• Anwaltskanzlei Weiß & Partner

    Katharinenstraße 16
    73728 Esslingen

    0711 - 88 241 006
    0711 - 88 241 009
    Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!

Zulässigkeit identifizierender Berichterstattung

LG Saarbrücken, Urteil vom 16.07.2015, Az. 4 O 152/15


Zulässigkeit identifizierender Berichterstattung

Das Landgericht (LG) in Saarbrücken hat mit seinem Urteil vom 16.07.2015 unter dem Az. 4 O 152/15 entschieden, dass Fotos, die zu einem journalistischen Bericht gehören, nur veröffentlicht werden dürfen, wenn vorher eine Genehmigung der Abgebildeten eingeholt wird. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Person erkennbar ist.
Eine Erkennbarkeit kann auch vorliegen, wenn das Gesicht verpixelt wird und der Abgebildete eine begründete Befürchtung hat, anhand weiterer Merkmale erkannt zu werden, wenn auch nur in seinem Bekanntenkreis. Personen, die Bestandteil der Zeitgeschichte sind, stellen eine Ausnahme dar.

Des Weiteren hat das LG Saarbrücken entschieden, dass ein Pressevertreter sich nicht auf eine Aussage eines einzigen Polizeibeamten berufen darf, ohne weitere Recherchen vorzunehmen. Nur der amtlichen Pressemitteilung oder einer polizeilichen Meldung kann gesteigertes Vertrauen geschenkt werden.

Damit hat das Gericht die Verfügungsbeklagten verurteilt, es zu unterlassen, in identifizierender Art und Weise, vor allem durch die Veröffentlichung von Fotografien des Elternhauses der Klägerin auf der Seite www.bild.de zu veröffentlichen, auch wenn die Bilder der Klägerin selbst verpixelt seien.
Auch dürfen keine personalisierenden Merkmale in dem Bericht genannt werden, der sich mit einem Unfall durch Sturz aus dem Fenster befasst.
Über diesen Unfall dürfe nicht berichtet werden, schon gar nicht in einer Weise, die dem Leser suggeriert, die Klägerin hätte vor dem Unfall Drogen konsumiert. Dabei dürfe sich auch nicht auf die Aussage eines Polizisten berufen werden, der gesagt haben soll, dass die Klägerin mit ihrer Schwester an einem See gewesen sei und möglicherweise unter Drogen gestanden haben könnte.

Die 16-jährige Klägerin ist an einem Abend aus einem Fenster ihres Elternhauses gestürzt. Darüber berichtete die beklagte Zeitung BILD mit der Überschrift „Schwer verletzt – Mädchen stürzt aus Fenster“. Die Beklagte fertigte dazu auch Fotos an.
Auf einem dieser Fotos ist das Haus der Klägerin zu sehen mit der Bildunterschrift: „Aus diesem Fenster stürzte das Mädchen“. Dabei wurde nicht mitgeteilt, dass es sich um das Wohnhaus der Klägerin handele. Zwei weitere Bilder zeigen eine Person im Krankentransportstuhl. Dabei handelt es sich um die Klägerin mit einem verpixelten Gesicht. Im Artikel zitiert die Beklagte einen „Polizeisprecher“, der gesagt haben soll: „Das Mädchen war tagsüber mit seiner Schwester am See zum Feiern. Dabei verlor die Schwester sie mehrfach aus den Augen. Es ist möglich, dass das Mädchen unter Drogen stand.“ Aus dem Bericht geht auch hervor, dass „Alkoholisierung oder Selbstmordgedanken“ aus Sicht der Polizei nicht in Frage komme. Zusammenfassend schreibt die Beklagte, das Mädchen sei nicht betrunken gewesen und hätte auch keine Selbstmordgedanken gehabt.
In der Zwischenzeit hatte sich herausgestellt, dass die Klägerin nicht unter dem Einfluss von Drogen stand. Mit Schreiben vom 19.05.15 forderte sie die Beklagte zur Unterlassung auf. Diese lehnte eine Unterlassungserklärung ab und ließ den Artikel weiterhin abrufbar. Die Klägerin ist der Ansicht, dies verletze ihr Persönlichkeitsrecht. Sie könne anhand des Berichts leicht identifiziert werden. Der Kopf sei in seiner Form erkennbar, ebenso die Haare und die eine Gesichtshälfte. Auch Kleidung und Statur seien markant und daher sei sie anhand dieser Merkmale identifizierbar. Eine örtliche Zuordnung sei ebenfalls leicht möglich durch die Abbildung des Hauses. Der Vorfall mache sie, die Klägerin, auch nicht zu einer Person der Zeitgeschichte. Zudem werde in einer unzulässigen Weise über den Unfall berichtet. Die Klägerin sei gestürzt und nicht gesprungen. Dem Leser werde nahegelegt, die Klägerin würde Drogen konsumieren. Andere Möglichkeiten zur Ursache des Unfalls, wie Fremdverschulden oder reine Unvorsichtigkeit, werden durch den Bericht nicht in Betracht gezogen. Auch sei die journalistische Sorgfaltspflicht verletzt worden. Die Beklagte hätte sich nicht auf die Aussagen des Polizisten verlassen dürfen.
Dieser Sicht hat sich das Gericht angeschlossen.

LG Saarbrücken, Urteil vom 16.07.2015, Az. 4 O 152/15


Ihr Ansprechpartner

Bitte Kommentar schreiben

Sie kommentieren als Gast.

E-Mail: kanzlei@ratgeberrecht.eu, Telefon: 004971188241006
Katharinenstraße 16, 73728, Esslingen, Baden-Württemberg, Deutschland