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Schadensersatz bei unerlaubter Telefonwerbung

BGH, Urteil vom 21.04.2016, Az. I ZR 276/14


Schadensersatz bei unerlaubter Telefonwerbung

Die Betreiberin eines Online-Branchenverzeichnisses machte Werbung für entgeltliche Brancheneinträge und rief zu diesem Zweck – ungefragt – einen Unternehmer an. In diesem Telefonat machte die Betreiberin dem Unternehmer ein konkretes Angebot, das letzterer grundsätzlich interessant fand und sich daher mit einem weiteren Anruf einverstanden erklärte. Bei diesem zweiten Telefongespräch schlossen die beiden – unstreitig – einen Vertrag über den Brancheneintrag zu einem festen Preis und einer festen Laufzeit. Die Betreiberin verwies auf ihre AGB im Internet, die weder Widerrufs- noch Rücktrittsrechte vorsahen. Trotz Erhalt der Rechnung verweigerte der Unternehmer die Zahlung in Höhe von 728,28 Euro. Daraufhin zog die Betreiberin gegen den Unternehmer vor das AG Siegburg, das die Klage zum großen Teil abwies.

Berufungsgericht spricht Beklagten Schadensersatzanspruch zu
Die Beklagte hatte (hilfsweise) mit einem Schadensersatzanspruch wegen der nach § 7 UWG unzulässigen Telefonwerbung durch die Klägerin aufgerechnet. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 ist unerwünschte Telefonwerbung ohne ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers bzw. mutmaßliche Einwilligung eines sonstigen Marktteilnehmers unzulässig. Zwar sei, so das LG Bonn, zunächst ein wirksamer Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen. Der Vergütungsanspruch der Klägerin sei mit der wirksamen Aufrechnung der Beklagten aber erloschen. Zum einen habe die Klägerin beim ersten Anruf nicht von einer (mutmaßlichen) Einwilligung der Beklagten ausgehen können. Zum anderen beruhe der Vertragsabschluss auf dem ersten Anruf, bei dem die Beklagte von der Klägerin überrumpelt worden sei (8 S 46/14). Der Beklagten sei demnach ein Schadensersatzanspruch gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG in der Höhe des klägerischen Vergütungsanspruches entstanden.

Kein Schaden im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2
Anders als das Berufungsgericht ging der BGH nicht von einem ersatzfähigen Schaden aus, der in den Schutzbereich des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG fällt. Denn die Norm untersage nur das Eindringen des Werbenden in die Privatsphäre des Umworbenen gegen dessen Willen. Zudem solle verhindert werden, dass durch die belästigende Werbung unnötig Zeit- und/oder Kostenaufwand für den Umworbenen entstehen. Nicht vom Schutzzweck umfasst sei dagegen die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers bzw. sonstigen Marktteilnehmers, die vielmehr in § 4a UWG geregelt sei. Das Berufungsgericht habe verkannt, dass der zweite Anruf nach ausdrücklicher Einwilligung der Beklagten erfolgte und dass - unter Einbeziehung des ersten Anrufs - eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit aufgrund einer möglichen Überrumpelungssituation nicht zu den Gefahren gehöre, die die Norm verhindern will.

Keine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit
Weiter besteht nach Ansicht des BGH auch kein Schadensersatzanspruch auf der Grundlage des § 4a Abs. 1 UWG (§ 4 Nr. 1 a.F.). Die Norm setzt zweierlei voraus:

- dass der Verbraucher bzw. sonstige Marktteilnehmer etwa durch Belästigung in seiner Entscheidungsfreiheit erheblich beeinträchtigt wird bzw. werden soll,
- dass das aggressive Verhalten des Werbenden geeignet ist, den Verbraucher bzw. sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er unter anderen Umständen nicht getroffen hätte.

Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben, so der BGH. Denn die Beklagte habe die Bedingungen des Angebotes gekannt und sich mit einem zweiten Telefonanruf einverstanden erklärt. Andere Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit seien nicht ersichtlich; insbesondere habe die Beklagte gewusst, was sie erklärt hat.

BGH, Urteil vom 21.04.2016, Az. I ZR 276/14


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