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Zur Auskunftspflicht von Instagram

Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 18.02.2019, Az. 2-03-O 174/18


Zur Auskunftspflicht von Instagram

Das Landgericht Frankfurt entschied am 18.02.2019, dass ein Auskunftsanspruch gegenüber Instagram bestehe, wenn unter einem Fake-Profil Bilder mit herabwürdigenden Inhalten hochgeladen werden. Denn dies stelle eine Beleidigung dar, weshalb gemäß § 4 Abs. 3 TMG Auskunft über die vorhandenen Bestandsdaten zu erteilen sei.

Wann unterliegt Instagram einer Auskunftspflicht?
Die Antragstellerin begehrte von Instagram Auskunft über bestimmte Nutzerdaten. Eine ihr unbekannte Person hatte ein Profil unter ihrem Namen und unter Verwendung eines ihrer Bilder angemeldet. Unter dem Profil wurden Fotos veröffentlicht, die die Antragstellerin zeigten. Außerdem wurden Äußerungen veröffentlicht wie „Ich bin eine schlampe, ich bin fett und habe eine große Nase, ich bin hässlich! …“. Die Antragstellerin erstattete daher Strafanzeige. Im Rahmen des Strafverfahrens erteilte Instagram Auskunft über eine E-Mail-Adresse, einen Namen, eine IP-Adresse, von der aus das Profil registriert wurde, und weitere IP-Adressen. Die IP-Adresse konnte in Niedersachsen lokalisiert werden, wobei es sich um eine dynamische handelte, welche nicht gespeichert wurde. Die mitgeteilte E-Mail-Adresse wurde unter nicht verifizierten Personalien aus Kroatien angelegt. Die entsprechende Überprüfung verlief negativ. Instagram und Staatsanwaltschaft gingen davon aus, dass der ermittelte Name falsch war. Weitere Ermittlungsansätze wurden nicht verfolgt. Daher stellte die Staatsanwaltschaft später das Verfahren ein. Die Antragstellerin begehrte von Instagram Auskunft über die Nutzerdaten.

NetzDG greift wegen beleidigender Äußerungen ein
Das Landgericht Frankfurt entschied, dass die beantragte Auskunft über Bestandsdatendaten begründet sei. Vorliegend komme das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zur Anwendung. Insbesondere seien die Inhalte strafrechtlich als Beleidigung zu qualifizieren.

Auskunft auch über IP-Adresse und URL
Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Account des Fakeprofils nicht identifiziert und auch keine URL genannt werden könne, so das Gericht. Auch könne Auskunft über die IP-Adressen verlangt werden. Denn all diese Daten seien als Nutzungsdaten von § 4 Abs. 3 TMG erfasst. Durch den Gesetzgeber seien keine Beschränkungen nur auf die Daten wie Name und Anschrift beabsichtigt gewesen.

Keine Erledigung des Strafverfahrens
Das Strafverfahren sei auch nicht erledigt, entschied das LG. Denn es sei unklar, ob Instagram alle zur Verfügung stehenden Profildaten herausgegeben habe. Denn wesentlich für die Erfüllung eines Auskunftsanspruchs sei, dass keine weiteren Informationen vorliegen. Davon könne aber nicht ausgegangen werden. Dies gelte auch im Hinblick auf die bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft erfolgten Auskünfte wie Name und E-Mail-Adresse. Die Antragstellerin habe wiederholt darauf hingewiesen, dass unklar sei, ob die Beteiligte im Strafverfahren vollständig Auskunft erteilt habe. Die bislang erteilten Auskünfte seien zumindest missverständlich. Damit bleibe letztlich unklar, über welche Daten Instagram verfüge. Außerdem stamme die mitgeteilte IP-Adressen aus einem älteren Zeitraum. Es sei daher nicht auszuschließen, dass zwischenzeitig weitere Daten in Form von IP-Adressen angefallen seien. Diese IP-Adressen könnten ggf. auch einem Anschluss zugeordnet werden. Instagram habe durch sein Verhalten weder ausdrücklich noch konkludent zu erkennen gegeben, ob sie die begehrte Auskunft vollständig erfüllt habe.

Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 18.02.2019, Az. 2-03-O 174/18


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