Markenanmeldung - Zeitpunkt der Anmeldung maßgeblich
In seinem Beschluss hebt der Bundesgerichtshof (BGH) seine frühere Rechtsprechung zu diesem Thema auf und passt seine Entscheidung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an.
Hintergrund ist die Ablehnung der Anmeldung einer Wortfolge beim Deutschen Patent- und Markenamt, da der Wortfolge eine Unterscheidungskraft fehle. Zwischen Anmeldung und Ablehnung durch das Patent- und Markenamt waren dabei rund zwei Jahre vergangen. Das Bundespatentgericht bestätigte diese Entscheidung.
Das Patent- und Markenamt begründet seine Ablehnung damit, dass zum Zeitpunkt der Eintragung der Wortfolge, diese kein ausreichendes Unterscheidungsmerkmal mehr aufweise, da die Wortfolge in der Zwischenzeit als Werbespruch eingeführt worden sei und daher der Verbraucher die Wortfolge nicht mehr als Markenbezeichnung erkennen könne. Maßgeblich für die Entscheidung sei dabei das „Verkehrsverständnis“ – also das allgemeine Erkennen eines eindeutigen Unterscheidungsmerkmals – zum Zeitpunkt der Eintragung ins Register. Das Bundespatentgericht fällte seine Entscheidung diesbezüglich auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des BGH.
Auch der BGH betont in seinem vorliegenden Beschluss, dass seine Auslegung hinsichtlich der §§ 8, 37, 41 und 50 Markengesetz (MarkenG) in der Vergangenheit immer die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Eintragung ins Register bejahte.
In seiner bisherigen Rechtsprechung ist der BGH davon ausgegangen, dass es sich bei dem Verfahren zur Markenanmeldung und Eintragung ins Register um eine Art Schnellverfahren handelt, welches möglichst viele Anmeldung in kurzer Zeit entscheiden müsse. Da es dabei unmöglich sei, bereits bei der Anmeldung umfangreiche Recherchen vorzunehmen, sei es richtig gewesen, auf den Zeitpunkt der Eintragung abzustellen, selbst wenn zwischen Anmeldung und Eintragung mehrere Jahre vergehen sollten.
Dieser Ansicht folgt der BGH nicht mehr. Vielmehr schließt er sich nun der neueren Rechtsprechung des EuGH im Hinblick auf die Auslegung der Gemeinschaftsmarken-Verordnung (GMV) an, die eindeutig den Zeitpunkt der Anmeldung einer Marke oder eines Markenzeichens als maßgeblich betrachtet ( EuGH, Az. C-192/03 und C-332/09).
Der EuGH führt dazu aus, dass nur durch die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der Anmeldung im Sinne der GMV vermieden werden kann, dass durch langwierige Entscheidungsverfahren der Verlust der Eintragungsfähigkeit einer Marke/ eines Warenzeichens wahrscheinlicher wird.
Dem schließt sich nunmehr auch der BGH in seinem Beschluss an, denn nur dadurch könnten die Interessen sowohl des Antragstellers als auch die der Allgemeinheit an möglichst gleichen Grundsätzen in der EU erfüllt werden.
Der Anmeldende müsse also Einwendungen im Hinblick auf die Unterscheidungskraft, die nach der Anmeldung eingetreten ist, nicht hinnehmen. Gleiches gelte für Warenbezeichnungen, die sich während des Verfahrens zu gebräuchlichen Floskeln gewandelt hätten.
Der Beschluss des BGH hat für Anmeldungen von Marken-, Markenzeichen oder Wortfolgen als Markenbezeichnung ausschlaggebende Bedeutung für den Anmeldenden. Für die Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamtes ist jetzt der Zeitpunkt der Anmeldung maßgeblich, nicht mehr jener der Eintragung. Dadurch, dass nunmehr der Zeitpunkt der Anmeldung zum Maßstab genommen wird, entsteht für den Anmeldenden ein entscheidender Vorteil, da seine Markenbezeichnung nun im Laufe des Verfahrens durchaus seine Unterscheidungsmerkmale verlieren kann (z.B. dadurch, dass sich diese Bezeichnung zwischenzeitlich „eingebürgert“ hat). Entscheidend ist zukünftig also nur noch das Verständnis der Markenbezeichnung zum Zeitpunkt der Anmeldung.
BGH, Beschluss vom 18.04.2013, Az. I ZB 71/12