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Nichtigkeitsstreitwert II

Zur Streitwertfestsetzung bei Patentnichtigkeitsklagen durch mehrere Kläger


Nichtigkeitsstreitwert II

Bei Patentstreitigkeiten mit mehreren Streitgegnern können für den Patentinhaber durch die einheitliche Wertfestsetzung hinsichtlich der Anwaltskosten erhebliche Mehrkosten entstehen. 

Wird ein Patent durch mehrere Kläger bestritten, so kann der Streitwert nicht für jeden Kläger gesondert festgelegt werden, sondern der festgesetzte Wert gilt für jeden Kläger gleichermaßen. Eine Abweichung ist lediglich für jene Kläger möglich, die nur einem Teil des Patentstreites beitreten.

Hintergrund war eine Patentnichtigkeitsklage mehrerer Kläger. Ein Kläger trat allerdings nur einem Teil der Klage bei. Der Beklagte verlangte daraufhin vergeblich, dass die Wertfestsetzung hinsichtlich der Anwaltskosten der Kläger nicht für jeden Kläger gleichermaßen gelten solle, sondern diese entsprechend zusammengefasst werden sollten, um die Prozesskosten der Kläger für den Beklagten zu verringern. Der Beklagte war dabei der Auffassung, dass die geltende Regelung ein faires und gleiches Verfahren behindern würde, da er im Falle des Unterliegens erhebliche Mehrkosten gegenüber den einzelnen Klägern hätte.

Beim Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren handelt es sich normalerweise um den „gemeinen Wert“ des Patentes zum Zeitpunkt der Klageerhebung oder Berufung (BGH, Beschlüsse, Az. I ZR 28/55, X ZR 138/04, X ZR 153/04 und X ZR 28/09). Da der Wert des Patentes für jeden Kläger in gleicher Weise gilt, kann der Streitwert folglich nicht zwischen den verschiedenen Klägern aufgeteilt werden (BGH, Beschluss, Az. I ZR 56/51).

Sollte das „Rechtsschutzziel“ eines Klägers jedoch erheblich von denen der Mitkläger abweichen, so kann für diesen Kläger ein abweichender Streitwert nach § 33 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) festgelegt werden, der dann ergänzende Wirkung gegenüber § 32 RVG hat (BGH, Beschlüsse, Az. Xa ZR 34/08 und X ZR 28/06).

Die Zivilprozessordnung ist bei patentgerichtlichen Verfahren sowie bei Nichtigkeitsberufungsverfahren vor dem BGH anzuwenden. Sie ermöglicht dabei die Klage mehrerer Streitgegner gegen den Patentinhaber. Unterliegt dieser, so muss er die Anwaltskosten für alle Streitgegner übernehmen, im gegensätzlichen Fall verteilen sich seine Anwaltskosten auf alle Gegner.

Da es sich bei einer Patentnichtigkeitsklage um eine sog. Popularklage handele, so der BGH, könne eine solche Klage von „Jedermann“ eingereicht werden. Dadurch könne eine beliebige Anzahl Kläger gegen den Patentinhaber gleichzeitig klagen. Ein Missbrauch sei aber eher unwahrscheinlich – und hier nicht zu prüfen gewesen -, da nicht betroffene Personen ein Kostenrisiko in diesen Fällen eher nicht eingehen würden.

Der Patentinhaber habe aus der Konstruktion des Patentnichtigkeitsverfahrens heraus dieses erhöhte Risiko hinzunehmen. Dies umso mehr, als zum einen der Wert des Patentes für jeden Kläger gleich sei, zum anderen die Kläger jederzeit unabhängig voneinander Klage erheben könnten. Diese Klagen könnten sich dann sogar während des Verfahrens unterschiedlich entwickeln. Dies habe der Patentinhaber hinzunehmen. Eine Änderung dieser Regelung könne nur der Gesetzgeber vornehmen.

Wenn, wie im vorliegenden Falle, allerdings ein Kläger nur einem Teil der Klage beitrete (hier: Nichtigkeit des Streitpatents ohne Schutzzertifikat), so sei für diesen Kläger ein eigener Streitwert festzulegen, aus dem sich eine abweichende Anwaltsgebühr ergebe, die dann ergänzend für diesen Kläger anzuwenden sei.

Fazit: In einem Patentstreit entsteht für den Patentinhaber bei Nichtigkeitsklagen durch mehrere Streitgegner ein erheblich höheres Kostenrisiko, da er beim Erfolg der Klage die Anwaltskosten aller Streitgegner auf der Basis des einmalig festgelegten Streitwertes zu zahlen hat. Unterliegen dagegen die Gegner, so haben sie seine Anwaltskosten nur anteilig zu übernehmen.

BGH, Beschluss vom 27.08.2013, Az. X ZR 83/10


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