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Verstoß gegen Unterlassungsverbot durch Auslassung

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.09.2021, Az. 6 W 76/21


Verstoß gegen Unterlassungsverbot durch Auslassung

Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main beschloss am 23.09.2021, dass auch die Wiederholung untersagter Aussagen unter Verwendung von Auslassungszeichen gegen ein Unterlassungsgebot verstoßen könne.

Wie ist das Verbot zu verstehen?
Antragsgegnerin war eine Influencerin. Ihr war ursprünglich untersagt worden, Aussagen über ein Unternehmen, deren Influencer und Produkte auf Instagram als „Mehr Bullshit“ zu bezeichnen. Die Antragsgegnerin postete nach Zustellung der einstweiligen Verfügung weiterhin Aussagen über das Unternehmen. Nur waren sie nunmehr mit „Mehr B********t“ und „Noch mehr B***“ überschrieben. Der Antragsgegnerin war daher Ordnungsgeld in Höhe von 5.000 €, ersatzweise ein Tag Ordnungshaft, auferlegt worden. Begründet wurde dies mit einer kerngleichen Verletzung der per einstweiliger Verfügung untersagten Aussagen. Hiergegen ging die Antragsgegnerin vor.

Auslegung des Titels
Zunächst legte das Oberlandesgericht Frankfurt/Main den ursprünglichen Unterlassungstitel aus. Zur Bestimmung von Umfang und Reichweite der Urteilsformel könne der Tatbestand, das Parteivorbringen sowie die Entscheidungsgründe herangezogen werden. Der Tenor der einstweiligen Verfügung enthalte das Verbot, „Zusammenstellungen von Aussagen über Quality First, deren Influencer und deren Produkte in den Highlights des Instagram-Accounts „A“ mit „Mehr Bullshit“ zu bezeichnen, wenn dies wie nachfolgend eingeblendet geschieht“. Sodann sei die Einblendung der Instagram-Seite erfolgt, aus der sich allerdings nicht die Formulierung „Mehr Bullshit“ ergibt, sondern nur der Begriff „Mehr Bullsh...“. Der hieraus vermeintlich entstehende Widerspruch hinsichtlich der Reichweite des Titels lasse sich zwar nicht durch die Gründe des ursprünglichen Beschlusses aufheben. Denn eine Beschlussverfügung sei typischerweise kurzgehalten. Außerdem enthalte sie keine Ausführungen zum Antrag. In einem solchen Fall könne aber auf die Antragsschrift Bezug genommen werden. Darin habe die Antragstellerin vorgetragen, die Kategorie sei mit „Mehr Bullshit“ überschrieben worden. Aus Bildschirmaufzeichnungen ergebe sich, dass die Antragsgegnerin die Inhalte unter der Überschrift „Mehr Bullshit“ geteilt habe. Der Titel sei daher dahingehend auszulegen, dass nicht nur „Mehr Bull...“, sondern auch „Mehr Bullshit“ erfasst sei.

Kerngleicher Verstoß
Gegen diese Unterlassungsverpflichtung habe die Antragsgegnerin durch ihre Veröffentlichung unter der Überschrift „Mehr B********t“ verstoßen, so das Gericht. Hierin liege ein kerngleicher Verstoß. Der Verkehr werde erkennen, dass auch mit der durch Sterne verfremdeten Aussage „Mehr Bullshit“ artikuliert werden solle. Er sei daran gewöhnt, bei derart verfremdeten Wörtern üblicherweise ein Schimpfwort zu vermuten. Hinzu komme, dass das menschliche Gehirn beim Lesevorgang insbesondere die Anfangs- und Endbuchstaben eines jeden Wortes erfasse. Somit könne der Verkehr nur auf das Wort „Bullshit“ kommen. Der Umgehungsversuch per Sternchen helfe dem nicht ab.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Beschluss vom 23.09.2021, Az. 6 W 76/21


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