BGH entscheidet zur Gleichwirkung im Patentrecht
Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.01.2015 (BGH, Urteil vom 13.01.2015, Az. X ZR 81/13) zu dem Problem entschieden, ab wann eine Patentverletzung durch äquivalente Produktherstellung vorliegt, wenn die Produktherstellung vom Patent abweicht.
Damit durch das in abgewandelter Weise hergestellte Produkt die in Frage kommenden Patentrechte verletzt werden, ist es erforderlich, dass die mit der ursprünglichen Erfindung gelösten Probleme mit objektiv gleichwirkenden Mitteln bearbeitet wurden.
Nach dem Urteil der Bundesrichter ist es zur Feststellung einer solchen Gleichwirkung erforderlich, die einzelnen Merkmale einer patentgeschützten Erfindung zu untersuchen, die zusammenkommen müssen, damit die Lösung des zugrundeliegenden Problems erzielt wird. Diese Wirkungen zusammengenommen ergeben demnach die vom Patent geschützte Erfindung. Produkte, die zwar einzelne oder mehrere Merkmale des Patents abwandeln, aber im Wesentlichen dessen verfolgten Sinn erfüllen, können so dem Schutzbereich des Patents zugeordnet werden. Als gleichwirkend hergestellt kann ein abgeändertes Produkt aber nur dann eingestuft werden, wenn es nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung des Patents erreicht, sondern insbesondere diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll. Dabei kann es ausreichend sein, wenn die vom Patentrecht geschützten Auswirkungen von dem abgeänderten Produkt nur teilweise erfüllt werden.
Bei der Revision, über die der BGH nun zu entscheiden hatte, ging es um die Patentrechte eines Kochtopfes mit kapselförmigem Boden mit einem seitlich profilierten Band. Die betreffenden Töpfe bestehen aus einem niedrig wärmeleitenden Metall, wie z.B. Edelstahl. Um eine bessere Verteilung der Hitze auf den Inhalt des Topfes zu erzielen, wird auf der Unterseite des Kochgerätes eine gut wärmeleitende Schicht, z.B. aus Aluminium aufgetragen. Diese Aluminiumschicht wird zum Schutz vor Verkratzen, Oxidation und Korrosion wiederum von einer Edelstahlschicht umhüllt. Die Schutzschicht aus Edelstahl soll dabei nicht nur den Topfboden, sondern auch die unteren Seiten des Topfes bedecken, so dass die Aluminiumschicht in der Schutzschicht eingeschlossen ist. Das ist dann ein kapselförmiger Boden. Eine besondere Herstellungsweise soll nun verhindern, dass durch die Erhitzung auf einer Kochplatte Verformungen am Boden entstehen, die eine unregelmäßige Erwärmung des Inhalts zur Folge hätten.
Die Töpfe der beklagten Firma wurden in einem ähnlichen Verfahren hergestellt, ließen aber die Schutzschicht aus Edelstahl an den Seiten offen, so dass kein vollständiger Schutz der gut wärmeleitenden Schicht gegeben war.
Die beiden ersten Instanzen hatten den Patentinhabern Recht gegeben (LG München I, Entscheidung vom 04.02.2010, Az. 7 O 7110/08 und OLG München, Entscheidung vom 23.05.2013, Az. 6 U 2752/10). Nach ihrer Ansicht war es für die Patentrechtsverletzung ausreichend, dass die wesentlichen Merkmale des Patents erfüllt seien, wobei das Herstellungsverfahren, das eine Verformung des Topfbodens bewirken soll, im Mittelpunkt stand. Der Unterschied zwischen dem kapselförmigen und dem offenen Boden wurde dabei von den Münchener Richtern als nicht wesentlicher Zweck des Patents angesehen.
Diese Auffassung teilt der BGH nicht und hat die Sache zur Entscheidung an das OLG München zurückgegeben. Die Richter am BGH betonten, dass von einer Gleichwirkung nur ausgegangen werden kann, wenn sämtliche erfindungsgemäßen Wirkungen eines Patents erzielt werden. Sie bemängeltem am Urteil des OLG München, dass der vollständige Schutz des kapselförmigen Bodens nicht ausreichend berücksichtigt worden ist.
BGH, Urteil vom 13.01.2015, Az. X ZR 81/13