 

BPatG, Beschluss vom 08. April 2014, Az. 27 W (pat) 546/13 


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