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Reine Übermittlung von Kritik ist keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Landgericht Köln, Urteil vom 06.12.2017, Az.: 12 O 135/17 - Foto: © strichfiguren.de/fotolia.com


Reine Übermittlung von Kritik ist keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das Landgericht Köln entschied mit Urteil vom 06.12.2017, Az. 12 O 135/17, dass die reine Schilderung von elterlicher Kritik an einer Lehrerin gegenüber der Schulleitung durch den Elternjahrgangssprecher keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt, da es sich bei den Ausführungen weder um eine Tatsachenbehauptung noch um ein Werturteil oder eine Meinungsäußerung handelt. Die Erläuterungen würden lediglich die Beschwerden der Eltern übermitteln. Ein Unterlassungsanspruch und ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz seitens der Lehrerin seien daher zu verneinen.

Kritik von Eltern gegenüber Lehrerin an Schulleitung weitergegeben
Bei den Parteien handelt es sich um die Lehrerin einer Gesamtschule (Klägerin) und den stellvertretenden Klassenpflegschaftsvertreter sowie Elternjahrgangssprecher der Klassen 5 und 6 einer Gesamtschule (Beklagter). Es kam in verschiedenen Klassen der Schule zu enormen Problemen mit der Klägerin im Hinblick auf deren Unterrichtsmethoden. Die Eltern rügten beispielsweise die Überziehung des Unterrichts in die Pausen hinein, zu umfangreiche und schwierige Hausaufgaben, das Bloßstellen einzelner Kindern vor der Klasse sowie Beleidigungen und rassistische Bemerkungen der Klägerin gegenüber den Schülerinnen und Schülern. Der Beklagte vermittelte diesbezüglich in seiner genannten Funktion, indem er diverse Gespräche zwischen den Beteiligten in die Wege leitete. Im Rahmen dieser Verständigungen wurde der Beklagte von der Schulleitung gebeten, die von den Eltern gesehenen Probleme dieser nochmals schriftlich zukommen zu lassen. Dieser Bitte kam der Beklagte nach, indem er die an ihn durch die Eltern herangetragenen kritisierten Themen stichpunktartig auflistete.

Behauptung einer Persönlichkeitsverletzung
Die Klägerin fühlte sich durch die in diesem Schreiben mitgeteilten Umstände in ihrer Persönlichkeit angegriffen, da es sich ihrer Auffassung nach um bewusst unbestimmte und zudem in jeder Hinsicht unbegründete Vorwürfe handele. Ebenso würden die schikanösen Äußerungen eine dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) gleichgestellte Diskriminierung ihrer Person darstellen.
Sie forderte von dem Beklagten ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 30.000 € und begehrte außerdem eine Unterlassungserklärung hinsichtlich der Aufstellung und der Verbreitung wörtlicher und/oder sinngemäßer Behauptungen dieses Inhaltes.
Der Beklagte hingegen beantragte die Klage abzuweisen, da die angesprochenen Kritikpunkte sämtlich belegt und jederzeit detailliert bewiesen werden könnten. Er führte ebenso an, dass weder die betroffenen Eltern noch er den Ruf der Klägerin zu schützen hätten.

Klage wurde abgewiesen
Das Landgericht Köln sah in den kritisierenden Ausführungen des Beklagten an die Schulleitung keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin, weshalb es dem begehrten Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB analog nicht statt gab. Aufgrund der Verneinung der Rechtsverletzung ergebe sich auch kein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz für einen immateriellen Schaden.

Ausführungen des Beklagten lediglich Übermittlung der Probleme
Mangels sonstiger Äußerungen des Beklagten gegenüber der Lehrerin sei allein auf den Inhalt des Schreibens an die Schulleitung abzustellen. Das Gericht machte deutlich, dass der Umstand, dass der Beklagte in seiner Position als Elternjahrgangssprecher die von den Eltern kritisierten Themen vortrug, keine Tatsachenbehauptung seitens des Beklagten verkörpere. Weiterhin handele es sich auch nicht um eine von ihm getätigte Meinungsäußerung oder um ein Werturteil.
Die schriftlichen Erläuterungen des Beklagten seien lediglich als bloße Übermittlung und Zusammenfassung der Probleme der Eltern hinsichtlich der Klägerin zu werten.
Das von der Klägerin gerügte Verhalten habe nichts mit der Beurteilung zu tun, ob die angebrachte Kritik der Eltern an ihrer Person und ihren Unterrichtsmethoden tatsächlich inhaltlich berechtigt ist.

Aussage im anwaltlichen Schreiben ebenso unerheblich
Zudem stelle auch die Verteidigung des Beklagten im anwaltlichen Schriftsatz, in welchem er zum Ausdruck brachte, dass die von den Eltern gerügten Themen sämtlich zutreffend seien, keine relevante Äußerung hinsichtlich einer Persönlichkeitsverletzung der Klägerin dar. Er führte schließlich auch hierin an, dass er lediglich auf Veranlassung mehrerer Eltern gehandelt habe und diese ihre Vorwürfe auch belegen und beweisen könnten.

Voraussetzungen für Begehren sind zu verneinen
Damit scheitere der begehrte Unterlassungsanspruch insgesamt bereits an einer eigenen etwaigen falschen Tatsachenbehauptung bzw. an einem etwaigen ehrenrührigen Werturteil seitens des Beklagten. Aus diesem Grund sei auch ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld oder Schadensersatz zu verneinen. Überdies statuierte das Gericht, dass in dem Verhalten des Beklagten kein strafrechtlich relevantes Handeln zu sehen sei, welches eine Haftung in Verbindung mit § 823 Abs. 2 BGB rechtfertige.

Keine Ansprüche aus dem AGG
Im Weiteren konnten die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche aus dem AGG nicht nachvollzogen werden. Aufgrund der Tatsache, dass dieses Gesetz Arbeitsverhältnisse und privatrechtliche Schuldverhältnisse betrifft, zwischen den Parteien aber gerade ein derartiges Verhältnis nicht besteht, sei das AGG nach Ansicht des Gerichts schon gar nicht anwendbar.

Allgemeines Persönlichkeitsrecht nicht allumfassend
Diese Entscheidung des Landgericht Köln zeigt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht trotz seiner erheblichen Bedeutung in der Praxis nicht allumfassend ist. Ein Eingriff in dieses Recht erfordert demnach stets einen entsprechenden eigenen Beitrag einer Person und lässt sich nicht allein auf die reine Zusammenfassung anderer kritisierender Äußerungen stützen.

Landgericht Köln, Urteil vom 06.12.2017, Az.: 12 O 135/17

von Sabrina Schmidbaur


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