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Eintragungshindernis einer geografischen Bezeichnung

EuG, Urteil vom 14.07.2015, Az. T-55/14


Eintragungshindernis einer geografischen Bezeichnung

Der Europäische Gerichtshof (EuG) hat im Juli 2015 geurteilt, dass die Eintragung eines Weines in das Markenregister nicht möglich ist, wenn die Bezeichnung eine geografische Angabe enthält, die mit der Bezeichnung einer bereits eingetragenen Marke verwechselt werden kann. Dabei kann die bereits eingetragene Marke auch die Bezeichnung nur eines einzelnen südafrikanischen Weinguts beinhalten.

Grund für das Urteil war eine Klage gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) durch die die Genossenschaftskellerei Rosswag-Mühlhausen e. G. Die Kellerei hatte zuvor das Wortzeichen „Lembergerland“ für in dieser Region angebauten Wein anmelden wollen, das Amt hatte diese Anmeldung aber abgewiesen. Beim „Lembergerland“ handelt es sich um einen Fantasiebegriff (also nicht etwa um einen eingebürgerten Begriff für eine Landschaft oder Region) für ein Weinbaugebiet am Fluss Enz, etwa zwischen Ludwigsburg und Pforzheim. Im mittleren Enztal, insbesondere in und um den Ort Rosswag wird auf terrassierten Steilhängen Wein angebaut. Um den Markennamen „Lembergerland“ hatte es auch in den Jahren zuvor schon Rechtsstreitigkeiten gegeben.

Die Beschwerdekammer des HABM hatte im November 2013 die Eintragung der Marke „Lembergerland“ für in Rosswag produzierten Wein abgelehnt, weil bereits in einem Abkommen zwischen der EU und Südafrika ein Schutz der südafrikanischen Marke „Lemberg“ vereinbart worden war. Die Weinkellerei hatte geklagt und beantragt, die Entscheidung des HABM aufzuheben und das Amt zu verpflichten, die Marke einzutragen. Die Klägerin hatte ihre Klage damit begründet, dass die südafrikanische Marke sich nicht auf eine geografische Angabe beziehe, sondern nur der Name eines Weinguts sei. Dieser Name könne die Verbraucher über die Herkunft des Weines in die Irre führen. Außerdem sei der Begriff „Lembergerland“ nicht verwechselbar mit der südafrikanischen Marke „Lemberg“. Der Fantasiebegriff setze sich aus zwei Worten mit dreizehn Buchstaben zusammen, von denen nur sieben mit dem südafrikanischen Markennamen übereinstimmen würden.

Das HABM hatte entgegnet, dass „Lemberg“ sehr wohl eine geografische Angabe sei, auch wenn damit nur ein einzelnes südafrikanisches Weingut bezeichnet werde. Geografische Begriffe könnten sich aber nach dem Abkommen mit Südafrika sowohl auf Regionen, Bezirke und Weinbauregionen aber auch auf einzelne Weingüter beziehen. Es sei in dem Abkommen zwischen der EU und Südafrika nämlich von „Orten“ die Rede und nichts spräche dagegen, dass ein Weingut auch ein solcher Ort sein könne.

Der EuG schloss sich der Argumentation des HABM an und wies die Klage der Weinkellerei ab. Der Begriff „Lemberg“ sei über das Abkommen mit Südafrika als geografische Angabe geschützt. Dies gelte auch für ein einzelnes Weingut mit diesem Namen. Dabei spiele es keine Rolle, dass Lemberg auch der deutsche Name einer Stadt in der Ukraine sei, wie die Klägerin vorgetragen hatte. Eine Verwechslungsgefahr sei dadurch nicht gegeben. Dass der Begriff „Lembergerland“ noch einige zusätzliche Buchstaben enthalte, mache ihn allerdings nicht zu einem mit der Marke „Lemberg“ unverwechselbaren Markennamen. Vielmehr bedeute „Lembergerland“ so viel wie „aus dem Land um Lemberg stammend“, sei deshalb keine eigenständige Bezeichnung und vom Begriff „Lemberg“ nicht signifikant unterschieden. Auch die von der Klägerin angeführte Ähnlichkeit mit der österreichischen Marke „St. Magdalena am Lemberg“ führt nach Ansicht des EuGH nicht dazu, dass eine Eintragung unter „Lembergerland“ möglich würde. Denn eine Verwechslungsgefahr und damit eine Irreführung der Verbraucher sei bei „St. Magdalena am Lemberg“ im Gegensatz zu „Lembergerland“ nicht zu erwarten.

EuG, Urteil vom 14.07.2015, Az. T-55/14


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