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Unzulässiger Werbewiderspruch durch Werbestopper

Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 30.06.2017, Az. 22 C 235/17


Unzulässiger Werbewiderspruch durch Werbestopper

Mit Urteil vom 30.06.2017, Az. 22 C 235/17 entschied das Amtsgericht Nürnberg, dass die Zusendung eines Werbewiderspruches von einem Unternehmen zurückgewiesen werden kann, wenn der Erklärende trotz Aufforderung keine Vollmachtsurkunde hinsichtlich seiner Vertretungsmacht vorlegt. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Vorgehensweise von „Werbestopper.de“ bezüglich der Verhinderung zukünftiger Werbung für seine Kunden in vielerlei Hinsicht missbräuchlich ist. Es werde damit in erster Linie nicht die Durchsetzung von Werbewidersprüchen verfolgt, vielmehr richte sich das Geschäftsmodell auf die Generierung von Abmahnkostenerstattungsansprüchen.

Zusendung eines Werbewiderspruchs durch Werbestopper
Die Klägerin, Assistentin der Geschäftsführung der D-GmbH, bediente sich dem „Werbestopper“-Service, welcher von der Gesellschaft angeboten wurde. Dieser ermöglicht es Verbrauchern, werbetreibenden Unternehmen sowie Herausgebern von Gratiszeitungen und Anzeigeblättern ihren Wunsch auf Werbefreiheit mitzuteilen. Hierfür konnte die Klägerin Unternehmen, von welchen sie in Zukunft keinerlei Werbung mehr erhalten wollte, auf eine sog. „Blacklist“ setzen. Die hierbei ausgewählten Unternehmen wurden von der D-GmbH nach Ablauf einer siebentägigen Frist durch ein Schreiben in Papierform unterrichtet. Der Beklagten, welche mit der Klägerin seit mehreren Monaten in einer Kundenbeziehung stand, ging ein solches Schreiben, in welchen neben der Klägerin auch noch 2670 weitere Personen aufgeführt waren, welche künftig ebenso keine Werbung mehr von dieser zugestellt bekommen wollten, zu. Hierin wurde die Beklagte aufgefordert, die Zusendung und Übermittlung von Werbung oder anderweitige werbliche Kontaktaufnahme in jeglicher Form gegenüber den aufgeführten natürlichen sowie juristischen Personen zu unterlassen.

Beklagte hielt sich nicht an Werbewiderspruch
In der Folgezeit erhielt die Beklagte von der D-GmbH noch weitere Schreiben mit weiteren Namenslisten. Zudem bot die GmbH ihr den Download der Namensliste in digitaler Form in einem gängigen Dateiformat gegen Unterzeichnung der Erklärung an, dass diese lediglich als Erklärungsbotin handelt und worin die Beklagte anerkennt, dass der Nutzer, dessen Daten übermittelt werden, ein gültiges Werbeverbot ausgesprochen hat. Jedoch unterzeichnete die Beklagte diese Erklärung nicht. Vielmehr hielt sie sich nicht an das Werbeverbot und sendete der Klägerin weitere an sie adressierte postalische Werbung. Zudem wies sie gegenüber der D-GmbH die Erklärung des Werbewiderspruches zurück und bat um Übersendung der Vollmachtsurkunde hinsichtlich deren Handelns. Zu der Vorlage einer solchen Urkunde kam es im Weiteren allerdings nicht. Im Gegenzug forderte der Klägervertreter die Beklagte zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung auf und verlangte von ihr die Abmahnkosten. Auf dieses Begehren ging die Beklagte aber wiederum nicht ein.

Klägerin begehrte daraufhin Unterlassungsanspruch
Aus diesem Grund machte die Klägerin gerichtlich einen Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend. Dieser basiere auf dem ihr gegenüber erteilten Werbewiderspruch und war darauf gerichtet, es zu unterlassen, Werbung in den Briefkasten der Klägerin an ihrem Wohnort einzuwerfen oder den Einwurf zu veranlassen. Das Verlangen einer Vollmachtsurkunde und die Zurückweisung des Werbewiderspruchs sei nicht gerechtfertigt gewesen. Es habe seitens der D-GmbH keine Stellvertretung oder Botenschaft, sondern eine rein tatsächliche Erklärung stattgefunden, weshalb eine Widerspruchszurückweisung nicht erfolgen hätte können. Die Beklagte hingegen beantragte, die Klage abzuweisen. Ihrer Ansicht nach bestehe kein solcher Anspruch der Klägerin. Grund hierfür sei, dass der Widerspruch gegen den Erhalt von Werbung eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung darstellt, auf welche die Vorschriften über Willenserklärungen entsprechend anwendbar seien.
Mithin sei auch dessen Zurückweisung nach § 174 BGB zulässig gewesen, schließlich habe die Klägerin trotz Verlangens seinerseits keine Vollmachtsurkunde vorgelegt.

Gericht wies Klage ab
Das Amtsgericht Nürnberg hielt die Klage zugunsten der Beklagten für unbegründet und wies diese daher ab. Das Klagebegehren scheitere aus diversen Gesichtspunkten. Ein Unterlassungsanspruch hätte nur bei Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Belästigung mit Werbung trotz ausdrücklichem Widerspruch angenommen werden können. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Werbewiderspruch ist geschäftsähnliche Handlung
Zunächst sei der sogenannte Werbewiderspruch zumindest wegen unverzüglicher Zurückweisung der Erklärung gemäß § 174 BGB analog unwirksam gewesen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass der Widerspruch weder als Willenserklärung noch – wie von der Klägerin behauptet – als reiner Realakt zu qualifizieren ist. Letzteres scheitere daran, dass die D-GmbH keine fremde, sondern eine eigene Erklärung abgebe. Der Widerrufstext stamme nicht von der Klägerin persönlich, im Gegenteil wird der von der GmbH vorformulierte Text für alle Nutzer der Internetseite gleichermaßen verwendet. Zudem werde nicht nur eine Erklärung der Klägerin abgegeben, sondern unzählige Erklärungen in einem Schreiben zusammengefasst. Im Hinblick auf den Werbewiderspruch liege nach Auffassung des Gerichts vielmehr eine geschäftsähnliche Handlung vor. Derartige seien auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet, wobei deren Rechtsfolgen kraft Gesetz eintreten. Ein Werbewiderspruch sei vergleichbar mit der (Nicht-) Einwilligung in den Eingriff in ein anderes höchstpersönliches Recht nach § 823 BGB. Er beinhalte außerdem begriffsnotwendig schon eine Erklärung.

Widerspruch konnte zurückgewiesen werden
Es sei allgemein anerkannt, dass § 174 BGB entsprechend auf geschäftsähnliche Handlungen Anwendung findet. Dies könne mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung untermauert werden. Nur durch die Vorlage einer Vollmachtsurkunde könne der Erklärungsempfänger sichergehen, dass der Erklärende über die entsprechende Vertretungsmacht verfügt. Ein solcher Nachweis sei auch bei einer geschäftsähnlichen Handlung regelmäßig ohne Weiteres möglich.

Zurückweisung des Widerspruchs war nicht rechtsmissbräuchlich
Ferner sei die Zurückweisung des Werbewiderspruchs durch den Beklagten auch nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Nach eigenem Bekunden der D-GmbH wurde im streitgegenständlichen Zeitraum das Instrument des Werbewiderspruchs auf ihrer Internetseite in größerem Umfang von nicht verifizierten Nutzern missbraucht. Dies spiegele sich in der Angabe von Falschpersonalien sowie offensichtlichen Fantasienamen und sinnlosen Buchstabenfolgen in dem in Rede stehenden Schreiben wieder. Die betroffenen Unternehmen, mitunter der Beklagte, hätten somit an der Ernsthaftigkeit der Widersprüche erheblich zweifeln dürfen. Teilweise hätten solche als bereits nichtig nach § 118 BGB analog angesehen werden können. Aufgrund dessen habe sich ein Widerspruch als einfaches und ökonomisch sinnvolles Aufklärungsinstrument erwiesen.

Kläger verhielt sich rechtsmissbräuchlich
Vielmehr habe sich die Klägerseite durch seine Vorgehensweise rechtsmissbräuchlich nach § 242 BGB verhalten. Der Werbewiderspruch sei zum einen unüblich aufgebaut und zum anderen sei seine Form unübersichtlich und seine Grammatik befremdlich. Überdies sei die Liste der widersprechenden Personen mangels alphabetischer Anordnung bewusst ungeordnet gehalten. Aus diesen Gründen sei es dem Empfänger erheblich erschwert, den Wunsch des Widersprechenden zu befolgen. Hinzu komme, dass sich die Liste von 35 DIN A4 Seiten keinesfalls als ressourcenschonend erweise.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Klägerin als Assistentin bei der D-GmbH tätig und mithin hinsichtlich deren Vorgehensweise im Bilde war, wäre es ihr durchaus zumutbar gewesen, ein weiteres Mal mit der Beklagten die Werbemaßnahmen betreffend in Kontakt zu treten. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts zu dem besagten Zeitpunkt sei nicht zwingend gewesen, weshalb diese Kosten auch nicht auslagefähig seien. Anzuführen sei zudem, dass die Klägerin auch einen einfacheren Weg hätte wählen können, indem sie über das allgemeine E-Mail-Kontaktformular direkt gegenüber der Beklagten als ihre Vertragspartnerin die ursprünglich im Vertrag erteilte Einwilligung zur Weitergabe der Daten zu Marketingzwecken und zur Kontaktaufnahme widerrufen hätte können.

Keine unzumutbare Belästigung nach § 7 UWG
Zuletzt ergebe sich auch keine „unzumutbare Belästigung“ im Sinne von § 7 UWG. Sowohl für das Vorliegen von § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG als auch von § 7 Abs. 1 UWG fehle es an der „Hartnäckigkeit“ der Werbeansprache durch die Beklagte.

Amtsgericht Nürnberg, Urteil vom 30.06.2017, Az. 22 C 235/17

von Sabrina Schmidbaur


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