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Redaktionelle Schleichwerbung in Zeitung

LG Ravensburg, Urteil vom 20.03.2015, Az. 8 O 2/15 KfH


Redaktionelle Schleichwerbung in Zeitung

Das Landgericht (LG) in Ravensburg hat mit seinem Urteil vom 20.03.2015 unter dem Az. 8 O 2/15 KfH entschieden, dass eine Werbung, die nicht deutlich als eine solche zu erkennen ist, in einer Zeitung den Hinweis "Werbung" oder "Anzeige" tragen muss. Sonst wird dem Leser nicht klar, dass es sich nicht um eine redaktionelle Stellungnahme, sondern eben um Werbung handelt. Die Zeitung muss sich ansonsten vorhalten lassen, sie würde eine redaktionelle Schleichwerbung betreiben,

Damit hat das LG Ravensburg die einstweilige Verfügung vom 15.01.15 bestätigt, mit der der Verfügungsbeklagten untersagt wurde, in der Zeitschrift "W. (…)" über Produkte werbend zu berichten.

Der Kläger ist ein Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte ist Verlegerin einer Zeitschrift, die durch Sanitätsfachgeschäfte kostenlos an Kunden verteilt wird.
Der Kläger bemängelt zwei Beiträge unter der Rubrik „GesundheitsBoutique“ einer Ausgabe der Zeitschrift. In beiden Beiträgen zu luxuriösen Strick-Shirts aus Seide und zu Kompressionsstrümpfen wird nur ein bestimmter Anbieter dieser Art Waren genannt. In der gleichen Ausgabe war eine Werbung des Anbieters für die gleichen Waren enthalten.

Der Kläger ist der Ansicht, es handele sich hierbei um Schleichwerbung "im redaktionellen Gewand". Derartiges verstoße gegen den Grundsatz, dass Werbung von redaktionellen Gehalten zu trennen sei.
Antragsgemäß ist es der Beklagten durch Beschluss der Kammer untersagt worden, in ihrer Zeitschrift über Produkte einseitig lobend zu berichten.

Hiergegen legte die Beklagte Widerspruch ein. Sie ist der Ansicht, ein Unterlassungsanspruch bestehe nicht, weil in den Beiträgen kein Anbieter besonders erwähnt werden würde. In einer kostenlosen Zeitschrift erwarte der Leser keine kritischen Berichte. Die Unterlassungsverfügung greife übermäßig in die grundrechtlich geschützte Pressefreiheit ein. Denn sie müsse dann von jeder Produktvorstellung Abstand nehmen, wenn sie eine Anzeige veröffentliche.
Doch das LG schließt sich dieser Auffassung nicht an. Der Unterlassungsanspruch des Klägers folge aus den §§ 8, 3 und 4 UWG. Nach § 3 UWG seien unlautere Handlungen zu unterlassen, wenn sie Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar beeinträchtigen. Das sei zumindest dann der Fall, wenn sie die Entscheidungsfähigkeit des Verbrauchers spürbar einschränken. Nach § 4 UWG sei es unlauter, den Werbecharakter geschäftlicher Handlungen zu verschleiern.

Veröffentlichungen zu Werbezwecken müssen eindeutig als solche erkennbar sein. Da Werbung und redaktioneller Teil eindeutig getrennt sein müssen, dürfe in einem Beitrag über eine bestimmte Produktgruppe nicht einseitig lobend über die Produkte eines bestimmten Anbieters berichtet werden.

Ein Leser messe solchen redaktionellen Beiträgen mehr Beachtung bei als solchen Artikeln, die eindeutig als Werbung zu erkennen seien.
Auch für den flüchtigen Betrachter müsse daher durch den Zusatz "Werbung" oder "Anzeige" deutlich gemacht werden, dass es sich bei dem Beitrag nicht um einen Bericht der Redaktion handele, sondern um Werbung.

LG Ravensburg, Urteil vom 20.03.2015, Az. 8 O 2/15 KfH


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