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Unterlassungsanspruch eines Prominenten bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.11.2016, Az. 16 U 120/16


Unterlassungsanspruch eines Prominenten bei Persönlichkeitsrechtsverletzung

Mit Urteil vom 21.11.2016 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass auch Prominenten ein Unterlassungsanspruch zusteht, wenn rechtswidrig in ihre Privatsphäre eingegriffen wurde. Ein Einblick in das Krankenzimmer und die Berichterstattung über den Krankheitsverlauf eines Prominenten stellen unerlaubte Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen dar. Auch Veröffentlichungen in Bezug auf das Körpergewicht des Betroffenen sind als Persönlichkeitsrechtsverletzung zu werten.

Sachverhalt
Bei dem Verfügungskläger handelt es sich um einen vor einigen Jahren schwer verunglückten Prominenten, über den in einer bundesweit erhältlichen Zeitschrift berichtet wurde. Dort wurde von einem "dramatischen Gewichtsverlust" und einer nicht feststellbaren Verbesserung seines Zustandes berichtet. Gegen die Aussage des "dramatischen Gewichtsverlusts" setzte sich der Kläger zur Wehr und mahnte die Beklagte, die Illustrierte, unter Aufforderung der Abgabe einer Unterlassungserklärung ab. Doch die Beklagte war nicht bereit, Unterlassungserklärung abzugeben. Daraufhin beschritt der Kläger den Rechtsweg vor dem Landgericht und erwirkte im Oktober 2015 eine einstweilige Verfügung durch Beschluss, gegen welche die Beklagte Widerspruch einlegte. Als Begründung führte die Beklagte aus, dass dem Kläger deswegen kein Unterlassungsanspruch zustehe, weil der den Gesundheitszustand des Klägers verursachende Unfall ein zeitgeschichtliches Ereignis sei, über das in der Presse berichtet wurde und berichtet werden durfte. Auch an dem aktuellen Gesundheitszustand des Klägers bestehe ein öffentliches Interesse und die eigene Berichterstattung zu diesem Thema sei zudem wahrheitsgetreu.
Der Kläger hingegen vertritt die Auffassung, dass die Berichterstattung einen rechtswidrigen Eingriff in den räumlich und thematisch gefassten Schutzbereich der Privatsphäre des Klägers darstelle. Auch das Selbstbestimmungsrecht des Klägers werde durch die Äußerungen der Beklagten berührt. Hinzu komme noch, dass die Äußerungen über den Gewichtsverlust des Beklagten nicht der Wahrheit entsprechen.
Das OLG Frankfurt am Main solle entscheiden, ob die durch das Landgericht bestätigte einstweilige Verfügung rechtmäßig war.


Die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main
Das Oberlandesgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung. Zur Begründung führte das Gericht an, dass es sich bei der inkriminierten Äußerung um eine Tatsachenbehauptung handele. Den Wahrheitsgehalt dieser Aussage betreffend, gab die eidesstattliche Versicherung der Managerin des Klägers Aufschluss darüber, dass der Kläger kein Gewicht verloren haben sollte. Das Gericht bestätigte außerdem die Auffassung des Klägers, dass es sich bei den Äußerungen der Beklagten um einen rechtswidrigen Eingriff in die thematisch und auch räumlich gefasste Privatsphäre des Klägers handelte. Ebenfalls ein Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht des Klägers konnte durch das Gericht festgestellt werden. Auch einem Prominenten stehe das Recht zu, seinen konkreten gesundheitlichen Zustand und das Fortschreiten seiner Krankheit oder Genesung aus der Öffentlichkeit raus zu halten. Der Kläger ist daher davor geschützt, dass Veränderungen in Bezug auf sein Körpergewicht als Folge des Unfalls veröffentlicht werden, sofern dies nicht von Seiten des Klägers gewünscht ist. Die Berufung der Beklagten blieb daher ohne Erfolg.

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 21.11.2016, Az. 16 U 120/16


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