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Hangtags auf Hose ist markenmäßige Benutzung

LG Hamburg, Urteil vom 30.06.2015, Az. 416 HK O 186/14


Hangtags auf Hose ist markenmäßige Benutzung

Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 30.06.2015 unter dem Az. 416 HK O 186/14 entschieden, dass die Zeichnung einer stilisierten Hose auf dem Schild einer Jeans Markenrechte der Klägerin verletze.
Diese hatte sich ein ähnliches Zeichen als Marke schützen lassen. Es handele sich bei der Nutzung der Zeichnung nicht nur um eine beschreibende Nutzung einer Skizze (Hose mit Ziernähten an den Gesäßtaschen, ein so genanntes „Stitching”), sondern um markenmäßige Nutzung. Die Marke der Klägerin sei ein Herkunftshinweis, es bestehe auch Verwechslungsgefahr. Wenn einem Verbraucher die Marke bekannt sei, könne er meinen, dass die Hosen mit dem entsprechenden Schild von der Klägerin gefertigt worden seien.

Die Beklagte wurde daher vom Gericht verurteilt, es zu unterlassen, die klägerischen Zeichen zu verwenden, indem sie Hosen mit diesem Zeichen bestückt und verkauft bzw. mit entsprechenden Anhängern für Hosen wie geschehen zu werben.
Ferner ist die Beklagte der Klägerin zu der Auskunft verpflichtet worden, wie viele Hosen sie binnen eines bestimmten Zeitraums und mit welchen Umsätzen verkauft hat. Außerdem muss sie alle Anhänger, die sich noch in ihrem Besitz befinden, vernichten und alle Kosten und Schäden erstatten, die der Klägerin entstanden sind.

Die Klägerin ist ein US-Unternehmen, das insbesondere für seine Jeanshosen weltbekannt ist. Sie verlangt von der ebenfalls Kleidung herstellenden Beklagten die Unterlassung der Nutzung ihres Zeichens auf bestimmten Anhängern, so genannten Hangtags oder auch Waist-Tags. Die Klägerin ist die Inhaberin vieler Marken.
Das LG in Hamburg sieht die Klage auch als begründet an. Das klägerische Zeichen ist als Marke eingetragen und auch nicht gelöscht worden.
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch nach Artikel 9 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) zu, weil ihre Gemeinschaftsmarke durch die Beklagte verletzt wurde.

Nach Ansicht des Gerichts ist die Marke der Klägerin bekannt, weil sie auf vielen Plakaten, Werbekampagnen, Hosen und Tüten aus den klägerischen Geschäften verwendet werde. Die Klägerin habe die Marke in den letzten 5 Jahren ernsthaft verwendet.

Die Verwendung eines so genannten Hangtags mit einer stilisierten Hose mit dem typischen Stitching auf Gesäßtaschen stelle eine markenmäßige Nutzung der klägerischen Marke dar. Denn ein verständiger Durchschnittsverbraucher könne die Hosen der Beklagten mit denen der Klägerin verwechseln. Da es auf die Verbrauchersicht ankomme, liege damit durch die Beklagte eine Verletzungshandlung vor.
Zwar würden entsprechende Etiketten in der Regel der Beschreibung der Passform einer Jeans dienen, in dem vorliegenden Fall bestehe aber die Besonderheit, dass ein "Arcuate", also ein gezeichnetes Stitching in der Form einer Doppelschwinge (nach unten zeigend), erkennbar sei.

Entscheidend sei, dass ein (wenn auch eher geringer) Teil der Jeanskäufer in dem Arcuate das Zeichen der Klägerin sehe. Somit sei das Zeichen ein Hinweis auf die Herkunft der Waren.

LG Hamburg, Urteil vom 30.06.2015, Az. 416 HK O 186/14


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