Markenlöschungsverfahren - Zeitpunkt eines Schutzhindernisses
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Beschluss vom 06.11.2013 unter dem Aktenzeichen I ZB 59/12 entschieden, dass das eine Wortmarke betreffende Schutzhindernis zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits bestanden haben muss.
Um das Hindernis beurteilen zu können, müsse die Feststellung zunächst getroffen werden. Anderenfalls sei eine Löschung nicht rechtmäßig.
Wenn ein Teil der Marke (in diesem Fall “smartbook for smart people”) später verwendet werde, weise dies nicht auf eine reine Beschreibung bereits zum Anmeldezeitpunkt hin. Für den Begriff “smartbook” könne eine beschreibende Funktion nicht festgestellt werden.
Damit wies der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen einen Beschluss des Bundespatentgerichts zurück.
Die Inhaberin hat für verschiedene elektronische Artikel und Zubehör die Wortmarke "smartbook for smart people" eingetragen.
Die Antragstellerin beantragte die Löschung der Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt wegen mangelnder Unterscheidungskraft und Freihaltebedürftigkeit. Es liege ein Schutzhindernis im Sinne von § 8 des Markengesetzes (MarkenG) vor.
Die Behörde hat die Löschung der Marke angeordnet. Auf die Beschwerde der Inhaberin hat das Bundespatentgericht die Anordnung aufgehoben und den Löschantrag zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Antragstellerin mit der Rechtsbeschwerde.
Der BGH unterstrich jedoch die Entscheidung des Bundespatentgerichts und führte aus, dieses habe zurecht die Voraussetzungen für die Löschung der Marke im Hinblick auf die entsprechenden Waren verneint. Die Marke sei auch nicht gegen § 8 MarkenG registriert worden.
Eine Marke werde ansonsten gemäß § 50 MarkenG aufgrund von Nichtigkeit gelöscht, wenn das Schutzhindernis gem. § 8 MarkenG zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschantrag bestehe. Das Bundespatentgericht ging bei der Prüfung vom Eintragungszeitpunkt aus. Der BGH habe jedoch entschieden, dass es für die Prüfung von Schutzhindernissen auf den Zeitpunkt der Anmeldung ankomme und darauf, welches Verkehrsverständnis bestehe.
Das Bundespatentgericht habe demnach seiner Prüfung den falschen Zeitpunkt zugrunde gelegt, dies wirke sich vorliegend jedoch nicht aus, denn ein Wegfall eines vorher bestehenden Schutzhindernisses stehe nicht in Rede. Die Parteien hätten nicht vorgetragen, dass zu dem Zeitpunkt der Anmeldung ein Eintragungshindernis bestanden habe, welches bis zur Entscheidung entfallen sei. Ebenso wie das Bundespatentgericht hat der BGH verneint, dass dem eingetragenen Zeichen die Unterscheidungskraft fehlen würde.
Bundesgerichtshof (BGH), Beschluss vom 06.11.2013, Aktenzeichen I ZB 59/12