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Dringlichkeitsvermutung bei Markenverstoß

Zuwarten von bis zu 2 Monaten nach Kenntnisnahme eines Markenverstoßes in der Regel nicht dringlichkeitsschädlich


Dringlichkeitsvermutung bei Markenverstoß

Das Kammergericht (KG) in Berlin hat mit seinem Beschluss vom 14.12.2010 unter dem Aktenzeichen 5 W 295/10 entschieden, dass eine Dringlichkeit bei einer Markenrechtsverletzung nach einem längeren Zuwarten seit der Kenntnisnahme der mutmaßlichen Verletzung ausnahmsweise nicht mehr unbedingt angenommen werden kann, auch wenn die Frist von zwei Monaten von der Antragstellerin eingehalten worden ist.

Mit diesem Beschluss wies das Berliner Gericht die sofortige Beschwerde der Antragsstellerin gegen einen entsprechenden Beschluss der Vorinstanz (Landgericht Berlin, 15. Kammer) zurück.

Zu den Gründen führt das Gericht weiter aus, die Beschwerde sei zwar an sich zulässig, aber nicht begründet. Denn zu Recht habe die Vorinstanz LG Berlin den Antrag auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen einer mangelnden Begründetheit zurückgewiesen. Denn die im Regelfall vorliegende Vermutung der Dringlichkeit sei im vorliegenden Fall durch das zu lange Warten der Antragsstellerin widerlegt worden. Diese habe die Rechtsverfolgung erst knapp zwei Monate nach Kenntnisnahme der vermeintlichen Markenrechtsverletzung eingeleitet. In der Regel sei zwar ein Zuwarten von bis zu zwei Monaten nicht schädlich, doch im vorliegenden Fall sei das lange Warten schlechterdings nicht nachvollziehbar, da es sich bei der angenommenen Markenrechtsverletzung um einen Vorfall von erheblichem Verletzungspotenzial gehandelt habe. Es gebe daher starke Zweifel, ob der Antragsstellerin überhaupt an einer eiligen Rechtsverfolgung gelegen sei. In diesem Falle hätte unter den gegebenen Umständen die Antragsstellerin das Verfahren mit besonderer Eile betreiben müssen. Der regulären Frist von zwei Monaten liege die Annahme zu Grunde, der Verletzte werde erstmalig mit Markenrechtsverletzungen konfrontiert. Die Antragsstellerin jedoch war mit der Problematik bereits vertraut. Es sei daher schon als Zögern zu werten, dass sie die Abmahnung erst über einen Monat später vorgenommen hatte. In jedem Fall müsse sie sich vorhalten lassen, dass sie auf die hinhaltende Antwort der Gegenseite keine adäquate Reaktion hat folgen lassen, die darin hätte bestehen können, dass sie auf eine kurzfristige Antwort gedrängt oder ohne weiteres Zögern ein gerichtliches Verfahren eingeleitet hätte, zumal sowohl sie als auch die Gegenpartei anwaltlich beraten waren. Insofern sei das weitere Abwarten vollkommen unverständlich.

Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss vom 14.12.2010, 5 W 295/10.


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