Unzulässige Hassrede auf Facebook
Mit Beschluss vom 06.09.2018, Az. 4 W 63/18 wies das Oberlandesgericht Stuttgart eine sofortige Beschwerde eines Facebook-Nutzers gegen den Nichterlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher sich dieser gegen die Löschung eines Beitrags sowie die 30-tägige Sperre seiner Person in dem sozialen Netzwerk wehrte, zurück. Da es sich bei der Äußerung um eine sog. Hassrede handele, sei Facebook aufgrund seiner Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards dazu berechtigt, die strittigen Maßnahmen vorzunehmen, ohne dass sich der Antragsteller auf die Leistungserfüllung gemäß dem Nutzungsvertrag berufen könne.
Löschung eines Flüchtlingskommentars auf Facebook
Der Antragsteller ist einer von den 30 Mio. deutschen Facebook-Nutzern. Ein von ihm im Zusammenhang mit der Flüchtlingskrise veröffentlichter Beitrag mit dem Inhalt „Wie sagte schon Nostradamus: übers Meer werden sie kommen wie die Heuschrecken, aber es werden keine Tiere sein...wie recht hatte der Mann...“ wurde von der Social-Media-Plattform (Antragsgegnerin) im Hinblick auf deren Gemeinschaftsstandards bemängelt. Der Beitrag sei deren Meinung nach als Hassrede zu qualifizieren gewesen. Daher löschte sie diesen und sperrte den Zugang des Antragstellers zu dem sozialen Netzwerk für 30 Tage.
Nutzer wehrte sich gegen Maßnahmen von Facebook
Hiergegen wehrte sich der Antragsteller nach einer erfolglosen Abmahnung mit dem Begehren einer einstweiligen Verfügung. Es sollte der Antragsgegnerin untersagt werden, den besagten Kommentar zu entfernen und ihn zudem auf Facebook zu sperren. Dessen Ansicht nach handele es sich bei der Veröffentlichung um eine zulässige Meinungsäußerung, die auch nicht gegen die – als allgemeine Geschäftsbedingungen jedenfalls unwirksamen – „Gemeinschaftsstandards“ der Antragsgegnerin verstieße. Der Beitrag lasse nämlich völlig offen, auf wen er sich beziehe. Zwar sei anzunehmen, dass er die zahlreichen Migranten meine, die seit Jahren von Afrika aus versuchten, illegal in die EU zu kommen. Allerdings könne von einer Herabsetzung dieser Personengruppe oder auch Flüchtlingen zu Tieren ausweislich des Wortlauts „aber es werden keine Tiere sein“ keine Rede sein; es gehe ihm allein um eine Beschreibung des Ausmaßes der Migrationsbewegung.
Landgericht wies einstweilige Verfügung zurück
Zu einem anderen Ergebnis kam jedoch das Landgericht Ulm. Mit Beschluss vom 19.07.2018, Az. 4 O 320/18 wies es dessen Antrag zurück. Nach den Ausführungen des Gerichts zeigte der Antragsteller für sein Begehren jedenfalls keinen Verfügungsgrund auf. Die von ihm geforderte Vertragserfüllung (erneute Veröffentlichung des Beitrags) sei aufgrund der Tatsache, dass ihm durch die Dauer eines Hauptsacheverfahrens keine Nachteile begegnen, nicht dringlich, sodass ihm keine einstweilige Verfügung zugesprochen werden könnte. Es stehe der Antragsgegnerin außerdem frei, den mit ihm geschlossenen Nutzungsvertrag zu kündigen, weshalb sie ihm gegenüber zu keinerlei Leistungen verpflichtet sei.
Oberlandesgericht bestätigte Entscheidung
Das im Anschluss mit der Sache betraute Oberlandesgericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts dem Grunde nach. Mithin hatte die vom Antragsteller eingelegte sofortige Beschwerde gegen die vorherige Entscheidung keinen Erfolg. Dabei ließ das Gericht dahinstehen, ob tatsächlich ein Verfügungsgrund seitens des Antragstellers bestehe. Es verneinte nämlich bereits das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs (Verfügungsanspruch).
Löschung und Sperrung war rechtmäßig
Nach den Ausführungen des Oberlandesgerichts war und sei die Antragsgegnerin auch künftig berechtigt, den streitigen Post des Antragstellers zu entfernen und dessen Zugang zu der Plattform für 30 Tage zu sperren. Hierzu berechtigten sie infolge der Qualifizierung des Beitrags als Hassrede ihre Nutzungsbedingungen (Ziffer 3.2) in Verbindung mit ihren Gemeinschaftsstandards (Ziffer 12).
Meinungsfreiheit vs. Persönlichkeitsrecht und virtuelles Hausrecht
Grundsätzlich stünden sich bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Facebook-Beitrags stets die Meinungsfreiheit des Verfassers gemäß Art. 5 Abs. 1 GG und aufgrund der massenmedialen Wirkung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der anderen Nutzer des sozialen Netzwerk aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gegenüber. Facebook unterliege als juristische Person des Privatrechts einer erheblichen mittelbaren Grundrechtsbindung. Daneben existiere seinerseits ein „virtuelles Hausrecht“ nach Art. 14 GG. Es müssten daher in jedem Streitfall die kollidierenden Grundrechte in Ausgleich gebracht werden, sodass sie für alle Beteiligten möglichst weitgehend wirksam werden. Um sich allerdings als Beitragsverfasser auf die Meinungsfreiheit berufen zu können, müsse auch stets eine Meinungsäußerung und nicht eine Tatsachenbehauptung vorliegen.
Ist der streitige Beitrag eine Meinungsäußerung, konkret eine Hassrede?
Mit Blick auf eine solche Einstufung des Kommentars ging das Gericht nach den allgemein anerkannten Maßstäben vor. Danach sei für die Festlegung jede beanstandete Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang zu beurteilen, indem sie getätigt wurde. Maßgeblich hierfür sei grundsätzlich das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten (vgl. BGH Urteil vom 29.01.2002 – VI ZR 20/01). Allerdings müsse bei dem im Streitfall vorliegenden Kurzbeitrag im Internet eher auf einen flüchtigen Durchschnittleser abgestellt werden, so das Gericht.
Qualifizierung der Aussage als Meinungsäußerung und Hassrede
Insgesamt sahen die Richter in dem Post eine Meinungsäußerung des Antragstellers, welche allerdings sehr stark an eine unzulässige Schmähkritik heranreiche. Nach dessen eigenem Vortrag beziehe sich der Kommentar auf die offenkundigen Migrationsbewegungen von Menschen über das Mittelmeer in Richtung EU. Ein flüchtiger Leser werde vor allem die Worte „sie“, das heißt in diesem Kontext Migranten, und die Worte „kommen wie die Heuschrecken“ verknüpfen. Der Begriff „Heuschrecke“ werde im deutschsprachigen Kulturkreis als eine der zehn biblischen Plagen (vgl. 2. Buch Mose Kapital 10 Vers 12) abwertend im Sinne massenhaft auftretender, gefräßiger Ungeziefer verwendet. Daran ändere auch die Passage „aber es werden keine Tiere sein“ nichts. Somit würden mit der Aussage schlicht Menschen mit Heuschrecken verglichen werden, was zu einer Meinungsäußerung und nicht zu einer Tatsachenbehauptung führe. Diese erweise sich aufgrund ihrer Bezugnahme auf Tiere, die kulturell als intellektuell oder körperlich unterlegen gelten sowie ihrer „entmenschlichenden Sprache“ mit Blick auf Ziffer 12 der Gemeinschaftsstandards im Folgenden auch als Hassrede. Entgegen der Argumentation des Antragstellers folgte das Gericht demnach gerade nicht seiner Behauptung, dass mit dem Post ein Vergleich von Menschen mit Tieren nicht gewollt gewesen sei. Ginge man hiervon tatsächlich aus, so stellte sich für die Richter bereits die Frage, was der Antragsteller dann überhaupt mit der Äußerung bezwecken wollte. Unabhängig davon werde klargestellt, dass keine Tiere bzw. Insekten, sondern Menschen kommen, aber eben „wie Heuschrecken“. Ebenso gebe der Kommentar Anlass zur Prüfung des Beleidigungstatbestandes des StGB (§ 130 StGB), sodass für die Antragsgegnerin die Gefahr einer Inanspruchnahme gemäß § 4 NetzDG bestehe. Insgesamt müsse die Meinungsfreiheit des Beitragsverfassers daher im Rahmen der Abwägung mit Hinblick auf die beiden anderen Grundrechtspositionen zurücktreten. Für dieses Ergebnis spiele auch keine Rolle, ob es sich bei dem Zitat um ein echtes oder unechtes und um ein aus ähnlichem oder einem anderen Zusammenhang stammendes Zitat der historischen Person Nostradamus handele.
Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards wirksam
Darüber hinaus statuierte das Gericht, dass die Nutzungsbedingungen und Gemeinschaftsstandards von Facebook hinsichtlich der Einordung der Meinungsäußerung als „Hassrede“ nicht unwirksam seien. Als Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff. BGB würden sich diese nicht bereits im Lichte ihrer die Meinungsfreiheit der Nutzer potentiell einschränkenden Wirkung als unangemessene Benachteiligung entgegen Treu und Glauben (§ 307 Abs. 1 S. 1 oder 2 BGB) oder als überraschende oder mehrdeutige Klauseln (§ 305c BGB) erweisen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 25.06.2018, Az. 15 W 86/18). Die Definition von „Hassrede“ als „direkter Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften wie ethische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Kaste, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit“ sei hinreichend verständlich sowie konkret formuliert und daher weder intransparent noch überraschend oder mehrdeutig. Zwar fänden in den Gemeinschaftsstandards drei verschiedene Schweregrade von Angriffen, ohne dass daran konkrete Rechtsfolgen geknüpft werden. Allerdings obliege der Antragsgegnerin angesichts der Vielfalt der zu regelnden Sachverhalte nicht die Pflicht, schematisch Sanktionen zu bestimmen.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2018, Az. 4 W 63/18
von Sabrina Schmidbaur, Dipl.Jur.-Univ.
Kommentare (1)
Acuner
Was ich aber echt nicht mehr durchblicke, ist die gemeinschaftsbedienung an sich .
Ich wurde auch für 30 Tage gesperrt
Folgendes
Ich habe ein Bild gepostet ( bzw ein bild in 3 bildabschnitte), es ging um ein Roboter und Will Smith
Will Smith sagt " du bist doch nur ein Roboter"
Roboter sagt " wenigstens bin ich weiss !"
Will Smith " schaut nur empört"
Zack sperre.
Ich habe es nicht verstanden, also ich bin absolut kein Rassist ! Es diente nur als Humor
Aber gut lassen wir das mal, was ich jetzt definitiv nicht verstehe.
Folgendes
Ich sah das selbe bild bei einen anderen, und dachte mir das ich das mal melde.
Die Nachricht von Facebook
" das verstößt nicht gegen unsere ...." , häää ?
und allgmein gibt es geschlossene gruppen mit unterschiedliche zielgruppen
Ich lese nur beiträge von leute die sauer sind, weil sie ständig im hintergrund von mitglieder gemeldet werden anonym die dann auch "bestraft" werden von Facebook, wo man sich denkt " WIESO SEID IHR DENN ÜBERHAUPT IN DIESER GESCHLOSSENEN GRUPPE, WENN IHR DAS NICHT VERKRAFTEN KÖNNT, DER GRUPPENNAME SAGT DOCH SCHON ALLES "
facebook sollte echt an ihre komische regeln arbeiten, denn das ist oftmals nicht fair was die da machen !
Ich traue mich bald nix mehr zu sagen oder zu posten, weil man ständig mit einer 30 tage sperre rechnen muss, und das ist einfach nur bescheuert !
antworten