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Fremde Marken als Keywords bei Google AdWords

OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 5 U 271/11


Fremde Marken als Keywords bei Google AdWords

Mit Urteil (Az. 5 U 271/11) vom 22.01.2015 hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden, dass nicht in jedem Fall fremde Marken als Keywords bei Google AdWords gestattet sind. Eine außergerichtliche Unterlassungserklärung der Beklagten genügte dem Gericht nicht. Es sei nicht immer zweifelsfrei zu bestimmen, ab welchem Zeitpunkt die „eindeutige Klärung des zu unterlassenden Verhaltens als rechtmäßig“ angenommen werden könne. Unklarheiten in diesem Punkt kann zum Beispiel immer dann geben, wenn die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und die nationale Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht vollständig übereinstimmt.

Im vorliegenden Fall hatten die Beklagten den Begriff „Parship“ verwendet. Dieser ist markenrechtlich geschützt. Allerdings tauchte das Wort nirgends in der Anzeige der Beklagten auf. Dennoch erkannte das OLG Hamburg einen Rechtsverstoß. Verwendet wurden unter anderem die Begriffe „Partnersuche.de kostenlos“, „Deutschlands bekannte Partnersuche“ und „Die Partnersuche mit Niveau.“ Grundsätzlich ist es zulässig, fremde Marken als Keywords im Rahmen von Google AdWords zu verwenden. Bei der Anzeige der Beklagten ging aber nicht deutlich hervor, dass es sich bei dem Werbenden nicht um den Inhaber der Marke handelt. Auch wenn die Beklagten nicht ausdrücklich den Markenamen „Parship“ genutzt haben, hätten sie im Rahmen der Suchwortmaschinenwerbung AdWords das Keyword „Parship“ gebucht. Sie wollten damit auf ihre eigene Online-Partnervermittlung hinweisen. Die Verwendung des Markennamens wird nach Auffassung des Gerichts dadurch verdeutlicht, dass bei der Eingabe des Suchbegriffs „Parship“ bei Google stets die Werbeanzeige der Beklagten erscheine.
Die Beklagten behaupteten, es sei nicht mehr feststellbar, ob ihre Mitarbeiter „Parship“ oder „Partnerchip“ als Keyword gebucht hätten. Den Einwand hielt das Gericht für „prozessual“ unzulässig, denn es gehe um „eigene Handlungen und Wahrnehmungen“ der Beklagten, die die Klägerin nicht kennen könne. Die Beklagten würden die Wortkombination „Partnership Partnersuche“ verwenden. Die Ähnlichkeit mit „Parship Partnersuche“ könne leicht zu einer Verwechslung führen. Diese Möglichkeit sei aus der Sicht der Richter offensichtlich von den Beklagten gewollt. Das ließe sich auch aus dem Internetauftritt schließen, der dem der Klägerin stark ähnele. Die Beklagten hätten demnach vorsätzlich gehandelt.
Die Klägerin hatte die Beklagten mit Schreiben vom 20.10.2010 zur Unterlassung aufgefordert. Die Beklagten änderten daraufhin den Text der Anzeige. Die Klägerin war mit der Änderung nicht einverstanden und forderte die Beklagten formell zu einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Die Beklagten gaben anschließend eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Das geschah allerdings mit rechtlichen Vorbehalten. Die Klägerin erkannte in der Erklärung keine ausreichende Ausräumung einer Wiederholungsgefahr. Auf Antrag der Klägerin erließ das LG Hamburg (Az. 315 O 423/10) am 09.11.2010 eine einstweilige Verfügung.

Vor Gericht hatten die Beklagten vorgetragen, dass sie zum Auffinden ihrer Anzeige bei Google nicht den Begriff „Parship“ verwendet hätten. Vielmehr sei es naheliegend, dass das Schlüsselwort „Partnership“ gewählt worden sei. Bei der Google-Funktion würden auch ähnlich lautende Keywords angezeigt. Die Suchmaschine habe vermutlich in dem Wort „Partnership“ den Begriff „Parship“ gefunden. Die Beklagten verwiesen auf eine Entscheidung des BGH, wonach eine „vage gehaltene Werbebotschaft mit der Möglichkeit der Zuordnung zum Markeninhaber“ nicht für eine Markenverletzung ausreiche. Das OLG Hamburg erkannt in der Anzeige der Beklagten keine „vage gehaltene Werbebotschaft.“

OLG Hamburg, Urteil vom 22.01.2015, Az. 5 U 271/11


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