Nachahmung eines Stadtwappens
Die Nachahmung eines Stadtwappens ist in Form einer Markeneintragung nicht schutzfähig. Bei Stadtwappen handelt es sich um staatliche Hoheitszeichen, für die eine Markeneintragung generell unzulässig ist. Die Marke 307 09 140 wurde am 9. Februar 2007 angemeldet und am 30. Juli 2007 für die Warenklassen 16, 25 und 126 eingetragen. Am 14. Februar 2012 wurde die Marke aufgrund der Verzichtserklärung der Markeninhaberin und Beschwerdegegnerin gelöscht. Die Beschwerdeführerin begehrt die Feststellung der Nichtigkeit der Bildmarke. Die Beschwerdegegnerin hat dem Löschungsantrag mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 widersprochen.
Das Deutsche Patent- und Markenamt hat den Löschungsantrag mit Beschluss vom 20. April 2010 mit der Begründung zurückgewiesen, die angegriffene Marke weise nicht die für Wappen typische Schildform auf. Die sich auf die Stadt Köln beziehenden Inhalte ohne Wappenform der angegriffenen Marke werden nach Auffassung des Gerichts lediglich als Ausschmückungen wahrgenommen. Das Gericht ordnet die Bildmarke als Anspielung auf die Stadt Köln ein, nicht jedoch als Herkunftsnachweis. Die prägende, verspielte und phantasievolle Herzform der Abbildung weise ausreichende Unterscheidungskraft auf. Daher sei es nicht geboten, sämtliche Verwendungen der inneren Wappengestaltung zu verbieten.
Die Beschwerdeführerin trägt vor, die Beschwerdegegnerin (Inhaberin der Marke) habe die Marke in böswilliger Absicht angemeldet, um sie und andere Marktteilnehmer an der Benutzung der Marke zu hindern. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, die Markeninhaberin habe von ihr bereits im Jahr 2006 identische Tattoos mit der Bezeichnung „Kölner Stadtwappen“ bezogen. Aus diesem Grunde sei der Beschwerdegegnerin eine eindeutige Behinderungsabsicht zu unterstellen, da sie gewusst habe, dass sie, die Beschwerdeführerin, das streitgegenständliche Zeichen bereits ihrerseits genutzt habe. Die Beschwerdeführerin macht ihr Rechtsschutzbedürfnis mit ihrer Abmahnung durch die Beschwerdegegnerin aus dem Jahr 2009 geltend. Die angegriffene Marke hätte aufgrund § 8 Abs. 2 MarkenG ex tunc (rückwirkend, von Anfang an unwirksam) gelöscht werden müssen. Sie führt ferner an, die Entscheidung des erkennenden Gerichts über die Bösgläubigkeit sei die einzige Möglichkeit, die beantragte und berechtigte Kostenerstattung zu erhalten.
Die Beschwerdegegnerin hat beantragt, den Kostenantrag zurückzuweisen. Sie weist die ihr unterstellte böswillige Markenanmeldung zurück. Bereits vor ihrem Geschäftsverkehr mit der Beschwerdeführerin habe sie das angegriffene Bildzeichen benutzt. Gleichfalls verneint sie eine Behinderungsabsicht der angesprochenen Verkehrskreise. Die Markenanmeldung sei nur aufgrund einer markenmäßigen Nutzung erfolgt. Des Weiteren verweist die Beschwerdegegnerin auf den vor ihrer Abmahnung geführten Schriftverkehr. Die Beschwerdeführerin hat die Löschung der Marke ex tunc trotz der Verzichtserklärung der Markeninhaberin aufgrund der erfolgten Abmahnung beantragt.
Der Verzicht der Beschwerdegegnerin auf ihre angegriffene Marke gemäß § 48 MarkenG führt nur zu einer Löschung der Marke ex nunc (für die Zukunft). Für die Zeit der Markeneintragung bis zur Eintragung der Verzichtserklärung bleibt die Marke jedoch weiterhin existent. Das Feststellungsinteresse der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Abmahnung zur Zahlung von Lizenzgebühren. Die Beschwerdegegnerin hat nicht klargestellt, dass sie diese Ansprüche nach ihrem Markenverzicht nicht weiter verfolgen wird. Um derartigen Ansprüchen entgegenzutreten, hat die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse an der Nichtigkeitserklärung ex tunc. Damit würden der Beschwerdegegnerin derartige Ansprüche für die Zukunft entzogen.
Das Bundespatentgericht folgt der Rechtsprechung des DPMA hinsichtlich der Einordnung des Bildzeichens nicht. Die Beschwerdeinstanz ordnet das Bildzeichen als eine Nachahmung des Kölner Stadtwappens ein (§ 8 Abs. 2 MarkenG). Danach sind Zeichen, die Staatswappen, Staatsflaggen, andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen nachahmen von der Eintragung ausgeschlossen. Diese Rechtsprechung gilt auch für Abbildungen, die mit den nach dem Markenschutzgesetz genannten Staatssymbolen und anderen Hoheitszeichen zwar nicht identisch sind, bei denen eine Nachahmung jedoch eindeutig gegeben ist. Mit der Versagung der Eintragung derartiger Marken will die Rechtsprechung den Missbrauch staatlicher Hoheitszeichen für geschäftliche Zwecke verhindern. Diese Abbildungen sollen nicht zum Monopolrecht einiger Einzelpersonen werden. Um die Nachahmung eines staatlichen Hoheitszeichens rechtssicher festzustellen, stellt das Bundespatentgericht nicht nur auf das Markenkollisionsrecht gemäß § 9 Abs. 1 und § 14 Abs. 2 MarkenG ab.
Das Gericht fordert auch die Prüfung der „Nachahmung im heraldischen Sinn“ gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (PVÜ). Unter diese Nachahmungen fallen Zeichen und Abbildungen, die die charakteristischen heraldischen Merkmale aufweisen, die Hoheitszeichen von anderen Zeichen unterscheiden. So ist auf die offizielle und nicht auf die geometrische Beschreibung des Hoheitszeichens zu verweisen. Das Gericht stellt fest, das beanspruchte Zeichen sei in seiner Gesamtheit unter Berücksichtigung der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise dazu geeignet, als staatliches Hoheitszeichen wahrgenommen zu werden. Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Kostenerstattung gemäß § 71 Abs. 1 MarkenG hat das Gericht nicht stattgegeben. Da es an einer bösgläubigen Markenanmeldung (§ 8 Abs. 2 MarkenG) fehlt, liegen keine rechtfertigenden Gründe vor, der Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Das Gericht geht nicht von einer bösgläubigen Markenanmeldung aus, da die Antragsgegnerin die Marke bereits seit dem Jahr 2005 genutzt und diese Benutzung auch nach der Anmeldung beibehalten hat. Das Gericht schließt aus dem Vortrag der Beteiligten und den Gesamtumständen, dass die Markenanmeldung nicht mit der Absicht der Behinderung des Wettbewerbs erfolgte. Eine bösgläubige Markenanmeldung erfolgt, wenn der Markeninhaber lediglich eine formale Rechtsstellung sowie ein Monopolrecht zum Zwecke einer markenrechtlich nicht gerechtfertigten Behinderung Dritter erreichen will und der Herkunftsnachweis dabei keine Rolle mehr spielt.
Die heraldische Betrachtung schützt diese Staatswappen weitestgehend vor Nachahmungen. Alleine oberflächliche Veränderungen wie im Fall der verfahrensgegenständlichen Marke reichen nicht aus, um einen Markenschutz zu erreichen und zu erhalten.
BPatG, Beschluss vom 27. November 2013, Az. 29 W (pat) 165/10