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Branchennähe und Markenverletzung

Friseur darf mit ähnlicher Marke werben wie ein Haarfärbemittelhersteller


Branchennähe und Markenverletzung

Eine haarige Angelegenheit war das, die jetzt vor dem Oberlandesgericht Frankfurt verhandelt wurde. Eine Herstellerfirma von Haarwässern, Shampoos und anderen Produkten für die Körper- und Schönheitspflege hatte für ihre Haarfärbemittel eine Wortmarke eintragen lassen. Die Betreiberin eines Friseursalons hatte einige Zeit darauf für ihren Salon eine ähnliche Marke erfolgreich angemeldet und verwendete diese nun für ihre Werbung. Dagegen wehrte sich das Unternehmen, das seine Markenrechte verletzt sah, in zweiter Instanz vor dem OLG jedoch vergeblich (Urteil vom 24.07.2014, Az. 6 U 45/13). Eine Verwechselungsgefahr sei nicht gegeben, stellte das Gericht fest.

Das Landgericht als erste Instanz hatte hier noch anders geurteilt. Die Beklagte dürfe mit der strittigen Marke nicht weiter für ihren Salon werben und solle ihre gleichlautende Internetdomain löschen. Dagegen hatte die Friseurin letztlich erfolgreich Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht erkannte zwar an, dass sich die strittigen Marken durchaus ähnlich seien. Jedoch bestehe keine entscheidende Ähnlichkeit zwischen den beiden Unternehmen bzw. deren Waren- und Dienstleistungen.

Zwar gibt es wohl keinen Friseursalon, in dem nicht mit Haarfärbemitteln gearbeitet wird. Und umgekehrt kann der Hersteller eines solchen Mittels ein Interesse daran haben, dass es vor allem von Fachkräften, wie eben einem Friseur, angewendet wird. Schließlich ist der Einsatz nicht ganz risikofrei und hat, im heimischen Badezimmer vom Käufer selbst durchgeführt, schon zu alles anderen als den eigentlich gewünschten Ergebnissen geführt. Dennoch, so das OLG, sei nicht davon auszugehen, dass ein Kunde der Vorstellung erliegen könne, dass der Hersteller von Haarfärbemitteln gleichzeitig eigene Friseursalons betreibe. Immerhin seien die Mittel nicht nur in solchen Fachgeschäften, sondern auch in Supermärkten und Drogeriemärkten frei erhältlich. Und umgekehrt kämen wohl nur die wenigsten Kunden auf die Idee, dass ihr Friseur ein solches Mittel selbst herstellt bzw. herstellen lässt, selbst wenn er mit diesen Produkten arbeitet oder sie zum Verkauf anbietet.

Kurzum: Zwischen dem klagenden Unternehmen als Hersteller auf der einen Seite und dem Friseur als Dienstleister auf der anderen Seite bestehe keine Verwechselungsgefahr und darüber hinaus auch keine Konkurrenzsituation, selbst wenn sich die Marken ähnelten und die beiden Branchen durchaus einen gewissen Bezug zueinander hätten. Die Klage wurde abgewiesen.

Kommentar
Es klingt nach einer Haarspalterei, ist aber durchaus schlüssig. Wer sich eine Marke schützen lässt, kann nicht darauf vertrauen, dass diese tatsächlich nicht von jemand anderem in ähnlicher Form verwendet wird. Nicht umsonst gibt es unterschiedliche Klassen von Waren und Dienstleistungen, für die eine Marke angemeldet werden kann und muss. Im vorliegenden Fall hatte sich das Landgericht als erste Instanz zunächst von der Branchennähe des Herstellers und des Friseursalons leiten lassen. In der Tat passt das Produkt Färbemittel zu einem Friseur wie das Messer zum Metzger. Das Oberlandesgericht sah jedoch haargenau hin und kam zu einem anderen Schluss. Die Nähe des Produkts auf der einen Seite zur Dienstleistung auf der anderen Seite genügte dem OLG nicht, um dem Ansinnen der Klägerin zu folgen. Ein Friseur verwendet zwar Haarfärbemittel, er stellt sie jedoch nicht selbst her. Und ein Hersteller betreibt in aller Regel keine eigenen Friseursalons. Ein feiner, aber dennoch bedeutender Unterschied. Denn eine Verwechselungsgefahr der beiden Marken durch den Konsumenten hielt das OLG aufgrund dieses Umstands für ausgeschlossen, und genau darauf war es hier angekommen. Demzufolge war die Klage unbegründet. Ob der Klägerin wegen dieses Urteils die Haare zu Berge standen, ist nicht überliefert.

OLG Frankfurt, Urteil vom 24.07.2014, Az. 6 U 45/13


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