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Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten

OLG München, Urteil vom 30.06. 2016, Az. 6 U 732/16


Widerrufsrecht bei digitalen Inhalten

Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied in einem Berufungsverfahren mit seinem Urteil (Az. 6 U 732/16) vom 30. Juni 2016, dass das Widerrufsrecht beim Kauf bzw. bei Lieferung von digitalen Inhalten, auf die längerfristig z.B. über ein Portal Zugriff (Abonnements) gewährleistet wird, vorzeitig erlischt und folgte damit dem Urteil der Vorinstanz LG München mit seinem Urteil vom 13. Januar 2016 (Az. 37 O 13026/15).

Anfang April 2015 schloss ein Verbraucher über die Webseite von "Sky Online" ein Abonnement ab. Umgehend erhielt er nach Vertragsabschluss eine E-Mail mit den notwendigen Zugangsdaten, um sofort mit einem Klick auf einen Link in der E-Mail auf die digitalen Inhalte des Anbieters Zugriff zu haben. Weiter wurde in dieser E-Mail darauf hingewiesen, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit dem Anklicken des Links die Vertragsausführung beginnt und der Kunde damit sein Widerrufsrecht verliert. Einige Tage nach Vertragsabschluss wollte der Kunde das Abo mit S. Online widerrufen. "Sky Online" lehnte den Widerruf am 9. April 2015 mit der Begründung ab, dass die mit Vertrags-Aktivierung sein Widerrufsrecht erloschen sei.

"Sky Online" ist ein Internet-Anbieter, der unter der Bezeichnung "S. online" bei Abschluss eines Abo-Vertrages seinen Kunden den Zugriff auf seine Online-Videothek sowie Bezahlfernsehen in Echtzeit gegen Zahlung eines monatlichen Pauschalbetrages anbietet. Inhalte herunterzuladen und zu speichern ist technisch bei seinem Angebot nicht möglich. Der Vertrag kann monatlich gekündigt werden. Ohne gültige Kündigung wird das Abonnement automatisch um einen weiteren Monat verlängert.

Verbraucherschützer nahmen den Sachverhalt des Verbrauchers als Gegenstand einer Unterlassungsklage gegen "S. online", wegen unlautere Irreführung sowie Rechtsbruch bei der Anwendung des § 356 Abs. 5 BGB und der Zurückweisung des Widerrufs eines Verbrauchers.

Das OLG München wies die Klage der Verbraucherschützer mit der Begründung ab, dass die Behauptung - das Widerrufsrecht des Kunden sei erloschen - weder unlauter, irreführend noch einen Rechtsbruch darstelle. Die Vorgehensweise von "Sky Online" wäre laut § 356 Abs. 5 BGB rechtens, nach dem bei Lieferung von digitalen Inhalten, die online abrufbar und sich nicht auf einem Datenträger wie z.B. DVD befinden, mit Ausführung des Vertrages das Widerrufsrecht erlischt. Mit dem Klick auf den entsprechenden Link und der damit beginnenden Vertragsausführung stimmte der Verbraucher der Widerspruchserklärung in der Willkommens-E-Mail von "S. online" zu.

Die Ansicht der klagenden Verbraucherschützer, dass § 356 Abs. 5 BGB bei einem Abonnement nicht anwendbar sei, folgt das Gericht nicht. Der Wortlaut "Lieferung digitaler Inhalte" beschränke sich nicht ausschließlich auf die einmalige Lieferung einer bestimmten Sache - hier eines bestimmten Filmes - sondern auch auf verschiedene digitale Inhalte, die mittels Abo dem Kunden zum Abruf bereitgestellt werden.

Ein vierzehntägiges Widerrufsrecht nach Beginn des Vertrages kann auch bei einem Abo-Vertrag für Testzwecke nicht eingeräumt werden, da hier bereits das vertragliche Interesse des Kunden teilweise oder ganz erfüllt wird, wenn er zum Beispiel nur einen bestimmten Film oder ein bestimmtes Sportereignis (z.B. Fußball) sich ansehen will.

Das Landgericht München habe die Klage der Verbraucherschützer gegen den Anbieter "S. online" zu Recht zurückgewiesen. Mit der Umsetzung der Richtlinie 2011/83/EU ist der Wortlaut "Bereitstellung von digitalen Inhalten" und der Wortlaut "Lieferung" im § 356 Abs. 5 BGB gleichbedeutend. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Zugriff auf digitalen Inhalt einmalig oder permanent in einem Abonnement ermöglicht wird.

Der Kläger konnte mit Aktivierung des Zugangs (Vertragsaktivierung) auf alle bereitgestellten digitalen Inhalte ohne Begrenzung sofort zugreifen und stimmte dem damit verbundenen Erlöschen des Widerrufsrechts zu. "S. online" ist damit seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen. Ob der Kunde das Angebot tatsächlich nutzt oder nicht, ist dabei nicht relevant. Dass, wie der Kläger meint, laut § 356 Abs. 5 BGB ausschließlich nur bei Datenträger gebundenen Lieferungen das Widerrufsrecht bei Lieferung erlischt, erachtet das OLG München als nicht durchgreifend und lehnt die Klage der Verbraucherschützer ab.

OLG München, Urteil vom 30.06. 2016, Az. 6 U 732/16


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Kommentare (1)

  • Anonym

    14 Februar 2020 um 16:11 |
    besteht mglw. trotzdem ein Widerrufsrecht, zB nach paragraf 119 bgb, wenn der Kunde seinen Irrtum unmittelbar bemerkt und sky innerhalb kurzer Zeit über seinen Irrtum informiert. Vorstellbar wären irrtum über paketinhalte oder die techn. Beschränkungen (z.b. weil der kunde nur ein amazon gerät nutzt und sky hier gar kein angebot bereit stellt)

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