BGH: Puma schlägt Pudel
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 02.04.2015 unter dem Az. I ZR 59/13 entschieden, dass ein Parodieren einer bekannten Marke nicht immer zulässig ist. Leider hat er sich im vorliegenden Fall nicht über die Grenzen der Zulässigkeit geäußert. Im vorliegenden Fall nämlich wurde die allseits bekannte Bild- und Wortmarke "Puma" durch die Wort- und Bildmarke mit dem Schriftzug "Pudel" und mit einem springenden Pudel parodiert. Nach Ansicht des für Markenrecht zuständigen I. Senats des BGH bestehe zwischen den beiden Marken zwar keine Verwechslungsgefahr, doch es werde die Bekanntheit und die Wertschätzung der Marke Puma durch den Betreiber der zweiten Marke ausgenutzt. Die neue Marke "Pudel" sei daher zu löschen.
Die Klägerin ist die bekannte Herstellerin von Sportartikeln der Marke "Puma" und Inhaberin der gleichnamigen Marke. Deren Markenzeichen, ein springender Puma, wird auf Bekleidung als Logo aufgedruckt bzw. aufgenäht. Meistens handelt es sich dabei um Sportsachen und andere Bekleidung.
Die Beklagte ist Inhaberin der neuen deutschen Wort- und Bildmarke "Pudel", deren Markenzeichen ein springender Pudel ist. Seit dem Jahre 2006 ist die Marke registriert, u.a. ebenfalls für Bekleidung (wie zum Beispiel T-Shirts).
Die Klägerin ist der Ansicht, die Marke "Pudel" verletze ihre Markenrechte.
Das Landgericht Hamburg verurteilte die Beklagte erstinstanzlich zur Akzeptanz der Löschung ihrer Marke. Das Oberlandesgericht Hamburg wies die daraufhin eingelegte Berufung der Beklagten zurück.
Der BGH hat nun die Entscheidungen der beiden Vorinstanzen bestätigt.
Das Gericht führte aus, die Zeichen seien zwar deutlich zu unterscheiden, jedoch seien sie in relevanter Hinsicht ähnlich. Sie seien zwar nicht in der Weise ähnlich, dass eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 MarkenG bestehe. Jedoch nutze die Beklagte mit ihrem Zeichen die Eigentümlichkeit und Wertschätzung der bekannten Marke "Puma" aus. Er ziehe Profit aus der Ähnlichkeit der Marken und erlange dadurch Aufmerksamkeit, die seiner eigenen Marke ansonsten nicht zukommen würde.
Der Inhaber der bekannten Marke könne die Löschung auch verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr gegeben sei, der Ähnlichkeitsgrad der zwischen den Marken bestehe, jedoch groß genug ist, dass die Verkehrskreise die Marken in einem gedanklichen Zusammenhang sehen. Gegenüber einem Inhaber einer bekannten Marke könne sich der "Parodist" nicht erfolgreich auf sein Grundrecht zur freien künstlerischen Betätigung berufen. Auch eine Berufung auf das Recht auf freie Meinungsäußerung sei nicht möglich. Diese Rechte müssten gegenüber dem Markenrecht der Inhaberin zurücktreten, da dieses ebenfalls geschützt sei. Der Grundrechtsschutz des Beklagten reiche insoweit nicht aus. Er könne nicht selbst ein Markenrecht für ähnliche Produkte registrieren lassen.
Interessant wäre in diesem Zusammenhang, ob vor dem Hintergrund dieser Entscheidung nicht alle Erzeugnisse, die eine Parodie darstellen und als solche naturgemäß von der Bekanntheit des parodierten Produkts (z.B. Film, Musikstück) profitieren, wettbewerbswidrig sind.
BGH, Urteil vom 02.04.2015, Az. I ZR 59/13