• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Zum Recht auf Gegendarstellung bei einem Anwalts-Blog

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12.04.2021, Az. 4 W 108/21


Zum Recht auf Gegendarstellung bei einem Anwalts-Blog

Das Oberlandesgericht Koblenz beschloss am 12.04.2021, dass bei einem von Anwälten betriebenen Blog nicht von einem journalistisch-redaktionellen Angebot im Sinne des Medienstaatsvertrags (MStV) auszugehen sei. Daher bestehe auch kein Gegendarstellungsanspruch.

Unterfällt ein Anwalts-Blog dem Presserecht?
Antragsgegner war ein Rechtsanwalt, Antragssteller der Betreiber eines YouTube-Kanals. Der Antragsteller wollte eine Gegendarstellung erreichen. Grund war, dass der Antragsgegner über eine Markenrechts-verletzun¬g des Antragstellers berichtet hatte. Dazu verlinkte er von seiner Webseite auf einen externen Artikel. Zudem hatte der Antragsgegner auf seiner Kanzlei-Webseite unter dem Unterpunkt "Presse und Veröffentlichungen" diverse Artikel verlinkt. Teilweise waren diese Artikel von Mitarbeitern veröffentlicht worden; teilweise waren es Artikel, in der die Kanzlei von Drittautoren erwähnt wurde.

Kein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot
Das Oberlandesgericht Koblenz befand, der Antragsteller habe keinen Anspruch auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung. Denn es liege kein journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot durch den Antragsgegner vor. Zwar sei im Medienstaatsvertrag nicht definiert, welche Angebote als journalistisch-redaktionell anzusehen seien. Auch sei nicht abschließend geklärt, unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen ein Angebot „journalistisch-redaktionell“ gestaltet sei. Dies betreffe insbesondere Fallkonstellationen, bei denen Angebote nicht von klassischen Redaktionen mit speziell ausgebildeten Journalisten nach tradierten Berufsregeln erstellt werden.

Keine Absicht zur Berichterstattung
Dem OLG fehlte es vorliegend insbesondere an der erforderlichen publizistischen Zielsetzung. Dafür sei nämlich erforderlich, dass die Informationen - für den Nutzer erkennbar - nach ihrer gesellschaftlichen Relevanz und mit dem Ziel, zur öffentlichen Kommunikation beizutragen, ausgewählt werden. Daher gehören nicht alle redaktionell gestalteten Angebote auch zum Online-Journalismus. Es müsse die Absicht einer Berichterstattung im Sinne der grundgesetzlichen Pressefreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gegeben sein. Denn nur die Tätigkeiten, die der Erfüllung einer funktional verstandenen Presse dienen, werden vom Medienprivileg erfasst. Kommerzielle Kommunikation werde zum Beispiel nicht als journalistisch-redaktionelles Angebot angesehen. Denn sie sei nicht an Kriterien gesellschaftlicher Relevanz ausgerichtet, sondern verfolge wirtschaftliche Interessen.

Kein fachbezogener Journalismus
Die über den Kanzlei-Blog aufrufbaren Beiträge seien nicht als Fach-Journalismus zu bewerten, so das Gericht weiter. Dies komme insbesondere durch die Selbstdarstellung des Antragsgegners, die Darstellung von betreuten Fällen und erzielten Erfolgen sowie allgemeinen Informationen rund um kanzleibezogene Themen zum Tragen. Es sei ersichtlicher Zweck, potentiellen Kunden die Kanzleikompetenz und die Betreuung eines Falles zu demonstrieren und sie zur Kontaktaufnahme zu bewegen. Es dränge sich bei einer solchen IT-affinen Anwaltskanzlei auch auf, dass gleichgelagerte Massen- oder Serienverfahren einen nicht unbedeutenden Anteil der Geschäftstätigkeit ausmachen. Die werbende Darstellung konkreter Fallkonstellationen, aus denen sich die Kanzlei weitere Einkünfte erwartet, liege daher nahe.

Kommerzielle Kommunikation
Das Gericht befand, dass der Artikel ersichtlich durch eine kommerzielle Zielsetzung geprägt sei. Der Antragsgegner habe - zu seinem Tätigkeitsfeld passend und im Einklang mit der vorbeschriebenen Linie - über diverse Rechtsverletzungen durch den Antragsteller berichtet. Dabei habe es sich vorrangig um die Verletzung fremder Marken und Inhalte gehandelt. Der Antragssteller sei als gewinnerzielungsorientierten Wettbewerber dargestellt worden. Daher sei allein maßgebend, dass der Artikel Mandantenwerbung von potentiell durch den Antragsteller Geschädigten bezweckt habe.

Oberlandesgericht Koblenz, Beschluss vom 12.04.2021, Az. 4 W 108/21


Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland