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Markenschutz für Farbe Rot

EuGH –Urteil vom 19. Juni 2014, Az. C-217/13 und C-218/13


Markenschutz für Farbe Rot

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) stellte in seinem Urteil vom 19.6.2014 (Az. C-217/13 und C-218/13) klar, dass an den Eintrag einer Farbmarke keine höheren Ansprüche gestellt werden als an eine andere Marke. Das Urteil entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Gerichts. Geklagt hatten die Oberbank AG, die Banco Santander SA sowie die Santander Consumer Bank AG gegen den Deutschen Sparkassen- und Giroverband e.V. Zuvor war ein Vorentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV vom deutschen Bundespatentgericht eingereicht worden. Das Ersuchen betraf die Auslegung einer Richtlinie des Europäischen Parlaments aus dem Jahr 2008 über die Angleichung der Rechtsvorschriften für Marken in den EU-Staaten.

In der Auseinandersetzung zwischen der Oberbank und der spanischen Santander-Gruppe einerseits und dem deutschen Sparkassen- und Giroverband (DSGV) anderseits ging es um die Verwendung der Farbe Rot als Marke. Der DSGV hatte dem Gericht ein Gutachten vorgelegt. Darin wurde belegt, dass das Rot der Sparkassen für die Dienstleistungen des Retail-Banking in Deutschland einen sogenannten Durchsetzungsgrad von 67,9 Prozent erreicht. In der Regel wirken Farben auf den Betrachter erst einmal neutral. Wenn eine bestimmte Marke mit der Farbe in Verbindung gebracht wird, zum Beispiel die Lila-Kuh für Milka, wird von einer Durchsetzungskraft gesprochen, die wiederum einen unterschiedlichen Durchsetzungsgrad haben kann. Das Markengesetz sagt allerdings nichts über die Höhe des Prozentsatzes aus. Darüber haben im Einzelfall die Gerichte zu befinden, wobei nicht selten ein Durchsetzungsgrad verlangt wird, der deutlich über 50 Prozent liegt. Wenn eine Marke (Produkt oder Dienstleistung) in Verbindung mit einer Farbe in hohem Maß von den Verbrauchern in dieser Konstellation wahrgenommen wird, nennen das Markenrechtler eine Verkehrsdurchsetzung.

Bei der Auseinandersetzung zwischen der DSGV auf der einen Seite und der Oberbank und der Santander Gruppe auf der anderen Seite ging es bei der Entscheidungsfindung des EuGH ebenfalls um die Höhe des Prozentsatzes. Den im Gutachten der DSGV genannten Durchsetzungsgrad von 67,9 Prozent hielten die beiden anderen Banken nicht für ausreichend. Sie beantragten eine Löschung der Farbmarke der Sparkassen. Das deutsche Bundespatentgericht (BPatG) war zuvor dem Löschungsantrag der Antragsteller Oberbank und Santander gefolgt. Das BPatG hielt für die Farbmarke Rot der Sparkassen einen Durchsetzungsgrad von wenigstens 70 Prozent für nötig. Das Münchner Gericht setzte das Verfahren aus und fragte den Europäischen Gerichtshof, ob die Sichtweise der deutschen Richter mit dem Recht in der EU im Einklang steht.

Die 3. Kammer des EuGH entschied, das eine Grenze von mindestens 70 Prozent das EU-Recht verletzt. Zur Feststellung der Verkehrsdurchsetzung genügt es nach Auffassung der Richter nicht, allein das Ergebnis einer Befragung der Konsumenten zu verwenden. Ob ein großer Teil der Bevölkerung eine Farbe als Marke wahrnimmt hängt demnach auch vom Marktanteil der Marke ab. Weitere Faktoren im Sinne des Markenrechts sind die Nutzungsdauer der Farbmarke und der Werbeaufwand, den der Rechteinhaber betreibt. Damit an eine Farbmarke keine strengeren Anforderungen als an andere Markenarten gestellt werden, müssen diese Einflüsse ebenfalls gewertet werden. Das Bundespatentgericht muss nun anhand der Vorgaben der EU-Richter prüfen, ob sich Farbe Rot bei den Retail-Dienstleistungen der Sparkassen im Verkehr durchgesetzt hat. Offen bleibt, für welchen Zeitpunkt die Verkehrsdurchsetzung nachgewiesen werden muss. Nach deutschem Markenrecht, darf eine Farbmarke dann nicht mehr gelöscht werden, wenn zeitnah zur Entscheidung über den Löschantrag die Verkehrsdurchsetzung gegeben ist.

EuGH –Urteil vom 19. Juni 2014, Az. C-217/13 und C-218/13


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