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Unbegründete 1-Stern-Bewertung muss gelöscht werden

Negative Bewertung im Internet ohne hinreichende Anknüpfungspunkte muss überprüft werden


Unbegründete 1-Stern-Bewertung muss gelöscht werden

Mit Urteil vom 12.01.2018, Az. 324 O 63/17 entschied das Landgericht Hamburg, dass eine negative Bewertung eines Lokals von der Betreiberin der Website gelöscht werden muss, wenn sich im Rahmen einer Überprüfung keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte für eine solche Beurteilung ergeben.

Negative Bewertung eines Gasthauses im Internet
Der Entscheidung liegt eine durch eine unbekannte Nutzerin erfolgte Bewertung eines Gasthauses mit nur einem von möglichen fünf Sternen ohne einem entsprechenden Kommentar in einem Onlineportal zugrunde. Der Kläger, Inhaber des Gasthauses, verlangte von der Betreiberin der Website (Beklagten) zunächst, die streitige Bewertung auf Plausibilität zu überprüfen und – wenn diese nicht gegeben sein sollte – die Bewertung zu löschen. Diesem Begehren kam die Beklagte jedoch nicht nach.

Behauptung einer Persönlichkeitsverletzung
Daraufhin klagte der Kläger auf Unterlassung. Die Bewertung verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und die Beklagte hafte hierfür wegen der Verletzung zumutbarer Prüfpflichten als Störerin. Er stützte sich hierbei darauf, dass der Bewertung keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte zugrunde liegen und diese von ihm mithin nicht hinzunehmen ist. Ein Leser einer solchen Beurteilung gehe schließlich davon aus, dass die Verfasserin eine Kundin des Gasthauses gewesen sei und sie die Bewertung infolge ihrer dort erlebten, tatsächlichen Erfahrungen abgab. Allerdings hätte er, der Kläger, umfassende Nachforschungen angestellt, welche aber nicht zu dem Schluss führten, dass sein Gasthaus in irgendeiner Kundenbeziehung mit der Nutzerin stehe. Beispielsweise habe er seine Mitarbeiter gefragt, ob ihnen die Bewerterin, welche mit der Abkürzung A.K. auftrat, namentlich bekannt sei und daneben auch die Aufträge und die Rechnungen der letzten Jahre bezüglich dieser Person überprüft, alles jedoch erfolglos. Er gehe vielmehr davon aus, dass die negative Bewertung seinerseits bei einer Durchschnittsbewertung von 4,0 Sternen bei aktuell 34 Beurteilungen auf einen Konkurrenten oder eine Person ohne Kundenkontakt zurückzuführen ist.

Beklagte hätte Bewertung hinterfragen müssen
Die Beklagte wäre aufgrund seiner vorherigen Beanstandung dazu angehalten gewesen, den Sachverhalt weiter zu ermitteln und insbesondere den Kontakt zur Nutzerin aufzunehmen, um ausfindig zu machen, worauf konkret die negative Bewertung basiere. Dies sei mangels kritisierter Aufzählungen in einem Textfeld nämlich nicht nachvollziehbar. Eine Kontaktaufnahme seinerseits sei aufgrund der Vorgaben der Beklagten schließlich nicht möglich. Sein Begehren werde durch die „Jameda II-Entscheidung“ des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 01.03.2016 - VI ZR 34/15) untermauert. Hieraus ergebe sich, dass an der Verbreitung einer Bewertung, die auf einer unwahren tatsächlichen Grundlage fuße, kein erkennbar berechtigtes Interesse bestehe.

Verteidigung der Beklagten
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie im Hinblick auf die Bewertung nicht prüfend hätte tätig werden müssen, da kein offensichtlicher Verstoß gegen ihre Richtlinien zur Entfernung von Inhalten bzw. keine unschwer zu erkennende Rechtsverletzung festgestellt werden könne. Zunächst sei die Formulierung des Klageantrags, welcher auf die „Verbreitung“ der Bewertung auf der Website abstelle, schon verfehlt. Die Beklagte habe die Beurteilung schließlich nicht selbst getätigt, sondern allein als Host-Providerin fungiert. Sie selbst verbreite daher nichts, sie ermögliche lediglich Dritten die „Verbreitung“. Daneben existiere hinsichtlich des Namens der Nutzerin ein entsprechendes Facebook-Profil. Laut diesem gehe diese Person auf eine Schule, welche sich nur sieben Kilometer von der Gaststätte entfernt befinde. Es liege mithin nahe, dass die Nutzerin das Lokal wirklich besucht hat und die Bewertung somit auch aufgrund eigener Wahrnehmungen erfolgte. Unabhängig davon setze ihre Bewertungsfunktion nicht zwingend voraus, dass die Vergabe der Sterne auf einer tatsächlichen Inanspruchnahme beruht. Vielmehr könne durch jegliche Wahrnehmung des Gasthauses eine Bewertung abgegeben werden. Daher verbiete sich ein Vergleich mit der „Jameda II-Entscheidung“. Das dortige streitgegenständliche Ärztebewertungsportal verlangte für eine Bewertung nämlich eine tatsächlich stattgefundene Behandlung zwischen dem Arzt und dem Bewerter als Patienten. Insgesamt handele es sich bei der Beurteilung um eine zulässige Meinungsäußerung, welche der Kläger zu akzeptieren habe. Sie sei weder beleidigend noch herabwürdigend. Aufgrund der Vielzahl der positiven Bewertungen sei die Eingriffsintensivität ebenso gering.

Landgericht gab der Klage statt
Von dem Vortrag der Beklagten war das Landgericht jedoch nicht überzeugt. Vielmehr sah es die Klage als begründet an und sprach dem Kläger den begehrten Unterlassungsanspruch wegen der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zu. Daraus resultiere eine Löschungspflicht der gegenständlichen Bewertung seitens der Beklagten.

Beklagte war mittelbare Störerin
Zwar hätte diese die streitige Einschätzung nicht selbst verfasst und mangels Vorab- oder sonstiger redaktioneller Kontrolle und entsprechender Präsentation nicht als eigene vermarktet, allerdings würde sie als Host-Providerin die technischen Möglichkeiten des Internetdienstes bereitstellen, womit sie willentlich und adäquat zur Verletzung des geschützten Rechtsguts des Klägers beitrage. Sie sei damit als mittelbare Störerin zu identifizieren.

Abwägung fiel zugunsten des Kläger aus
Wie von der Beklagten zutreffend behauptet, stelle die Ein-Stern-Vergabe ohne Begleittext eine Meinungsäußerung dar, da sie eine persönliche Wertung zum Inhalt habe. Daher sei eine Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers einerseits und der Meinungsfreiheit der Portalnutzerin andererseits erforderlich. Die grundsätzlich weitgehende Meinungsfreiheit finde jedoch regelmäßig dort ihre Grenze, wo es für eine bestimmte und eine andere Person belastende Meinung schlechthin keine tatsächlichen Anhaltspunkte gibt. Das sei auch hier der Fall.

Keine Anknüpfungspunkte für negative Bewertung ersichtlich
Der Kläger habe umfänglich dargelegt, dass sich ein Besuch der Nutzerin in seinem Gasthaus oder ein irgendwie andersartiger Kontakt nicht zugetragen hat. Es sei außerdem nicht ersichtlich, dass er noch weitere Nachforschungen bezüglich der Person der Nutzerin hätte vornehmen können. Die Beklagte hingegen habe die ihr zukommende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Die lediglich vorgebrachte Möglichkeit eines Besuchs einer Facebook-Nutzerin mit identischen Nutzernamen, die eine Schule in der Nähe des Lokals besuche, genüge hierfür gerade nicht. Es könne nicht angenommen werden, dass es sich dabei um ein und dieselbe Person handelt. Zudem seien von ihr in substantiierter Weise keine weiteren Anhaltspunkte vorgetragen worden, dass andere, von einem eigenen Kontakt der Bewerterin zum Gasthaus unabhängige Umstände zu der genannten Beurteilung geführt haben. Es bestünden somit richtigerweise keine hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkte für die erfolgte Bewertung. Daher müsse die Abwägung zugunsten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ausfallen. Diese Einschätzung des Gerichts werde – wie vom Kläger zutreffend behauptet – durch die „Jameda II-Entscheidung“ gestützt. In dieser habe der Bundesgerichtshof klar zum Ausdruck gebracht, dass die Interessen eines bewerteten Arztes überwiegen, wenn der angegriffenen Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde liege. Diese Auffassung könne im Grundsatz sehr wohl auf andere Bewertungsportale transferiert werden. Ein rechtwidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei damit zu bejahen.

Beklagte verletzte ihr obliegende Prüfpflichten
Aus diesem Grund hätten sich für die Beklagte als Störerin Prüfpflichten aufgetan. Zunächst sei ihr zuzugestehen, dass sie grundsätzlich nicht dazu verpflichtet ist, die von den Nutzern eingestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen zu untersuchen. Sobald sie aber Kenntnis von einer solchen Verletzung erlange, entstehe ihrerseits eine Verantwortlichkeit. Das Vorliegen einer Rechtsverletzung sei für sie im Hinblick auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und der einhergehenden Abwägung zwischen dem Schutz des Betroffenen und dem gegenüberstehenden Recht auf Meinungsäußerung zwar generell schwierig einzustufen, allerdings hätte der vorliegende Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptung des Klägers des fehlenden Kundenkontakts unschwer bejaht werden können. Die Beklagte habe mithin schon nach Erhalt der Abmahnung durch den Kläger, spätestens aber nach Zustellung der Klageschrift, die Verpflichtung getroffen, den Sachverhalt durch eine Kontaktaufnahme zu der Nutzerin ernsthaft weiter zu ermitteln und anschließend zu bewerten, ob deren vorgebrachte Gesichtspunkte die Abgabe der streitigen Beurteilung rechtfertigen. Die positiven anderen Einschätzungen des Gasthauses ließen diese Prüfungspflicht nicht entfallen. Eine Unzumutbarkeit der Verpflichtung ergebe sich ebenso nicht. Das Gericht entkräftete überdies das Argument der Beklagten, dass die Formulierung „Verbreiten“ im Klageantrag nicht begründet ist. Die Begrifflichkeit umfasse nämlich auch den Fall, dass die Beklagte eine fremde Bewertung als Host-Providerin auf ihrer Website zum Abruf bereithält (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15).

Landgericht Hamburg, Urteil vom 12.01.2018, Az. 324 O 63/17

von Sabrina Schmidbaur


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