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Aussetzung im Patentrechtsstreit

OLG DUS, I-2 U 22/13


Aussetzung im Patentrechtsstreit

Rechtsbehelfen gegen Patente kommt bei Gerichtsverfahren wegen Verletzung erteilter Patente nur dann eine aufschiebende Wirkung zu, wenn die Löschung des Klagepatents wahrscheinlich ist. Mit Verweis auf diesen Rechtsgrundsatz wies das Düsseldorfer Oberlandesgericht (OLG) die Berufung einer Beklagten zurück, die in der Vorinstanz unter anderem zum Rückruf patentverletzender Produkte verurteilt worden war.

Bei dem Streitfall ging es um die Schutzrechte für einen Saugreiniger. Geklagt hatte die Besitzerin von Patent- und Gebrauchsmusterrechten für dieses Gerät. Sie beantragte, die Beklagte dazu zu verurteilen, die zur Patentverletzung geeigneten Produkte zu vernichten, Produktion und Vertrieb künftiger derartiger Geräte zu unterlassen und Auskunft über die bisher erzielten Gewinne zu erteilen.

Allerdings hatte die Beklagte gegen die Schutzrechterechte Einspruch erhoben und eine Löschung beantragt. Während das Europäische Patentamt den Einspruch der Beklagten zurückwies, stand eine Entscheidung des Deutschen Patent- und Markenamts hinsichtlich des Löschungsverfahrens gegen das Klagegebrauchsmuster bei Prozessbeginn noch aus.

Das Landgericht (LG) Düsseldorf verurteilte die Beklagte wegen Verletzung des Klagepatents in erster Instanz dazu, der Klägerin eine angemessene Entschädigung zu zahlen und ihr die begehrten Auskünfte über die Umsätze zu erteilen, die durch den Verkauf der strittigen Geräte erzielt wurden. Außerdem wurde der Beklagten untersagt, weitere Geräte der Art, welche die Schutzrechte der Klägerin verletzen würden, in Umlauf zu bringen und die in Umlauf gebrachten zurückzurufen.

Gegen diese Entscheidung des LG legte die Beklagte beim Düsseldorfer OLG Berufung ein. Dort beantragte sie die Aufhebung ihrer Verurteilung zum Rückruf der von ihr vertriebenen Geräte. In ihrer Begründung machte die Beklagte geltend, dass ein Anspruch auf Rückruf nicht gegeben sei, weil keine Patentverletzung vorliege. Zudem würde die Rückrufentscheidung des LG auch jene Geräte betreffen, die vor Erteilung des Schutzpatents in Umlauf gebracht worden waren. Die sei nach Meinung der Beklagten nicht zulässig. Schließlich vertrat die Beklagte die Ansicht, dass die von der Klägerin behaupteten Klageschutzrechte nicht rechtsbeständig seien und das Verfahren deswegen solange ausgesetzt werden müsse, bis eine Entscheidung über das Einspruchs- bzw. Löschverfahren gefällt worden ist.

Das Düsseldorfer OLG erklärte die Berufung der Beklagten in seiner Entscheidung für unbegründet. Nach Ansicht der Richter hatte das LG die Beklagte zu Recht dazu verurteilt, die patentverletzenden Geräte zurückzurufen. Dagegen komme eine Aussetzung Verhandlung bis zu dem Zeitpunkt, wo eine Entscheidung über das noch laufende Löschungsverfahren gefallen ist, nicht in Betracht.

Wie das OLG in seiner Urteilsbegründung ausführte, ist hinsichtlich eines Patentrechtsverfahrens grundsätzlich Zurückhaltung geboten, was die Aussetzung eines diesbezüglichen Rechtsstreits angeht. Dies sei darin begründet, dass eine allzu großzügige Handhabung zur Aushebelung des zeitlich befristeten Ausschließlichkeitsrechts von Patentinhabern führen könne. Das könnte wiederum viele Hersteller dazu einladen, Rechtsbehelfe gegen erteilte Schutzpatente erwirken zu wollen. Überdies gelte ohnehin der juristische Grundsatz, dass Rechtsbehelfe gegen Patente keine aufschiebende Wirkung haben. Einzige Ausnahme hierfür wäre die gegebene Wahrscheinlichkeit (nicht bloß Möglichkeit) für einen Rückruf des Klagepatents. Eine derartige Wahrscheinlichkeit war jedoch in dem vorliegenden Fall nicht gegeben.

Mit seinem Urteil wies das OLG Düsseldorf die Berufung der Beklagten daher zurück und legte ihr die Kosten für das Verfahren auf.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.05.2014, Az. I-2 U 22/13


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