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Sperrung von Hassrede trotz Meinungsfreiheit möglich

Landgericht Frankfurt a.M., Beschluss vom 10.09.2018, Az. 2-03 O 310/18


Sperrung von Hassrede trotz Meinungsfreiheit möglich

Am 10.09.2018 entschied das Landgericht Frankfurt a.M., dass es grundsätzlich zulässig sei, wenn Facebook ein Nutzer-Account aufgrund eines sogenannten Hasskommentars für 30 Tage sperrt. Dies gelte auch dann, wenn der Hasskommentar noch vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung gedeckt sei. Facebook habe seinerseits ein Schutzinteresse am Betrieb seiner Plattform sowie dem Schutz seiner Nutzer, den Diskussionsverlauf frei von Störungen zu halten.

Kann trotz des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung ein Hasskommentar gesperrt werden?
Der Antragsteller war Nutzer des sozialen Netzwerkes Facebook; Antragsgegnerin Facebook selbst. Der Antragsgegner verfasste als Reaktion auf einen Online-Artikel der Zeitung „Welt“ mit dem Titel "Eskalation in Dresden - 50 Asylbewerber attackieren Polizisten - Beamte werden getreten und geschlagen" folgenden Kommentar auf Facebook: "Wasser marsch, Knüppel frei und dann eine Einheit Militärpolizisten! Dann ist schnell Ruhe! Und jeden ermittelten Gast Merkels ab in die Heimat schicken." Daraufhin sperrte Facebook den Account des Antragstellers für 30 Tage und löschte die Beiträge. Der Antragsteller war im übrigen bereits im Vorfeld wegen zweier Kommentare und Kritik an Asylbewerbern, die sich gegen ihre Abschiebung wehrten, gesperrt worden. Der Antragsteller forderte Facebook erfolglos auf, die Sperre aufzuheben und die gelöschte Beiträge wieder frei zu schalten. Daher beantragte er beim Landgericht Frankfurt im Wege eines Eilverfahrens, dieses Verhalten Facebook zu untersagen.

Hassrede-Bedingung von Facebook
Nach Ansicht des Landgerichts Frankfurt könne der Betreiber eines sozialen Netzwerks grundsätzlich seine Verhaltensregeln auch durch das Entfernen eines rechtswidrigen Inhalts oder durch Sperrung eines Nutzeraccounts durchsetzen. Die streitgegenständliche Äußerung stelle einen Verstoß gegen die Gemeinschaftsstandards und Hassrede-Bedingungen von Facebook dar. Dort werde die Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund Eigenschaften wie ethnische Zugehörigkeit, nationale oder religiöse Zugehörigkeit etc. definiert. Allerdings seien bei einer derartigen Sperrung die Grundrechte des Betroffenen zu berücksichtigen. Voraussetzung für eine Sperrung sei daher, dass der Ausschluss sachlich gerechtfertigt und nicht willkürlich geschehe.

Kommentar grundsätzlich von Meinungsfreiheit gedeckt
Das Landgericht qualifizierte die maßgebliche Äußerung als Meinungsäußerung. Denn sie werde vom Durchschnittsempfänger als eine Reaktion auf den Beitrag verstanden, der das Verhalten von Flüchtlingen in einem Flüchtlingsheim thematisiert. Der Antragsteller wolle Gewalt in Form von Wasserwerfern, Knüppel und Militärpolizei anwenden, um dem Verhalten der Flüchtlinge entgegen zu treten. Die Äußerung sei damit wesentlich durch meinende und wertende Teile geprägt und unterscheide sich daher von einer Tatsachenbehauptung, für die die Meinungsäußerungsfreiheit nicht einschlägig wäre.

Keine Schmähkritik erkennbar
Auch sei die Äußerung nicht als Schmähkritik zu verstehen. Eine solche sei grundsätzlich nicht mehr vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst und daher unzulässig. Für eine Schmähkritik müsse aber die Diffamierung einer Person im Vordergrund stehe und der abwertende Vorwurf auch vom Standpunkt des Äußernden aus völlig grundlos, willkürlich und nicht sachbezogen sein. Diese Voraussetzungen konnte das Gericht nicht erkennen. Denn aus Sicht des Antragstellers bestand durchaus ein Anlass für seine Äußerung, so dass jedenfalls eine Diffamierung nicht im Vordergrund stehe.

Staatliche Organe dürfen Hassrede nicht verbieten
Das Gericht berücksichtigte auch bei seinen Abwägungen, dass ein durch staatliche Organe verfügtes Verbot von Hassrede grundsätzlich unzulässig sei. Jedoch habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EMRK) die Einschränkung der Meinungsfreiheit im Einzelfall zugelassen, wenn Grundrechte Dritter ernsthaft gefährdet seien. Zudem sei Facebook kein staatliches Organ.

Berufsfreiheit von Facebook
Nach Ansicht des Gerichts müsse das Grundrecht auf Berufsfreiheit auf Seiten Facebooks und dessen Interesse am Betrieb seines Netzwerkes sowie das seiner Nutzer, Berücksichtigung finden. Denn für die Antragsgegnerin spreche ihr Interesse am geregelten Betrieb ihrer Plattform und der Ermöglichung von freier Rede für alle Nutzer. Durch die Veröffentlichung von Hassrede könne der Diskussionsverlauf nachhaltig gestört werden, so dass andere Nutzer von einer weiteren Beteiligung und Diskussion absehen könnten.

Meinungsfreiheit nicht vollumfänglich eingeschränkt
Grundsätzlich verkannte das Gericht nicht, dass Nutzer von Internetplattformen ohne Furcht vor Sperren zulässige Meinungsäußerungen kundtun und sich insoweit auch auf die Meinungsfreiheit berufen können dürfen. Daher sei die Sperrung des Antragstellers ein deutlicher und zweifelsohne erheblicher Eingriff in dessen Meinungsfreiheit. Denn seine Äußerungsmöglichkeiten werden eingeschränkt. Ihm werde die konkrete Äußerung unmöglich gemacht; zusätzlich könne er sich für einen gewissen Zeitraum über Facebook gar nicht mehr äußern. Allerdings sei das Löschen und Sperren nicht mit einem allgemeinen Äußerungsverbot zu vergleichen. Denn vorliegend gehe es darum, dem Antragsteller die Wiederholung seiner Äußerung allein auf Facebook zu untersagt. Er könne sich durchaus weiter außerhalb der Plattform in ähnlicher Weise äußern. Zudem sei der Antragsteller in der Vergangenheit bereits mehrfach von der Antragsgegnerin gesperrt worden, darunter einmal wegen einer Kritik an Asylbewerbern. Dadurch seien die Rechte anderer Nutzer verletzt und auch der Diskussionsverlauf nachhaltig gestört worden.

Landgericht Frankfurt, Beschluss vom 10.09.2018, Az. 2-03 O 310/18


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