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OLG Köln, Urteil vom 17.03.2017, Az. 6 U 149/16


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Das vorliegende Urteil des OLG Köln bestätigt, es gibt nicht nur den einen „FC“. Im allgemeinen deutschen Sprachgebrauch hat sich diese Abkürzung in Verbindung mit dem „1. FC Köln“ etabliert. Das OLG hat vorliegend das Urteil des LG Köln kassiert, das die streitgegenständliche Abkürzung als einzigartig in Verbindung mit dem Kölner Fußballclub einstuft. Die Richter am OLG argumentieren dahingehend, dass der 1. FC Köln zwar durchaus einzigartig ist, jedoch nicht Abkürzung „FC“ für sich alleine stehend, da diese auch für den Begriff Fußballclub steht.

Im vorliegenden Rechtsstreit hatte das LG Köln den Beklagten verurteilt, die auf seinen Namen registrierte Domain „fc.de“ für den 1. FC Köln freizugeben. Der Beklagte hatte die streitgegenständliche Domain käuflich erworben und diese anschließend dem Kölner Fußballclub zum Kauf angeboten. Die beiden Parteien konnten sich jedoch nicht auf eine Kaufsumme einigen. Daraufhin zog der 1. FC Köln vor Gericht und klagte auf Löschung der Domain. Aufgrund des zwischenzeitlich erfolgten Disputeintrages hatte der Kläger gute Aussichten auf Erfolg mit seinem Löschungsbegehren. Ein Disputeintrag stützt das Vorgehen gegen einen Domaininhaber, dessen Domain bei der DENIC mit einem derartigen Eintrag versehen ist. In diesem Fall wäre die streitgegenständliche Domain an den Fußballclub gefallen. Das LG Köln vertritt die Auffassung, dass sich die Abkürzung „FC“ im deutschen Sprachgebrauch vor allem in Verbindung mit dem 1. FC Köln etabliert hat und damit das Namensrecht gemäß § 12 BGB für den Kölner Fußballclub eintritt, auf dessen Grundlage er berechtigt ist, die Löschung der Domain zu verlangen.

Das OLG Köln folgt der Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht. Vor allem im Rheinland verbinden Fußballfans und die allgemeinen Verkehrskreise mit der Abkürzung „FC“ zwar in erste Linie den gleichnamigen Kölner Fußballclub, jedoch steht diese Abkürzung auch ganz allgemein für den Begriff Fußballclub ohne Namenszusatz. Im Rahmen der Verhandlung vor dem OLG Köln zeichnete sich schnell ab, dass der Kölner Fußballclub mit seinem Klagebegehren unterliegen würde. Die Aussicht, an die begehrte Domain heranzukommen, war äußerst gering. Aufgrund dieser Tatsache schlossen die Prozessparteien einen Vergleich, der für den Beklagten durchaus positiv zu bewerten ist. Der Kölner Fußballclub zahlt an den Beklagten einen hohen fünfstelligen Betrag für die Abtretung der streitgegenständlichen Domain und wird nach Löschung neuer Eigentümer.

Der Kläger willigte auch deshalb in den Vergleich ein, da die Richter anderenfalls ein bundesweites demoskopisches Gutachten in Auftrag gegeben hätten, um festzustellen, inwieweit die Deutschen die Abkürzung „FC“ bundesweit mit dem Kölner Fußballclub in Verbindung bringen. Die Erstellung dieses Gutachtens hätte nicht nur Zeit, sondern auch viel Geld, ungefähr 50.000 Euro gekostet. Die Prozesskosten beider Instanzen hat der Kläger zu zahlen.

Dieser Fall zeigt, dass die Anforderungen an § 12 BGB Namensrecht durchaus nicht zu niedrig angesetzt sind. Die Abkürzung „FC“ ist im Fall des Kölner Fußballclubs zwar durchaus als Namensbestandteil im Sinne des Namensrechts zu werten. Auf der anderen Seite steht „FC“ auch für den Begriff „Fußballclub“, der für sich alleine ein Gattungsbegriff ist, der Fußballclubs ganz allgemein beschreibt. Die Richter am OLG haben demzufolge eine weniger enge Sichtweise, als die Kollegen am Landgericht, der Kläger und die Rheinländer Fußballfans, die die Abkürzung „FC“ wie selbstverständlich für „ihren“ 1. FC Köln reklamieren. Die Rechtsanwälte des Beklagten betonen süffisant, nachdem der Beklagte in der ersten Halbzeit noch unterlegen gewesen sei, habe sich das Blatt in der zweiten Halbzeit zu seinen Gunsten gewendet. Eine Verlängerung oder ein Rückspiel gebe es nicht, da der inzwischen geschlossene Vergleich rechtskräftig sei. Sie betonen, man dürfe sich nach einer ersten verlorenen Halbzeit mit einer ungünstigen Schiedsrichterentscheidung nicht aus der Ruhe bringen lassen und müsse weiterhin an sich glauben.

OLG Köln, Urteil vom 17.03.2017, Az. 6 U 149/16


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