Voreingestelltes Cookie-Banner
Das Landgericht Rostock urteilte am 15.09.2020, dass zur Einholung einer wirksamen Einwilligung zur Datenverarbeitung ein voreingestelltes Cookie-Banner nicht ausreichend sei. Eine solche sog. Opt out-Variante genüge den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Einwilligung durch Vorauswahl oder Anklicken?
Kläger war der Dachverband der Verbraucherzentralen; Beklagte der Anbieter einer Internetplattform, über die Rechtssuchende an Rechtsanwälte vermittelt werden. Der Kläger ging wegen der Nutzung eines Cookie-Banners gegen die Beklagte vor. Bei diesem waren vier Ankreuzkästchen der Kategorien „Notwendig“, „Präferenzen“, „Statistiken“ und „Marketing“ bereits vorausgewählt. Durch die Betätigung des „OK“-Buttons sollten die Nutzer der Cookie-Verwendung zustimmen. Über „Details anzeigen“ bestand die Möglichkeit, eine Liste der verwendeten Cookies und deren Zuordnung einzusehen. Eine gesonderte Aus- oder Abwahlmöglichkeit bestand jedoch nicht. Die Beklagte verwendete auf ihrer Seite diverse Cookies, darunter sog. Tracking- und Analysetools, wie z.B. Google Analytics. Der Kläger forderte die Beklagte zur Unterlassung auf, was diese zurückwies. Allerdings änderte die Beklagte das Banner, wobei allerdings immer noch Cookies vorausgewählt waren.
Speicherung von IP-Adresse
Das Landgericht Rostock befand, dass die Beklagte die personenbezogenen Daten unberechtigt verarbeitet habe. Auch eine dynamische IP-Adresse, die beim Zugriff auf eine Internetseite durch den Anbieter gespeichert werde, stelle ein personenbezogenes Datum dar. Dessen Bereitstellung oder Weitergabe an einen Dritten sei unstreitig eine „Verarbeitung“ i.S.d. DSGVO.
Opt out ist keine Einwilligung
Die notwendige Einwilligung zur Cookie-Verwendung habe nicht wirksam erteilt werden können, so das Gericht weiter. Denn die Verwendung der Cookies sei einwilligungsbedürftig. Eine wirksame Einwilligung habe aber mit den vorausgewählten Cookies (sog. Opt out) durch die Nutzer nicht erfolgen können. Seit einer Entscheidung des BGH vom 28.05.2020 zur Ausgestaltung einer wirksamen Einwilligung stehe fest, dass eine Opt-Out-Variante dazu nicht geeignet sei.
Auch keine Einwilligung bei geändertem Cookie-Banner
Das LG entschied, dass die Wiederholungsgefahr auch nicht durch die vorgenommene Änderung des Banners widerlegt worden sei. Denn auch das geänderte Cookie-Banner habe nicht die Voraussetzungen für eine wirksame Einwilligung erfüllt. Auch bei diesem seien sämtliche Cookies vorausgewählt gewesen und haben durch Betätigung eines farblich unterlegten „Cookie zulassen“-Buttons „aktiviert“ werden müssen. Zwar habe der Verbraucher die Möglichkeit gehabt, sich die Details anzeigen zu lassen und einzelne Cookies abzuwählen. Tatsächlich jedoch werde der Verbraucher regelmäßig den Aufwand eines solchen Vorgehens scheuen und deshalb den Button ohne vorherige Information über die Details betätigen. Damit wisse der Verbraucher aber gerade nicht, welche Tragweite seine Erklärung habe.
Beschränkung auf technisch notwendige Cookies nicht ausreichend
Dass der Nutzer bei dem abgeänderten Cookie-Banner auch die Möglichkeit gehabt habe, über den Bereich „Nur notwendige Cookies verwenden" seine Einwilligung auf technisch notwendige Cookies zu beschränken, ändere an der Beurteilung nichts, befand das Gericht. Denn dieser Button sei gar nicht als anklickbare Schaltfläche zu erkennen gewesen. Zudem trete er auch neben dem farbig unterlegten und damit als vorbelegt erscheinenden „Cookie zulassen"-Button in den Hintergrund. Diese Möglichkeit werde von einer Vielzahl der Verbraucher deshalb regelmäßig gar nicht als gleichwertige Einwilligungsmöglichkeit wahrgenommen. Daran ändere auch der Einleitungstext nichts, da dieser bereits nicht darüber aufkläre, welche Cookies wie vorbelegt seien und durch welchen Button welche Cookies „aktiviert“ werden können.
Landgericht Rostock, Urteil vom 15.09.2020, Az. 3 O 762/19