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Süddeutsche Zeitung verliert Prozess gegen Adblock Plus

LG Müchen, Urteil vom 22.03.2016, Az. 33 O 5017/15


Süddeutsche Zeitung verliert Prozess gegen Adblock Plus

Die Süddeutsche Zeitung hat vor dem Landgericht München gegen die Eyeo GmbH, welche den Werbeblocker Adblock Plus vertreibt, geklagt und verloren. Die Eyeo GmbH gewann damit bereits den fünften Prozess, der sich gegen den Werbeblocker Adblock Plus richtete, sodass das Landgericht München somit dem bisherigen Trend in der Rechtsprechung folgte.

Was ist Adblock Plus und woraus besteht der Konflikt?
Adblock Plus ist ein Plug-in, das im Browser integriert werden kann. Dadurch wird es dem Nutzer ermöglicht, unerwünschte Werbung aus dem Internet zu entfernen bzw. blocken zu lassen. Bei den Nutzern erfreut sich das Plug-in großer Beliebtheit und wird immer häufiger verwendet. Durch einen einfachen Klick werden nervige Pop-ups und andere Werbeanzeigen aus dem Browser verbannt.
Äußerst unbeliebt ist Adblock Plus allerdings bei den zahlreichen Mediengruppen, unter anderem beim Süddeutschen Verlag. Medien- und Verlagshäuser befinden sich in einer Zeit des Umbruchs. Immer mehr Menschen informieren sich heutzutage über das Medium Internet und verzichten auf den Kauf einer Tageszeitung. Das Printmedium wird nach und nach vom Internet abgelöst. Auf diesen Trend müssen die Mediumunternehmen reagieren und versuchen neue Einnahmequellen über das Internet zu schaffen. Unter anderem wird versucht, die kostenfrei im Internet angebotenen Texte mit Werbeanzeigen zu finanzieren. Dadurch, dass immer mehr Nutzer jedoch Adblock Plus benutzen, erreicht die Werbung weniger potenzielle Kunden, sodass auch die Erlöse sinken. Durch Adblock Plus verlieren die Medienverlage hohe Summen an Werbeeinnahmen. Folglich sehen sich diese gezwungen, gegen Adblock Plus bzw. den Hersteller die Eyeo GmbH gerichtlich vorzugehen.

Die aktuelle Rechtsprechung bezüglich Adblock Plus
Das Landgericht wies die Klage des Süddeutschen Verlags ab und folgte dem Trend der Rechtsprechung. Bereits zum fünften Mal erging ein Urteil gegen den besagten Werbeblocker. Die Rechtsprechung hält die grundsätzliche Funktionalität von Werbeblockern für zulässig. Nutzern soll es möglich sein durch ein solches Plug-in selbst zu bestimmen, ob Werbung zugelassen werden soll oder nicht. Allerdings muss die Hoheitsgewalt immer beim Nutzer liegen, das heißt, er muss selbst entscheiden können, ob Werbung zugelassen werden soll oder nicht.
Bei Adblock Plus besteht die Besonderheit darin, dass eine sog. Whitelist angeboten wird, welche Unternehmen die Möglichkeit gibt, sich einzukaufen und somit von der Blocklist zu verschwinden. Zahlt ein Unternehmen folglich Geld an die Eyeo GmbH, wird die Werbung durch das Plug-in nicht mehr geblockt und dem potenziellen Kunden angezeigt. Der Nutzer hat keine Möglichkeit die Werbeanzeige zu unterdrücken. Fraglich ist nun gewesen, ob hierin eine Wettbewerbsverletzung zu sehen ist oder nicht.
Das Landgericht München hat entschieden, dass zwar ein Wettbewerb zwischen dem Süddeutschen Verlag und der Eyeo GmbH bestehe, weil die Förderung des eigenen Wettbewerbs, den Wettbewerb des Medienhauses verdränge, dieses jedoch nicht zielgerichtet geschehe. Daraus ergibt sich, dass ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Kläger und Beklagten besteht, dieses aber nicht durch eine gezielte Behinderungsabsicht seitens der Eyeo GmbH gestört wird, sodass die Verlage ihr Angebot nicht mehr in angemessener Art anbieten könne. Es liege daher keine Wettbewerbsverletzung vor.

Die neuen Methoden der Verlagshäuser
Die Verlage reagieren inzwischen auf die Rechtsprechung und versuchen neue Wege zu gehen. So geben viele Online-Medien ihre Inhalte nur noch nach vorheriger Bezahlung frei. Andere zwingen die Leser vorab jegliche Werbeblocker zu deaktivieren, um Zugriff auf die Inhalte zu erhalten.

Ist die Verwendung von Werbeblockern illegal?
Das Urteil hat keinen Einfluss auf die Nutzer von Werbeblockern. Der Rechtstreit bezog sich lediglich auf den Konflikt zwischen der Eyeo GmbH und den Süddeutschen Verlag, sodass das Urteil keinerlei Außenwirkung entfaltet.
Nutzer können nach wie vor ohne Befürchtungen Werbeblocker wie Adblock Plus benutzen. Die Medienhäuser haben allerdings angekündigt vor die nächsthöhere Instanz zu ziehen. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof die Sachlage beurteilt und gegebenenfalls den Vertrieb von Werbeblockern, zumindest in der jetzigen Form, untersagen wird.

LG Müchen, Urteil vom 22.03.2016, Az. 33 O 5017/15


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