Bösgläubige Markenanmeldung
Der Bundesgerichtshof (BGH), hat mit seinem Urteil vom 30.01.2014 unter dem Aktenzeichen I ZR 107/10 entschieden, dass eine Änderung der Schutzrechtslage nach Beginn eines Gerichtsverfahrens in einem Markenrechtsstreit selbst in der Revisionsinstanz nachträglich zu beachten ist. Die Änderung der Rechtslage hat sich in dem streitigen Fall aus der während des Prozesses vorgenommenen Löschung der Marken ergeben, die aufgrund einer Verurteilung der Klägerin wegen eines bösgläubigen Erwerbs bzw. Verwendung der Marken erging. Die klägerischen Anträge auf Auskunft, Unterlassung, Feststellung einer Schadensersatzpflicht sowie Zahlung von Abmahnkosten sind damit rückwirkend ab Zeitpunkt der Erhebung der Klage als unbegründet anzusehen.
Geklagt hatte eine Vertreiberin von Nahrungsergänzungsmitteln. Unter anderem vertrieb sie ein als “H 15″ bezeichnetes Nahrungsergänzungsmittel, das “Weihrauch Boswellia serrata” enthielt. Sie war Inhaberin von Marken, die während des Revisionsverfahrens gelöscht worden sind. Es handelt es sich hierbei um die Marken: “H 15″ (Marke 1),
“Hecht H 15″ und “Weihrauch H 15 (Marken 2 und 3).
Die Marke 1 hat die Klägerin von der Firma Hexal AG erworben, die Marken 2 und 3 hat sie selbst angemeldet.
Die Beklagte 1, die den Beklagten 2 als Geschäftsführer beschäftigt, vertreibt unter dem Namen “H 15 Gufic” ein Produkt eines indischen Herstellers (Gufic Limited), welches ebenfalls Weihrauch enthält. Dieses Produkt sei in Deutschland zwar nicht als ein Arzneimittel zugelassen, jedoch sei es nach § 73 AMG (Arzneimittelgesetz) vom Verbot des Inverkehrbringens ausgeschlossen.
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage, die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung der Marke "H 15 Gufic" zu verurteilen.
Das Landgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Mit der Revision verfolgte die Klägerin ihre Anträge weiter.
Während des laufenden Revisionsverfahrens kam es zu einer Verurteilung der Klägerin (OLG Hamburg) zur Einwilligung der Löschung der Klagemarken. Die Marken wurden in der Zwischenzeit aus dem Markenregister gelöscht.
Die Klägerin beantragte daraufhin Feststellung der Erledigung des Rechtsstreits.
Die Beklagten beantragten, den Antrag abzuweisen.
Der BGH wies die Revision ab. Es fehle den Marken an einer Verwechslungsgefahr.
Auch der Feststellungsantrag sei unbegründet. Denn die Erledigungserklärung der Klägerin reiche aus. Zudem seien die Klageanträge der Klägerin auch rückwirkend als von vornherein unbegründet anzusehen, weil die Marke inzwischen gelöscht worden ist.
Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 30.01.2014, Aktenzeichen I ZR 107/10