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Markenrechtliche Ansprüche des Inhabers einer Wortmarke

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2013, Az I ZR 67/12


Markenrechtliche Ansprüche des Inhabers einer Wortmarke

Die Klägerin ist Inhaberin der Klagemarke Nr. 30403580 „SIPARI“. Mit dieser Marke hat sich die Klägerin die von ihr erbrachten Dienstleistungen einer Musik- und Sprachtherapeutin schützen lassen. Diese Therapie bietet sie für Aphasiepatienten an, die nach einem Schlaganfall unter einer chronischen Sprachstörung leiden. Die Klägerin bietet unter dem Namen „SIPARI“ gleichfalls Seminare an. Die Absolventen ihrer Seminare sind anschließend dazu berechtigt, mit einer entsprechenden Lizenzvergabe durch die Markeninhaberin den Namen „SIPARI“ für ihre eigenen Dienstleistungen zu verwenden. 

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftspflicht und Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte führt die angegriffene Wortmarke „SIPARI-Methode nach J“ für die von ihr angebotenen Dienstleistungen. Die Klägerin sieht in der von ihr angegriffenen Marke eine Beeinträchtigung ihrer geschützten Wortmarke „SIPARI“. Der Verkehr müsse bei den von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen automatisch davon ausgehen, die Beklagte habe mit der Klägerin einen Lizenzvertrag abgeschossen und dementsprechend eine Therapieausbildung bei ihr absolviert. Nach Vortrag der Klägerin handelt es sich im Falle der angegriffenen Marke „SIPARI-Methode nach J“ um irreführende Werbung. Die Klägerin führt an, die Verwendung der angegriffenen Marke führe zu einer Täuschung über die Herkunft der von der Beklagten erbrachten Dienstleistungen. Auch werde der Ruf ihrer Wortmarke in ausbeutender Art und Weise im Verkehr genutzt. Das Landgericht Bochum hat der Klage stattgegeben. 

Die Beklagte legte beim OLG Hamm Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Revision hatte in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin reichte dagegen Nichtzulassungsbeschwerde ein, um damit ihre Klageanträge weiterzuverfolgen. Der Nichtzulassungsbeschwerde wurde nicht stattgegeben, da das Revisionsgericht dieser Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die von der Beklagten verwendete Bezeichnung „SIPARI-Methode nach J“ die marken- und wettbewerbsrechtlichen Ansprüche der Wortmarke „SIPARI“ der Klägerin nicht beeinträchtigt, es liegt lediglich eine Form der Doppelidentität vor. Bei der Klagemarke handelt es sich zudem um keine bekannte Marke. Das Gericht gesteht der Beklagten zu, die von ihr verwendete Markenbezeichnung in den von ihr angesprochenen Verkehrskreisen zu verwenden, um über die Art und Weise der von ihr erbrachten Dienstleistungen zu informieren. Einen Verstoß gegen die anständigen Sitten und Gebräuche in Gewerbe und Handel sowie Unlauterkeitstatbestände kann das Gericht nicht feststellen. Da die Beklagte die Bezeichnung „SIPARI-Methode nach J“ für die von ihr erbrachten Dienstleistungen führt, verneint das Berufungsgericht ein entgegenstehendes Verkehrsverständnis. 

Die von der Klägerin vorgebrachten Verstöße gegen das Irreführungsgebot sieht das Gericht als verjährt an. Das Gericht sieht es als nicht ausreichend erwiesen an, dass alleine der Umstand, dass die Klägerin nach entsprechenden Besuchen ihrer Seminare die Klagemarke lizenziert, ausreicht, um von Lizenzbeziehungen zwischen den Parteien auszugehen. Die Beschwerde der Klägerin vor dem Berufungsgericht stellt vor allem darauf ab, die Beklagte müsse nicht zwingend notwendig die Bezeichnung „SIPARI“ verwenden, um die von ihr erbrachten Dienstleistungen dem Verkehr plausibel zu erklären. Die Beklagte könne vielmehr ihre Dienstleistungen auch sinnvoll auf anderem Wege übermitteln. Der Bundesgerichtshof sieht es als erwiesen an, dass die mit der Klagemarke „SIPARI“ geschützten Originaldienstlungen und Produkte der Klägerin nicht beeinträchtigt werden. Er folgt jedoch nicht der Annahme des Berufungsgerichts, etwaige wettbewerbsrechtliche Ansprüche der Klägerin seien bereits verjährt. Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Abmahnung durch die Klägerin ihren Internetauftritt benutzt. So war die Verjährung noch nicht eingetreten und ein etwaiger Zustellungsmangel geheilt. Insgesamt kommt der Bundesgerichtshof zu dem Ergebnis, es liege keine Täuschung des Verkehrs vor, die zu der Annahme führt, die Beklagte habe bei der Klägerin eine Ausbildung absolviert und führe die angegriffene Marke „SIPARI-Methode nach J“ in Lizenznahme. Von einer weiteren Begründung sieht das Gericht ab.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.02.2013, Az I ZR 67/12


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