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Weiterleiten von E-Mails kann Persönlichkeitverletzung darstellen

LG Hamburg, Urteil vom 23.11.2015, Az. 324 O 90/15


Weiterleiten von E-Mails kann Persönlichkeitverletzung darstellen

Das Landgericht (LG) in Hamburg hat mit seinem Urteil vom 23.11.2015 unter dem Az. 324 O 90/15 entschieden, dass es eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellen kann, wenn E-Mails verbreitet werden.

Der Kläger hat dem Antragsgegner per einstweiliger Verfügung verbieten lassen, E-Mails von ihm und mit enthaltenen Äußerungen in Bezug auf ihn zu verbreiten. Es handelt sich dabei unter anderem um folgende Äußerungen:

„Sind Verweise auf geltendes Arbeitsrecht und Kündigungsschutz für M. R. (...) tatsächlich nicht hinnehmbare, das Vertrauensverhältnis zerstörende Drohungen?“, „Hat M. R. über mehr als 6 Monate die Betriebsgröße immer wieder als unbewiesen darstellen lassen und es verweigert, dazu Angaben zu machen?“, „Ist es zutreffend, dass sich M. R. selbst im Kammertermin am 05.11.2014 brüsk weigerte, wenigstens im Rahmen eines Vergleichs die Anwaltskosten der herausgedrängten Frau S. zu bezahlen?“

Die Klägerin war lange Zeit Geschäftsführerin von P.I. und der P.S. GmbH. In dieser Funktion hatte sie Frau S gekündigt, die als kaufmännische Angestellte beschäftigt war. Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage hatte sich die P.S. GmbH mit Frau S vergleichsweise geeinigt und die Zusammenarbeit beendet. Der Beklagte ist der Lebenspartner von Frau S und ist journalistisch tätig. Er hatte eine Beschwerde-Mail wegen der Kündigung an die P.S. GmbH gerichtet. Auf die verwendete E-Mail-Adresse haben alle Mitarbeiter der firmeneigenen PR-Abteilung Zugriff.

Die Klägerin mahnte den Beklagten ohne Erfolg ab, die Kammer erließ auf Antrag eine einstweilige Verfügung. Dagegen richtet sich der Widerspruch des Beklagten. Er ist der Ansicht, die Sozialsphäre der Klägerin sei betroffen, es handele sich nicht um ehrverletzende Äußerungen, sondern um wahre Behauptungen, daher seien diese hinzunehmen. Ihm gehe es um ein moralisches Anliegen. Die Antragstellerin zähle zu dem Personenkreis der Personen der Zeitgeschichte und stehe im Lichte der Öffentlichkeit. Einblicke in ihr Privatleben gewähre sie selbst.

Die Äußerungen würden den Widerspruch zwischen politischer Redlichkeit und geschäftlicher Fairness und den Ansprüchen der Klägerin hinsichtlich der Fairness zeigen. Die E-Mails seien nicht vertraulich gewesen seien, die Klägerin habe auch Dritte einbezogen.
Die Klägerin hingegen ist der Ansicht, in den Mails seien ruf- und geschäftsschädigende falsche Behauptungen aufgestellt worden. Der Beklagte habe außerdem ihre internen E-Mails veröffentlicht und damit ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung angegriffen. Dabei könne er sich weder auf Pressefreiheit noch auf überwiegendes öffentliches Informationsinteresse beziehen, es gehe ihm nur um private Zwecke.
Das Gericht stimmt dem zu. Der Klägerin stehe der Unterlassungsanspruch zu, weil die angegriffene Berichterstattung ihr Persönlichkeitsrecht verletze. Die Verbreitung der Mails greife rechtswidrig in die Sozialsphäre der Klägerin ein, da sie die Korrespondenz der Klägerin mit einer ehemaligen Angestellten betreffe und dies nicht gerechtfertigt sei.
Grundsätzlich seien wahre Tatsachen hinzunehmen, soweit diese nicht zu einer sozialen Ausgrenzung oder Stigmatisierung führen. Ob diese Gefahr bestehe, könne dahinstehen.
Der Meinungsfreiheit und dem Informationsinteresse komme bei Mitteilungen, welche nicht im privaten, sondern im öffentlichen Interesse liegen, ein hoher Rang zu.
Um solche Angelegenheiten gehe es hier jedoch nicht. Es verbleibe auch im Bereich der Sozialsphäre grundsätzlich die Bestimmung des Betroffenen darüber, wem er personell vorgestellt wird.
Es bestehe zudem eine Wiederholungsgefahr, daher sei der Anspruch auf Unterlassung der Klägerin zuzusprechen.

LG Hamburg, Urteil vom 23.11.2015, Az. 324 O 90/15


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